Ptolemaios I. Soter
Christian A. Caroli:
Ptolemaios I. Soter – Herrscher zweier Kulturen
Konstanz 2007 (badawi - artes afro arabica)
Umfang: XIV + 414 Seiten • Format: 24 x 17 cm • ISBN 13: 978-3-938828-05-2
Preis (bis 10/2015): EUR 59,99 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 11/2015 bis 12/2022): EUR 29,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 01/2023): EUR 19,95 (inkl. 7% MwSt.)
E) Ptolemaios I. und das Griechentum
III.) Die anderen Poleis und die Polispolitik unter Ptolemaios I.
Die älteste bekannte griechische Polis auf ägyptischem Boden war Naukratis (Kom Geif) am westlichen Arm des Nildeltas südlich von Hermopolis parva / Damanhur. Dieser Platz wurde ursprünglich um 650/625 von den Milesiern als Stapelplatz begründet und bald auch von Griechen anderer Städte benutzt. Um 560 wurde die Polis von König Amasis (26. Dynastie) zum alleinigen Umschlaghafen für den griechischen Handel in und mit Ägypten erklärt, während griechische Schiffe an keiner anderen Stelle Ägyptens Handel treiben durften. Dabei wurde eine 10%ige Einfuhr- und Gewerbesteuer festgesetzt.341 Damit wurde dieser Ort zu einem Knotenpunkt zwischen dem ägyptischen „redistributiv organisierten“ Ressourcenverteilungssystem und dem griechischen „durch Marktelemente charakterisierten“ Handelssystem und zu einem effektiven Puffer zwischen den beiden Systemen, indem sich beide nicht allzusehr überschnitten, so daß das auswärtige System das einheimische nicht wesentlich beeinflussen oder gar stören konnte. Zugleich sorgte die Monopolisierung von Naukratis dafür, daß die ägyptische Verwaltung den Handel zwischen Ägypten und der griechischen Welt besser kontrollieren und die Eintreibung der Zölle effektiv überwachen konnte.342 So wurde diese Polis im 4. Jh. vor der Gründung von Alexandreia zum wichtigsten Knotenpunkt für den Getreidehandel mit Griechenland, das in weiten Teilen auf diese Zufuhr angewiesen war, da es selber nicht genug produzieren konnte.343 Auch nach der Gründung der neuen Metropole blieb Naukratis ein Umschlaghafen für das Niltal und Memphis und eine der wenigen Poleis im Niltal. So können für die Epoche des Hellenismus eigene Beamte und für die Zeit unter Kleomenes auch eigene Münzen nachgewiesen werden.344
Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt gründete Ptolemaios I. an der Stelle des bis dahin unbedeutenden Dorfes Psoi auf dem linken Nilufer zwischen Girgeh und Sohag eine neue griechische Polis namens Ptolemais, später auch als Πτολεμαίς ἡ Ἑρμαίου (Ptol. geogr. 4,5,66) bzw. τῆς Θηβαίδος spezifiziert.345 Zur Zeit Strabons handelte es sich bei Ptolemais um die größte geschlossene Siedlung der Thebais, und zwar in der Größenordnung von Memphis.346 Zugleich errichtete Ptolemaios mit dieser Stadt auch einen bedeutenderen Ort makedonischer Präsenz in Oberägypten und sicherte sich damit auch die Aufrechterhaltung der politischen Kontrolle über Theben, dem traditionellen politischen Schwerpunkt Oberägyptens, der sich durch gewisse Verselbständigungstendenzen auszeichnete, und über die Thebais, die eine wirtschaftlich bedeutsame Region, aber zugleich auch eine Verwaltungseinheit von enormer Größe darstellte, die nicht weiter in Gaue unterteilt war. Außerdem brachte die Gründung einer Polis auch immer einen gewissen Kolonisationseffekt für das Umland mit sich.347 So stieg Ptolemais in späterer Zeit zur Hauptstadt des Thinitischen Gaus auf.348 Dennoch konnte kaum erwartet werden, daß Ptolemais mit Theben, der Hauptstadt des Neuen Reiches mit seinen Heiligtümern und Grabbauten von z.T. monumentalem Ausmaß, im kulturellen Bereich konkurrieren könne, weswegen dies wohl niemals Zweck der Sache war. Die Gründung von Ptolemais als griechischer Polis und gewissermaßen griechischer Bastion bedeutet insgesamt auch, daß Ptolemaios I. anscheinend keine Politik der Ägyptisierung oder gar der Vereinigung der Ethnien betrieb.349
Bei Ptolemais handelte es sich um eine autonome Polis mit sechs Prytanen, Rat und Volksversammlung. Dabei lassen die Gesetze erkennen, daß Rat und Volksversammlung über die Gesetze verhandelten und Beschlüsse faßten350 und sowohl die Prytanen (OGIS 728,1-2) als auch die Teilnehmer der Volksversammlung (OGIS 48,1-2 = Bernand (1992)a, no. 4,1-2 = Bernand (1992)b, no. 4,1-2) antragsberechtigt waren, wobei der Antragsteller im Gesetzestext festgehalten wurde.351 Auch bezeichnete sich die Stadt in ihren Dekreten als ἡ Πτολεμαιέων πόλις352 bzw. als (ἡ βουλή καὶ) ὁ δῆμος ([Πτολεμαιέ]ων).353 Zumindest im 3. Jh. wählten die Bürger ihre eigenen Magistraten und Richter und konnten u.U. sogar die Verfassung abändern. So wird in einem Dekret von 279/78 bzw. 240/39 (OGIS 48 = Bernand (1992)a, no. 4 = Bernand (1992)b, no. 4) von Unruhen während der ἀρχαιρεσίαι (ll. 8-11) berichtet, woraufhin die Übeltäter bestraft (l. 12) und ἐξ ἐπιλέκτων ἀνδρῶν die Wahlen zur βουλή und zu den δικαστήρια abgehalten wurden (ll. 13-14). Dabei sieht Plaumann in der genannten wählbaren Gruppe Männer, die vor der eigentlichen Wahl schon vorselektiert worden waren, und in dieser Institution eine Verfassungsänderung aus gegebenen Anlaß,354 wobei er allerdings diese Annahme nicht wirklich belegen kann. Zugleich läßt dieses Dokument, da hier sechs Personen mit Namen, Vatersnamen und Demotikon als amtierende Prytanen angeführt werden (OGIS 48,2-7 = Bernand (1992)a, no. 4,2-7 = Bernand (1992)b, no. 4,2-7), darauf schließen, daß dieses Gremium aus eben dieser Anzahl von Mitgliedern bestand. Da sie aber auch als die Prytanen eines achten Jahres bezeichnet werden (l. 3), kann davon ausgegangen werden, daß es sich bei dieser Funktion um ein jährliches Amt und v.a. nicht um einen turnusgemäß wechselnden Ausschuß des Rates gehandelt haben dürfte. Anscheinend wurden die Prytanen durch einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen geleitet, da in dem Dokument von den πρυτάνεις | οἱ σὺν Διονυσίωι Μουσαίου (ll. 2-3) die Rede ist und eben diese Person auch als erste unter den sechs aufgelistet wird. Als Kollegium verwalteten die Prytanen auch die Bürgerlisten, indem sie die Neueintragungen vorzunehmen hatten (OGIS 49,13-15 = Bernand (1992)b, no. 5,13-15).355
Eine Auffälligkeit besteht jedoch darin, daß zwei der Prytanen aus der Regierungszeit des Ptolemaios II. Philadelphos auch als πρυτάνεις διὰ βίου bezeichnet werden.356 Interessanterweise handelt es sich hierbei in dem einen Fall um den in einem anderen Dokument als Vorsitzenden der Prytanen klassifizierten Dionysios, Sohn des Musaios (OGIS 48,2-3 = Bernand (1992)a, no. 4,2-3 = Bernand (1992)b, no. 4,2-3). Dieser Titel wird zudem beide Male jeweils in einem Ehrendekret der Techniten des Dionysos und der θεοὶ Ἀδελφοί angeführt, in dem der Betreffende wegen seiner Dienste dem Dionysos-Kult und den Techniten gegenüber geehrt wird. Lysimachos, Sohn des Ptolemaios, wird zusätzlich noch wegen seiner εὔνοια dem König und dessen Eltern, also dem ersten Ptolemaierpaar, gegenüber gewürdigt (l. 4), während bei Dionysios, Sohn des Musaios, die Verdienste um die Polis erwähnt werden (l. 6). Beide wurden gleichzeitig in Beschlüssen von Rat und Volk der Stadt als Personen hervorgehoben, die sich um die Stadt verdient gemacht hatten.357 Dies bedeutet einerseits, daß der Dionysos-Kult mitsamt seinen Aufführungen zumindest in der Regierungszeit des Ptolemaios II. Philadelphos eine zentrale Rolle im öffentlichen Leben der Polis spielte. Hierbei muß allerdings offenbleiben, ob dies schon unter Ptolemaios I. der Fall war und ob hier eventuell die verschiedenen athenischen Festlichkeiten zu Ehren des Dionysos einen Vorbildcharakter besessen haben könnten, indem z.B. Demetrios von Phaleron hier wieder eine Mittlerfigur hätte spielen können. Andererseits stellt sich aufgrund der Verbindung von Prytanie auf Lebenszeit und Verdiensten um den Dionysos-Kult, der gleichzeitig mit dem Kult des aktuellen Herrscherpaares verbunden war, hier die Frage, ob es sich hier nicht um vom König eingesetzte Beamte handelte, durch die dieser die formal autonome Polis und ihre politischen Geschäfte de facto kontrollierte.358
Die Bürgerschaft bestand aus Phylen und Demen, von denen eine Phyle wohl nach ihrem Begründer Πτολεμαιίς hieß (OGIS 49,14 = Bernand (1992)b, no. 5,14). Die Anzahl der Phylen dürfte in Analogie zu anderen griechischen Städten am wahrscheinlichsten der der sechs Prytanen entsprochen haben.359 Über die Zusammensetzung der Vollbürger liefert eine Inschrift (SEG XX,665) mutmaßlich teilweise Informationen, indem sie neben anderen nicht mehr entzifferbaren Gegenden Kolonisten aus Argos, Thessalien (?) und u.U. Sparta (???) erwähnt (ll. 4-6).360 Hierbei wird Sparta allerdings allein aus der Endung -νος am Zeilenanfang (l. 6) geschlossen, während es sich bei den genannten Personen auch um Neubürger erst aus der Zeit des Ptolemaios II. Philadelphos gehandelt haben dürfte.361
Die Polis und der Basileus kommunizierten formal auf dem für derartige Beziehungen üblichen Weg von Gesandtschaften, wobei der König über ständige Gesandte in der Stadt verfügte (OGIS 49,4-6 = Bernand (1992)b, no. 5,4-6).362 Allerdings hatte Ptolemais anscheinend keinen eponymen Beamten. So wird in den Dekretformeln keine dementsprechende Jahresangabe eingefügt,363 sondern im Bedarfsfalle innerhalb des Beschlußtextes das Regierungsjahr des aktuell regierenden Königs angeführt. Von den städtischen Größen werden lediglich die genannt, die mit dem Beschluß bzw. dem geschilderten Vorfall in Zusammenhang stehen.364
Die Innenpolitik des Ptolemaios I. zeichnete sich im wesentlichen durch eine äußerst starke Zurückhaltung in der Gründung von Poleis aus. Dadurch vermied er natürlich die Probleme, die über länger oder kürzer nahezu notwendigerweise zwischen freien Poleis und einer durchorganisierten Monarchie nach dem Flächenstaatsprinzip entstehen mußten. Zugleich wurde auch eine Reduktion der Einnahmen aus der Landwirtschaft, der wichtigsten Einnahmequelle des Landes, wie sie die autonomen Territorien der Poleis mit sich zu bringen pflegten, nahezu vollkommen minimiert. Ihre Funktion als Institutionen zur Durchorganisation vor Ort übernahmen im Gegensatz zu den anderen hellenistischen Monarchien und Gebieten in Ägypten teilweise die Tempel und ihre großflächigen Domänen, während der Rest von einer traditionellen effektiven Verwaltung übernommen wurde, die nicht der Poleis als organisatorischem Element bedurfte. Deswegen konnte auf die Gründung und den Aufbau von Poleis mit einer vollständigen Infrastruktur, die äußerst kostspielig war, weitestgehend verzichtet werden.365 Zugleich entsprach diese Politik des Ptolemaios der traditionellen Struktur Makedoniens, das in vorhellenistischer Zeit ebenfalls kaum Poleis besessen und somit ein einheitliches Herrschaftsgebiet dargestellt hatte.366
Allerdings existierten in den ptolemaiischen Außenbesitzungen wie der Kyrenaia und auf Zypern seit alters her etliche autonome griechische Poleis. So können allein für Zypern in ptolemaiischer Zeit mindestens 13 formalrechtlich autonome Poleis belegt werden,367 wobei diese traditionellerweise zumindest de facto in der Regel mit Garnisonen versehen worden zu sein pflegten, so daß in der Forschung gelegentlich sogar ihr Status als autonome Poleis in Frage gestellt wurde.368 Außerdem stellten Poleis auch kulturelle Zentren für die Griechen und Makedonen dar, in denen die traditionelle griechische Kultur auf hoher Ebene erhalten werden konnte, so daß sich die Gründung einiger ganz weniger als notwendig erwies, um die griechische Kultur zu stützen und den griechischen Einwohnern die Aufrechterhaltung ihrer Kultur in der Fremde zu ermöglichen.
Alle Poleis im ptolemaiischen Reich pflegten, soweit es nachverfolgt werden kann, mit den üblichen Institutionen einer autonomen griechischen Polis, nämlich Prytanen, Rat und Volksversammlung versehen zu sein und über ein eigenes Recht und Rechtssystem gemäß den gängigen Rechtsvorstellungen zu verfügen. Hinzu kam noch ein eigenes Umland, die γῆ πολιτική, das unter der direkten Verwaltung der Polis stand (s. in D) IV.) b) 1.) Die Landnutzung durch Tempel und Poleis und die δωρεαί).369 Der Monarch wahrte seine Kontrolle über die Stadt oftmals mit Hilfe seiner in der jeweiligen Verfassung eingebauten Aufsichtsorgane, wie z.B. die Verfassung von Kyrene derartige Regelungen zur Machtsicherung des Königs besaß (s. in B) III.) 5.) Das Verfassungsdiagramm) oder auch unter den Attaliden in mindestens einem Falle die Ernennung der Strategen als höchsten Beamten von Pergamon durch den König belegt ist (OGIS 267,21-24). Außerdem konnten seine Erlasse auch das Recht der Polis brechen.370 So standen die Poleis zwar außerhalb der allgemeinen Verwaltungs- und Rechtsstruktur, waren aber zumindest faktisch trotzdem dem Willen des Monarchen gegenüber verpflichtet. In diesem Sinne besaß im ägyptischen Stammland anscheinend keine der Poleis unter den Ptolemaiern das Münzrecht.371 Zugleich handelte es sich bei den Poleis um einen elementaren Bestandteil der königlichen Machtfestigung, indem sie als befestigte Anlagen einen Teil der militärischen Sicherung der territorialen Besitzungen übernahmen. Jedoch bestand auch das Risiko, daß diese von einem König abfielen und sich im schlimmsten Falle einer anderen, konkurrierenden Macht anschlossen.372
Anmerkungen:
341 Hdt. 2,179 & Strab. 17,1,8 (pp. 801-802); s.a. Helck (1979)f, p. 10; Kees (1935), pp. 1959-1961.
342 Vittmann (2003), p. 214; s.a. Helck (1977)h, p. 945; Möller (2000), p. 748 (mit begrifflicher Charakterisierung).
343 Fraser (1972), Bd. I, p. 133.
344 Möller (2000), p. 749; s.a. Kees (1935), p. 1964; Helck (1979)f, p. 10; s.a. Dahmen (2007), p. 9.
345 s. SEG XX,665,1-4 = Bernand (1992)a, no. 62,1-4 (s. n. 360); s.a. Helck (1959), p. 1868; Plaumann (1910), pp. 2-3; Bevan (1968), p. 104; Kessler (1982), p. 1182; Huß (2001), p. 217.
346 Strab. 17,1,42 (p. 813): Ἔπειτα Πτολεμαϊκὴ πόλις μεγίστη, τῶν ἐν τῇ Θηβαΐδι καὶ οὐκ ἐλάττων Μέμφεως; s.a. Manning (2003)b, pp. 36-37; Jansen-Winkeln (2001), p. 572.
347 Manning (2003)b, pp. 36 & 96; s.a. Mahaffy (1898), p. 60; Volkmann (1959)e, p. 1635; Ellis (1994)c, p. 68; Abd el-Ghani (2001), pp. 17-22 passim.
348 Ptol. geogr. 4,5,66; s.a. Helck (1959), p. 1868; Kessler (1982), p. 1183.
349 Bouché-Leclercq (1902), p. 7; s.a. Abd el-Ghani (2001), p. 22.
350 OGIS 47,1-2 = Bernand (1992)a, no. 2,1-2 = Bernand (1992)b, no. 6,1-2 & OGIS 48,1-2 = Bernand (1992)a, no. 4,1-2 = Bernand (1992)b, no. 4,1-2 & OGIS 728,1.
351 Plaumann (1910), pp. 7-11; s.a. Jouguet (1930/31), p. 527; Taubenschlag (1955), p. 577; Bevan (1968), p. 105.
352 OGIS 49,10 = Bernand (1992)b, no. 5,10; s.a. OGIS 47,6 = Bernand (1992)a, no. 2,6 = Bernand (1992)b, no. 6,6.
353 OGIS 47,1-2 = Bernand (1992)a, no. 2,1-2 = Bernand (1992)b, no. 6,1-2 & OGIS 48,1 = Bernand (1992)a, no. 4,1 = Bernand (1992)b, no. 4,1 & OGIS 728,1; s.a. Plaumann (1910), p. 20. Zur Datierung von OGIS 47 = Bernand (1992)a, no. 2 = Bernand (1992)b, no. 6 & OGIS 49 = Bernand (1992)b, no. 5 s. Bingen (1994), pp. 18-21 (beide mittleres 3. Jh.).
354 Plaumann (1910), pp. 12 & 30; s.a. Bevan (1968), p. 106; Bernand (1992)b, p. 24.
355 Plaumann (1910), pp. 17-18; s.a. Bernand (1992)b, p. 23.
356 OGIS 50,4 = Bernand (1992)a, no. 3,4 (Dionysios, Sohn des Musaios) & OGIS 51,3= Bernand (1992)a, no. 6,3 (Lysimachos, Sohn des Ptolemaios); s.a. Bernand (1992)a, Bd. II, p. 24.
357 OGIS 48 = Bernand (1992)a, no. 4 = Bernand (1992)b, no. 4 (Dionysios, Sohn des Musaios) & OGIS 728 = Bernand (1992)a, no. 5.
358 Hier sei nur daran erinnert, daß Ptolemaios I. gemäß dem Verfassungsdiagramm von Kyrene Stratege auf Lebenszeit war, sich aber augenscheinlich durch einen von ihm ernannten Bürger von Kyrene vertreten ließ (s. in B) III.) 5.) Das Verfassungsdiagramm).
359 Plaumann (1910), p. 22; s.a. Bernand (1992)b, pp. 23 & 28.
360 SEG XX,665 = Bernand (1992)a, no. 62: Ἔδοξε τῆι βουλῆι καὶ τῶι δ̣[ήμωι· ἐπειδὴ ὁ βασιλεὺς Πτολεμαῖος] | θεὸς Σωτὴρ πόλιν Ἑλληνίδα ἐν [τῆι Θηβαΐδι ἔκτισε τὴν ἐπωνυ]|μίαν ποιησάμενος Πτολεμα̣[ΐδα ἀφ’ ἑαυτοῦ καὶ δοὺς αὐτῆι τὴν αὑτοῦ προσ]|τασίαν· εἰς ἣν ὁ βασιλεὺς ἀπ̣[έστειλεν ἐποίκους ἐκ ------] | καὶ ἐξ Ἄργους καὶ ἐκ Θ[----- καὶ ἐκ ----- καὶ ἐκ -----]|νος καὶ ἐκ τῆς Θετ̣[ταλίας -------------------------] | δεδόχθαι τ[ῆι βουλῆι καὶ τῶι δήμωι -------------------] | κα̣τὰ̣ τ̣ὸ̣ν τ̣[ῆς πόλεως νόμον (?) ----------------------]; s.a. Fraser (1972), Bd. I, p. 62 c. Bd. II, p. 146 n. 189. Diese Inschrift wurde im ägyptischen Antiquitätenhandel entdeckt, kann aber aufgrund der Erwähnung von βουλή und mutmaßlich δ̣[ῆμος] (l. 1) nur auf eine der später vier Poleis im ägyptischen Bereich bezogen werden, so daß Πτολεμα̣... (l. 3) zum Namen der Stadt Ptolemais ergänzt werden kann. Paläographisch kann diese Inschrift zwar erst in das 2. Jh. n. Chr. eingeordnet werden, doch verweist der Text als solcher auf die Ptolemaierzeit, da z.B. von einem βασιλεύς (l. 4) gesprochen wird, der augenscheinlich den regierenden König darstellt. Dieser König dürfte zugleich nicht mit dem vorher genannten θεὸς Σωτήρ (l. 2) identisch sein, da dann ein- und dieselbe Person innerhalb weniger Zeilen mit verschiedenen Bezeichnungen genannt werden würde. Zugleich bedürfte eine Bezeichnung eines früheren Ptolemaierkönigs als dem aktuellen als βασιλεύς noch einer weiteren Spezifikation. Daher handelt es sich hierbei mutmaßlich um eine Kopie eines älteren Dokumentes aus der Ptolemaierzeit, das jedoch wahrscheinlich nicht aus der Zeit des Ptolemaios I. stammte (Fraser (1959), pp. 124-126).
361 Fraser (1959), p. 130; s.a. n. 360.
362 Plaumann (1910), pp. 26-27; s.a. Rostovtzeff (1928)a, p. 122; Schubart (1937)d, p. 14; Bevan (1968), p. 106.
363 OGIS 47 = Bernand (1992)a, no. 2 = Bernand (1992)b, no. 6 & OGIS 49 = Bernand (1992)b, no. 5 & OGIS 51.
364 OGIS 48,2-3 = Bernand (1992)a, no. 4,2-3 = Bernand (1992)b, no. 4,2-3 (ἐπειδὴ πρυτάνεις | οἱ σὺν Διονυσίωι Μουσαίου τοῦ ὀ[γ]δό[ο]υ ἔτους) & 728,2-4 (ἐπειδὴ Λυσίμαχος Πτολε[μαίου] | Σωστρατεύς, ὁ τῆι βουλῆι γραμμα[τεύων] | τὸ δέκατον ἔτος). Auch werden die Namen des Prytanenkollegiums in OGIS 48,2-7 = Bernand (1992)a, no. 4,2-7 = Bernand (1992)b, no. 4,2-7 angeführt, weil sie die Handelnden des Berichtes sind.
365 s. Delrieux / Kayser / Pimouguet-Pédarros / Rodriguez (2003), pp. 14 & 37-38; s.a. Nilsson (1955/61), Bd. II, p. 33.
366 Gehrke (2003), p. 5.
367 Hölbl (1994), p. 60; s.a. Bevan (1968), p. 83; Green (1990), p. 28.
368 Rostovtzeff (1928)a, p. 126.
369 Huß (2001), p. 223; s.a. Turner (1984), p. 145; Bowman (1986), p. 211; Hölbl (1994), pp. 28-29.
370 Fraser (1972), Bd. I, pp. 98 & 107; s.a. Plaumann (1910), pp. 27-29.
So wird in einem Edikt des 3. Jh. ausdrücklich betont, daß alles gemäß den Verordnungen dieses Erlasses durchzuführen sei, während in diesem Edikt nicht Aufgeführtes nach den πολιτικοὶ νόμοι, also den Gesetzen der Bürger der Polis, durchgeführt werden solle, sofern in diesen eine dementsprechende Regelung vorliege (P. Gur. 2,43-45 = P. Petr. II,21 (g,43-45) = Sel. Pap. 256,43-45: ὅσα τε | μὴ ἔστιν ἐν τοῖς διαγράμμασιν ἀλλ’ ἐν τοῖς πολιτικοῖς νόμοις, κα|τὰ τοὺς νόμους; s.a. Fraser (1972), Bd. I, pp. 107 & 109; Ehrenberg (1930), pp. 347-348; Schubart (1937)d, p. 14; Lenger (1944), p. 110. Eine andere Interpretation der πολιτικοὶ νόμοι besteht darin, daß im Falle eines Rechtstreites zwischen zwei Personen gleicher Herkunft, v.a. aus der gleichen Polis, auch deren lokales Recht Anwendung finden könne, was in der früheren Phase der Ptolemaierherrschaft durchaus möglich war, da noch größere Kontingente an Griechen nach Ägypten einwanderten. So stehen in P. Gur. 2,12-13 die δικαστήρια auch nichtgriechischen Parteien offen, so daß mit dem Erlaß in einer umfassenderen Interpretation des Begriffes πολιτικός die Anwendbarkeit von fremdem Recht bei Rechtsfällen zwischen Personen aus einem fremden kulturellen Kreis ermöglicht worden sei (s. Rupprecht / Wolff (2002), Bd. I, pp. 57-58; Wolff (1953)a, pp. 41-42; Taubenschlag (1955), pp. 9-11). Jedoch sprechen auch die Dikaiomata von einem πολιτικὸς νόμος als einer Quelle der geltenden Gesetzeslage, so daß es sich hierbei eher um ein Gesetz der Stadt bzw. eines für ihre Bürger handelte, in dem die Rechte und Pflichten der Bürger der Polis festgesetzt wurden (Partsch (1920), pp. 39-41)).
371 Huß (2001), pp. 223-224. Demnach müssen die in Alexandreia geprägten Münzen gemäß ihrer Aufschrift ΑΛΕΞΑΝΔΡΕΙΟΝ ΠΤΟΛΕΜΑΙΟΥ (Σβόρωνος (1904), Bd. I, p. νη' = Bd. IV, p. 11) als Münzen des Ptolemaios angesehen werden, die lediglich in seinem Auftrage in Alexandreia geprägt wurden (Huß (2001), p. 224 n. 21), bzw. gar als von Ptolemaios geprägte Münzen nach dem Standard oder unter der formalen Autorität Alexanders (Le Rider (1991), p. 88). Sonst erlaubte lediglich Kleomenes während seiner Satrapie seiner Heimatstadt Naukratis die Prägung von Kupfermünzen (Σβόρωνος (1904), Bd. I, p. μθ' = Bd. IV, p. 4; s.a. Huß (2001), p. 224 n. 21).
372 Delrieux / Kayser / Pimouguet-Pédarros / Rodriguez (2003), pp. 116-120.