Ptolemaios I. Soter
Christian A. Caroli:
Ptolemaios I. Soter – Herrscher zweier Kulturen
Konstanz 2007 (badawi - artes afro arabica)
Umfang: XIV + 414 Seiten • Format: 24 x 17 cm • ISBN 13: 978-3-938828-05-2
Preis (bis 10/2015): EUR 59,99 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 11/2015 bis 12/2022): EUR 29,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 01/2023): EUR 19,95 (inkl. 7% MwSt.)
C) Griechen, Makedonen, Ägypter und das ptolemaiische Königtum
IV.) Die Legitimation als Basileus
b) Einschränkungen der unbegrenzten Macht des Herrschers
2.) Die Philosophie und das Königtum
Die Philosophie stand in der Frühphase des Hellenismus vor der Situation, daß sie nach den historischen Entwicklungen sich plötzlich vor vollendete Tatsachen gestellt sah und versuchen mußte, diese in irgendeiner Weise zu rechtfertigen, wenn sie sich nicht in offene Opposition zu den gegebenen Verhältnissen stellen wollte. Vor allem mußte sie aber versuchen, die neuerdings vorherrschende Herrschaftsform in geregelte Bahnen zu lenken, um sie somit einem neuen, aus der Sicht der Philosophen akzeptablen Ideal anzugleichen, das aber zuerst entwickelt werden mußte.442 Charakteristisch hierfür ist auch die Tatsache, daß gerade in der Phase des Frühhellenismus die meisten uns bekannten Philosophen Abhandlungen über das Königtum abfaßten und sich dabei einer relativ großen Freiheit erfreuten, so daß in ihren Schriften eine außerordentliche Offenheit gegenüber dem König zutage treten konnte.443
Für die griechische Bevölkerung im Machtbereich dieser neuen Monarchien bestand v.a. das Problem, wie sie sich der neuen politischen Realität anpassen konnte, ohne ihre alten Werte aufgeben zu müssen und ohne die Selbstachtung zu verlieren. So gab es einen dringenden Bedarf für eine neue Theorie, die sich mit dieser neuen Situation arrangieren, zugleich aber auch die traditionellen Werte des Bürgers einer Polis zumindest in modifizierter Form durch Neuinterpretation bewahren konnte.444 Denn das klassische Griechentum pflegte sich von einem Königtum zu distanzieren, indem die klassischen Autoren, die dieses Thema berührten, deutlich zwischen dem freien griechischen Bürger und dem barbarischen Untertan als einer Art Sklave des Königs unterschieden (s. Hdt. 7,104). Auch Aristoteles sah in der παμβασιλεία, der absoluten Herrschaft eines einzelnen, einen Gegensatz zu der freien griechischen Polis als einer Gemeinschaft von Gleichen. Jedoch räumte er auch ein, daß eine Person wegen außerordentlicher und praktisch übermenschlicher Verdienste und ἀρετή soviel Autorität anhäufen könne und dürfe, daß ihr alle gehorchen (Aristot. pol. 3,13,1-2 & 7 & 3,14,7 & 3,17,3-4).445 Dies entspricht auch der allgemeinen Tendenz von Akademie und Peripatos, die seit Platons Politeia im staatstheoretischen Bereich die Herrschaft einer zur Staatslenkung geeigneten Elite einer Demokratie vorzogen.446 In diesem Sinne forderte Platon in seinen Konzeptionen eines idealen Staates entweder die Herrschaft von Philosophenkönigen (Plat. rep. 499b-c) oder die eines weisen und gerechten Monarchen, der über den Gesetzen stehe (Plat. polit. 294a; s.a. leg. 711d-712a). Nach Aristoteles stellte die Monarchie ein Mittel zum Schutze der Besseren im Staate gegen eine Übermacht der Massen dar, wobei aber die Tyrannis als Schutz der Massen gegenüber den Besseren abgehoben werden müsse (Aristot. pol. 5,10,1-3). Isokrates sah in seinem Werk ad Nicoclem (passim) den Vorzug der Monarchie gegenüber anderen Staatsformen in ihrer Stabilität, die damit im Gegensatz zu der allzu häufigen instabilen Realität der damaligen Demokratien und Oligarchien stehe.447
Zugleich paßte sich die griechische Philosophie des Hellenismus den äußeren Umständen an, indem praktisch alle gängigen philosophischen Strömungen mit Ausnahme der Stoa die Enthaltsamkeit vom politischen Leben forderten, um so das Erreichen ihres jeweiligen Ideals der inneren Ruhe oder Glückseligkeit, nämlich u.a. der ἀπονία, der ἀλυπία, der ἀκαταπληξία, der ἀταραξία, der ἀπραγμοσύνη oder der ἀπαθία, zu gewährleisten, wobei diese gegenüber den bürgerlichen Pflichten Priorität besitze. So war z.B. Epikur als der berühmteste Vertreter des philosophischen Rückzuges aus dem politischen Leben (Diog. Laert. 10,10), von dem auch der Ausspruch λάθε βιώσας stammen soll (Epik. frg. 551 Usener = frg. 86 Bailey; s. Plut. mor. 1128b-1130e), in seiner Jugend und im frühen Mannesalter als athenischer Bürger durch die Kriegswirren nach dem Tode Alexanders des Großen geprägt worden (s. Diog. Laert. 10,1-2 & 10,10).448 Auch die Literatur des Hellenismus einschließlich der vormals hochpolitischen Komödie enthielt sich, abgesehen von der Historiographie und der Pamphlete, praktisch von Anfang an der Politik. In diesem Sinne sehnt sich z.B. Knemon, eine Figur in Menanders Dyskolos, nach einer idealen Welt, die keine Gerichtsprozesse und Kriege kennt, in der man also ohne Verwicklungen mit dem politischen Leben und irgendwelchen staatlichen Institutionen lebt, aber auch im allgemeinen Frieden im Inneren und im Äußeren,449 was historisch gesehen schon als ein Widerspruch zum damaligen staatlichen Leben angesehen worden zu sein scheint. Diese Tendenzen können aber schon in vorhellenistischer Zeit z.B. bei den Vögeln des Aristophanes festgestellt werden, da schon damals bisweilen chaotische Verhältnisse im öffentlichen Leben z.B. Athens vorgeherrscht hatten.450 Zur gleichen Zeit lehnten Diogenes von Sinope (400-325) und die ihm anhängenden Kyniker praktisch sämtliche staatliche, aber auch gesellschaftliche Ordnung ab und wandten sich somit vom Staat ab (Diog. Laert. 6,20-76 passim, insbes. 29 & 38 & 41 & 45 & 54 & 63; s.a. Plut. Alex. 14,1-3 & Ail. var. 14,33), wobei sie nicht unbedingt als Ursache, aber als Symptom der Entwicklung im Hellenismus gesehen werden können.451
Jedoch besteht bei diesen Beobachtungen das Problem, daß hier nur eine intellektuelle Minderheit ihrer Meinung Ausdruck verleiht, während die Mehrheit der gemeinen Schichten nichts Explizites hierüber äußerte, aber z.B. laut Isokrates nicht gewohnt gewesen sei, eine Monarchie zu tolerieren.452 Dennoch fanden sich z.B. gerade die Athener schon 307 bereit, Antigonos Monophthalmos und seinen Sohn Demetrios ohne heraushörbaren negativen Unterton als Könige zu betiteln und sie als solche anzuerkennen.453 Somit war ein Zusammenleben von Polis und Königtum möglich, solange der König den griechischen Poleis immer so viel an Autonomie zugestand, daß sie sich formal noch frei fühlen und somit ihre Bürger ihre Würde wahren konnten, indem sie sich immer noch als freie Bürger einer Polis sehen konnten. Dies war zugleich ein wesentlicher Aspekt des griechischen Königtums.454
Ein Schwerpunkt der philosophischen Erörterungen bestand in der Frage, ob der König als Quelle des Rechts an seine eigenen Gesetze gebunden sei. So wurde bisweilen zwischen dem König als lebendem Gesetz und dem Gesetzestext als unbelebtem Gesetz unterschieden. Dabei schaffe der König Recht und ersetze Gesetze und verhelfe ihnen somit zum Leben. Diese müßten dann aber von ihm als geltendes Recht eingehalten werden, wodurch er sich auch als König legitimiere, indem er zum Schöpfer und Erhalter von Recht und Ordnung werde.455 Denn Recht und Gerechtigkeit galten als eine der Voraussetzungen für einen akzeptablen Staat und ein akzeptables Königtum, da allein durch sie die Untertanen ein gesichertes Leben führen können.456 So sah Aristoteles die Entstehung des Königtums darin begründet, daß in Vorzeiten die Menschheit in sozialer und moralischer Unordnung gelebt habe, bis einst der stärkste Mann unter Zuhilfenahme eines Rates der Besten die Herrschaft gewonnen und seine Untertanen zu einem auf Recht basierenden Gemeinwesen organisiert habe. Deswegen hätten sich diese wiederum dem Stärksten als ihrem Wohltäter untergeordnet.457 Die Utopie des Hekataios von Abdera sah für den König sogar einen bis ins Detail festgelegten Tagesablauf vor (s. C) I.) a) 3.) Ägypten als Ort der Weisheit und Utopie, n. 53). Insgesamt war der König also auch von philosophischer Seite her nicht in der Lage, über sein speergewonnenes Land willkürlich zu verfügen, indem er z.B. die alten Besitzer und Bewohner ohne jeglichen Grund in großem Maßstabe vertrieben hätte, sondern dieses Recht auf das Land erschöpfte sich im praktischen Bereich hauptsächlich auf das Recht zur Erhebung von Abgaben.458 Dennoch bestand auch die Notwendigkeit einer gewissen Güte des Herrschers gegenüber seinen Untertanen, der φιλανθρωπία, indem er im schlimmsten Falle eine Strafamnestie gewährte, um so seinen Untertanen eine Wiedereingliederung in das normale Leben zu ermöglichen. So betonte auch Platon, daß Gesetze niemals wirklich alle Fälle berücksichtigen können, so daß sie in bestimmten Fällen sogar schlecht und ungerecht werden können, während der König dann in diesem speziellen Falle seine Einsicht walten lassen kann.459
Anmerkungen:
442 Green (1990), p. 189; s.a. Ferguson (1928), p. 36; Schubart (1937)a, p. 3; Walbank (1984)b, pp. 62 & 76.
443 Smith (1993), p. 203.
444 Walbank (1984)b, p. 64; s.a. Bringmann (1993), p. 8; Gehrke (2003), p. 75.
445 Carlier (1997), p. 465; s.a. Mahaffy (1887), p. 20; Walbank (1984)b, p. 62; Gruen (1993), p. 3; Mossé (2004), p. 131.
446 [Plat.] Min. 317a & 318a & Xen. oik. 21,11-12 & Kyr. passim & Ages. passim & Hier. passim & Isokr. Euag. passim & Nikokl. passim & ad Nicocl. & Speusippos ap. Clem. Alex. strom. 2,19,3 & Aristot. rhet. Alex. 1424a13-b15.
447 Walbank (1984)b, pp. 62 & 75-76; s.a. Walbank (1987), p. 367; Green (1990), pp. 38 & 604; Gruen (1993), p. 3.
448 Green (1990), pp. 55-56 & 58-60 & 603-606 passim & 618-625 passim; s.a. Gehrke (2003), pp. 2 & 88-90.
449 Men. dysk. 743-745: [εἰ τοιοῦτ]οι πάντες ἦσαν, οὔτε τὰ δικαστήρια | [ἦν ἄν, ο]ὔθ’ αὑτοὺς ἀπῆγον εἰς τὰ δεσμωτήρια, | [οὔτε π]όλεμος ἦν, ἔχων δ’ αν μέτρι’ ἕκαστος ἠγάπα.; s.a. Green (1990), p. 76. Damit verbunden ist natürlich wohl auch die Erfahrung, daß Anspielungen auf die aktuelle Tagespolitik immer den Nachteil besitzen, daß sie bald nicht mehr aktuell sind, so daß eine Konzentration auf die Kunst als solches erfolgt sein dürfte, ohne sie der „Vergänglichkeit der Tagespolitik“ preiszugeben (Bengtson (1987), p. 84).
450 Aristoph. av. 27-45: οὐ δεινὸν οὖν δῆτ’ ἐστὶν ἡμᾶς δεομένους | ἐς κόρακας ἐλθεῖν καὶ παρασκευασμένους | ἔπειτα μὴ ’ξευρεῖν δύνασθαι τὴν ὁδόν; | ἡμεῖς γάρ, ὦνδρες οἱ παρόντες ἐν λόγῳ, | νόσον νοσοῦμεν τὴν ἐναντίαν Σάκᾳ· | ὁ μὲν γὰρ ὢν οὐκ ἀστὸς εἰσβιάζεται, | ἡμεῖς δὲ φυλῇ καὶ γένει τιμώμενοι, | ἀστοὶ μετ’ ἀστῶν, οὐ σοβοῦντος οὐδενὸς | ἀνεπτόμεθ’ ἐκ τῆς πατρίδος ἀμφοῖν τοῖν ποδοῖν, | αὐτὴν μὲν οὐ μισοῦντ’ ἐκείνην τὴν πόλιν | τὸ μὴ οὐ μεγάλην εἶναι φύσει κεὐδαίμονα | καὶ πᾶσι κοινὴν ἐναποτεῖσαι χρήματα. | οἱ μὲν γὰρ οὖν τέττιγες ἕνα μῆν’ ἢ δύο | ἐπὶ τῶν κραδῶν ᾄδουσ’, Ἀθηναῖοι δ’ ἀεὶ | ἐπὶ τῶν δικῶν ᾄδουσι πάντα τὸν βίον. | διὰ ταῦτα τόνδε τὸν βάδον βαδίζομεν, | κανοῦν δ’ ἔχοντε καὶ χύτραν καὶ μυρρίνας | πλανώμεθα ζητοῦντε τόπον ἀπράγμονα, | ὅποι καθιδρυθέντε διαγενοίμεθ’ ἄν.; s.a. Green (1990), p. 56.
451 Green (1990), pp. 56-57 & 613-615; s.a. Gehrke (2003), p. 86.
452 Isokr. Phil. 107: ἠπίστατο γὰρ τοὺς μὲν Ἕλληνας οὐκ εἰθισμένους ὑπομένειν τὰς μοναρχίας; s.a. Walbank (1984)b, p. 76; Bengtson (1987), p. 180.
453 Plut. Demetr. 10,3; s.a. Green (2003), p. 264.
454 s. Bringmann (1993), p. 8.
455 Xen. Kyr. 8,1,22: αἰσθάνεσθαι μὲν γὰρ ἐδόκει καὶ διὰ τοὺς γραφομένους νόμους βελτίους γιγνομένους ἀνθρώπους· τὸν δὲ ἀγαθὸν ἄρχοντα βλέποντα νόμον ἀνθρώποις ἐνόμισεν, ὅτι καὶ τάττειν ἱκανός ἐστι καὶ ὁρᾶν τὸν ἀτακτοῦντα καὶ κολάζειν.; Stob. 4,1,135; s.a. Walbank (1984)b, pp. 80-81.
456 Stob. 4,7,61: Βασιλεύς κ’ εἴη ὁ δικαιότατος, δικαιότατος δὲ ὁ νομιμώτατος. ἄνευ μὲν γὰρ δικαιοσύνας οὐδεὶς ἂν εἴη βασιλεὺς, ἄνευ δὲ νόμῳ δικαιοσύνα. τὸ μὲν γὰρ δίκαιον ἐν τῷ νόμῳ ἐντί, ὁ δέ γε νόμος αἴτιος τῶ δικαίω, ὁ δὲ βασιλεὺς ἤτοι νόμος ἔμψυχος ἐντι ἢ νόμιμος ἄρχων· διὰ ταῦτ’ ὦν <ὁ> δικαιότατος καὶ νομιμώτατος.; s. P. Oxy. 1611,38-46: [ο]τι το παρα Θεοφραστωι | λε̣[γο]μενον εν τωι δευ|τερωι Περι βασιλειας | περι του Καινεως δο|ρατος τουτο και ουτος | εστιν ως αληθως ο τωι | σκηπτρωι βασιλευων | ο<υ> τωι δορατι καθαπερ ο Καινευς; s.a. Walbank (1984)b, p. 83; Schubart (1937)b, p. 281.
457 s. Aristot. pol. 3,14,3-5 & 7 & 10 & 5,10,2 & eth. Nik. 8,12,2; s.a. Bosworth (2002), p. 257.
458 Manning (2003)b, pp. 158-160 passim.
459 Plat. polit. 294a-b; s.a. Walbank (1984)b, p. 83; Schubart (1937)a, p. 10; Schubart (1937)b, p. 281.