Ptolemaios I. Soter
Christian A. Caroli:
Ptolemaios I. Soter – Herrscher zweier Kulturen
Konstanz 2007 (badawi - artes afro arabica)
Umfang: XIV + 414 Seiten • Format: 24 x 17 cm • ISBN 13: 978-3-938828-05-2
Preis (bis 10/2015): EUR 59,99 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 11/2015 bis 12/2022): EUR 29,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 01/2023): EUR 19,95 (inkl. 7% MwSt.)
C) Griechen, Makedonen, Ägypter und das ptolemaiische Königtum
IV.) Die Legitimation als Basileus
b) Einschränkungen der unbegrenzten Macht des Herrschers
3.) Die makedonische Heeresversammlung
In der makedonischen Heeresversammlung wird des öfteren eine rechtliche Institution des makedonischen Königtums gesehen, in der sich die letzten Überreste des griechischen Elements der „Volkssouveränität“ ausgedrückt hätten. Demnach hätten ihr in der Zeit Philipps II. neben beratenden Funktionen noch zwei besondere Vorrechte zugestanden, nämlich die Wahl des Königs per Akklamation und die Verhandlung von Fällen des Hochverrats, also zwei Bereiche, in denen die Gemeinschaft als ganze außerordentlich verletzlich ist.460 Dagegen wird v.a. in der neueren Forschung eingewandt, daß sich die makedonische Heeresversammlung nicht juristisch bzw. konstitutionell beschreiben läßt, sondern vielmehr daraus abgeleitet werden kann, daß das Heer realiter einen nicht zu vernachlässigenden Machtfaktor im Staatswesen darstellte, der von dem Herrscher anerkannt werden mußte, damit dieser überhaupt über die zur Herrschaft notwendige Macht verfügte.461 So erfolgten gerade im wichtigsten Bereich, nämlich der Außenpolitik und damit verbunden bei der Entscheidung über Krieg und Frieden, unter Philipp II. und Alexander dem Großen die Entscheidungen mutmaßlich ohne Mitbestimmung des Heeres oder anderer interner „Institutionen“, indem solche Versammlungen des Heeres in diesem Zusammenhang zumindest niemals erwähnt werden. Bei den Hinrichtungen der beiden Prinzen der Lynkestis, des Amyntas (Iust. 12,6,14), des Karanos (Iust. 11,2,3) und des Attalos (Diod. 17,2,3-6 & 17,5,1-2 & Iust. 12,6,14), allesamt wegen Hochverrats, kann jedesmal keine Beteiligung des Heeres festgestellt werden.462 Auch spricht die Curtius-Stelle, die gern als Beleg für ein angebliches Recht der Heeresversammlung auf Mitwirkung in einem solchen Falle herangezogen wird, nicht von lex, sondern von modus, wie auch die entsprechende Versammlung als contio bezeichnet wird, die in der römischen Verfassungsrealität immer eine informelle Versammlung darstellte.463 Auch sahen die klassischen Autoren wie z.B. Platon das makedonische Königtum als absolut an.464
Daher muß wohl von einer eher pragmatischen Handhabung ausgegangen werden. Die makedonischen Herrscher konnten sich schlichtweg in gewissen Fällen an die makedonische Heeresversammlung wenden, um durch sie eine Bestätigung und Stützung zu erfahren bzw. auch Fälle von größerem politischen Gewicht wie die Steinigung der Olympias, der Mutter Alexanders des Großen, bzw. zweifelhafte Fälle mit hohem Potential zu politischem Unmut wie die Philotas-Affäre zusammen mit ihnen zu beraten und somit wiederum ihre Unterstützung zu erhalten. Dies bedeutet natürlich zugleich, daß die Könige jederzeit zumindest theoretisch in der Lage waren, diese Angelegenheiten aus eigener Machtvollkommenheit zu regeln.465 So können während des Alexanderzuges die Heeresversammlungen überhaupt erst ab dem Tode des Dareios belegt werden, als nämlich der Feldzug für die meisten Beteiligten sein natürliches Ende gefunden zu haben schien, so daß Alexander einen Weg finden mußte, seine Soldaten für seine weiteren Pläne zu gewinnen. Zudem nahm die Häufigkeit der abgehaltenen Versammlungen des Heeres während des Alexanderzuges zu, um somit „to improve morale and to inspire support for his decisions“, indem dieser Zug mit fortschreitender Länge aufgrund der endlos fortschreitenden Strapazen zu einer immer größeren Belastung für das Heer und die Moral der Soldaten wurde.466
In der Zeit nach dem Tode Alexanders nahm die Heeresversammlung eine besonders bedeutsame Rolle bei essentiellen Entscheidungen ein, da die einzelnen Diadochen formal keine besondere Legitimation v.a. gegenüber ihren Rivalen besaßen.467 So wird z.B. im Zusammenhang mit dem Einfall des Perdikkas berichtet, daß dieser vor der makedonischen Heeresversammlung versucht habe, eine Verurteilung des Ptolemaios als Verräter zu erwirken, wogegen sich der Lagide erfolgreich verteidigen konnte.468 Zwar gibt es diverse Zweifel an dieser Version, da es von Ptolemaios taktisch unklug gewesen wäre, sich darauf zu Lebzeiten des Perdikkas einzulassen. Andererseits besteht die Möglichkeit, daß er sich der Sympathie der Soldaten sicher sein konnte469 oder zumindest Vertreter zwecks seiner Verteidigung hinschickte, da ein Nichterscheinen trotz offizieller Aufforderung ihn automatisch zu einem Verräter gemacht hätte.470 Nach der Version Diodors (Diod. 18,37,2) fand die Rede dagegen erst nach der Ermordung des Perdikkas statt, da der Krieg damals noch nicht unbedingt gewonnen war, sondern die Möglichkeit bestand, daß sich ein neuer Anführer finden könne, weswegen die Gunst der Soldaten noch gewonnen werden mußte.471 Zugleich wurde dabei auch eine Ächtung über Eumenes und andere bedeutende Anhänger mitsamt etwa 50 Todesurteilen unter den Freunden des Perdikkas ausgesprochen.472
Dabei kam hinzu, daß das Heer unter Alexander die faktische Machtstützung des Königs und sein wichtigstes „Arbeitsmittel“ auf seinem Feldzug dargestellt hatte und kurz vor seinem Tod erneut reorganisiert und für einen weiteren größeren Feldzug vorbereitet worden war, so daß ihm allein schon deswegen ein gewisser Machtfaktor zukommen mußte.473 Dies bedeutet aber auch, daß die Heeresversammlung eher einen faktischen als einen staatsrechtlichen Legitimationsfaktor bildete, der aber besonders wichtig war, da die Könige ihre Macht in der Praxis auf ihren Armeen aufbauten. Denn es mußte immer befürchtet werden, daß bei Mißachtung der Begehrlichkeiten und Befindlichkeiten des Heeres auch ganze Armeen geschlossen desertieren konnten, so daß dann der Feldherr und König ohne militärischen Schutz war und am Ende sogar an den Gegner verraten wurde wie Perdikkas und Eumenes.474 So wurde der erste nach mehreren Fehlschlägen bei seinem Einfall in Ägypten von seinen eigenen Offizieren ermordet (s. Diod. 18,33-36), während Eumenes nach einer verlorenen Schlacht gegen Antigonos Monophthalmos bei Gabiene von seinen eigenen Soldaten an diesen ausgeliefert wurde (Diod. 19,40-43).
Besonders stark muß das Gewicht der Heeresversammlung auch ohne jegliche konstitutionelle Verankerung dann gewesen sein, wenn der alte König verstorben war und der neue erst bestimmt werden mußte, da zu diesem Zeitpunkt die Lenkung des Staates am schwächsten bzw. nur marginal geregelt war. So griff z.B. die Infanterie während der Verhandlungen über Alexanders Nachfolge durch die Generäle zu Babylon ein. Nachdem ein Antrag des Meleagros zur Einsetzung von Alexanders Halbbruder Arrhidaios von den beratenden Generälen abgelehnt worden war, die lieber auf das ungeborene Kind der Rhoxane setzen wollten, rief die Infanterie während einer Meuterei Arrhidaios unter dem Namen Philipp III. zum König aus. Am Ende konnte zwar dieser Aufstand mit Hilfe der Kavallerie beruhigt werden, aber dennoch wurden letztendlich die Wunschkandidaten beider Seiten gemeinsam zu Königen ernannt.475 Trotzdem besaß das Heer bei der Bestimmung des Nachfolgers auch in der praktischen Umsetzung keine besondere Wahlfreiheit, indem die Zahl der potentiellen Kandidaten recht gering und durch Traditionen festgelegt war. Denn der Kandidat mußte in einer engen Relation zu seinem Vorgänger stehen, so daß manchmal de facto nur ein einziger zur Auswahl stand, den man bestätigen konnte, wie auch bei der Reichsordnung zu Babylon nur Philipp III. und Alexander IV. wirklich zur Debatte standen, obwohl beide, der eine geistig behindert (Diod. 18,2,2 & Plut. Alex. 77,5 & App. Syr. 52,261) und der andere noch nicht einmal geboren, offensichtlich nicht zur Ausübung ihrer Herrschaft in der Lage waren. Daher spielte die Heeresversammlung nur dann eine Rolle, wenn mehrere Kandidaten mit annähernd gleich starken Ansprüchen existierten oder alle z.B. wegen zu geringen Alters regierungsunfähig oder gar die gesamte Dynastie ausgelöscht war. Dann konnten sie einer Person mit entsprechenden Anrechten ihre Unterstützung gewähren und damit faktisch dessen Herrschaft sichern. Allerdings konnten die Könige in unsicheren Verhältnissen Mitregenten ernennen, die entweder in der schwächsten Ausprägung diverse Aufgaben im zunehmenden Maße übertragen oder gar schon zu Lebzeiten des Vorgängers den Königstitel verliehen bekamen.476 Schließlich muß im konkreten Fall der Reichsordnung zu Babylon noch angemerkt werden, daß die Rädelsführer der Meuterei danach hingerichtet wurden.477
Anmerkungen:
460 Ellis (1994)a, p. 728; s.a. Beloch (1912-27), Bd. IV, pp. 380-382; Mooren (1983), pp. 227-228.
461 Gehrke (2003), pp. 57 & 164 & 177-178; s.a. Lévy (1978), pp. 201-225 passim; Seibert (1983), pp. 168-171.
462 Lévy (1978), p. 214; s.a. Anson (1991), pp. 231-233 passim.
463 s. Curt. 6,8,25: De capitalibus rebus vetusto Macedonum modo inquirebat <rex, iudicabat> exercitus – in pace erat vulgi –, et nihil potestas regum valebat, nisi prius valuisset auctoritas.; s.a. Mooren (1983), pp. 228-229.
464 s. Plat. Gorg. 470d-471d; s.a. Lévy (1978), p. 211.
465 s. Mahaffy (1887), p. 21; s.a. Lévy (1978), p. 217.
466 Anson (1991), pp. 230-235 passim (Zitat: p. 230).
467 Anson (1991), p. 230.
468 Arr. diad. 1,28 Roos: κατηγορήσας [sc. Περδίκκας] δὲ Πτολεμαίου κἀκείνου ἐπὶ τοῦ πλήθους ἀπολυομένου αἰτίας; s.a. Seibert (1969), p. 118; Geier (1838), p. 28; Mahaffy (1895), pp. 30-31.
469 Bengtson (1975), p. 22; s.a. Droysen (1877), Bd. II, pp. 76-77; Volkmann (1954)e, pp. 1610-1611.
470 Bouché-Leclercq (1903-1907), Bd. I, p. 23; s.a. Mahaffy (1895), p. 31; Anson (1991), pp. 240-243.
471 Seibert (1969), pp. 119-120; s.a. Ellis (1994)c, p. 39.
472 Errington (1970), p. 67; s.a. Bengtson (1975), p. 23; Green (1990), p. 14; Huß (2001), pp. 115-116.
473 Rostovtzeff (1953), Bd. I, p. 3.
474 Rostovtzeff (1953), Bd. I, pp. 144-145.
475 s. Arr. diad. 1a,1 Roos & 1b,1 Roos & Curt. 10,6,20-8,23 passim & 18,22,1 & Iust. 13,2,14-13,4,3 & OGIS 4,4-6 & OGIS 8,95 & Diod. 18,2,2-4 & 18,16,1 & FGrH 100 (Dexippos von Athen) F8,1; s.a. Green (1990), pp. 7-8; Will (1984)a, pp. 25-26.
476 Lévy (1978), pp. 218-221.
477 Curt. 10,9,7-21; s.a. Arr. diad. 1a,4 Roos; s.a. Anson (1991), pp. 236-237.