Auf dem Weg zum Rubikon
Christian A. Caroli:
Auf dem Weg zum Rubikon – Die Auseinandersetzungen zwischen Caesar und seinen politischen Gegnern 52-49 v. Chr.
Konstanz 2008 (badawi - artes afro arabica)
Umfang: X + 113 Seiten • Format: 24 x 17 cm • ISBN 13: 978-3-938828-25-0
Preis (bis 10/2015): EUR 29,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 11/2015 bis 12/2022): EUR 14,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 01/2023): EUR 9,95 (inkl. 7% MwSt.)
B) Die Grundlagen der politischen Auseinandersetzungen im Vorfelde des Ausbruches des Bürgerkrieges (Die „Rechtsfrage“)
I.) Das Ende der Statthalterschaft Caesars
c) Die lex Pompeia Licinia de provincia C. Iulii Caesaris
2.) Die gängige Alternative: Der 01.03.50 als Endtermin
α) Die Beschlußklausel und die in den Absetzungsverhandlungen relevanten Daten
Das mit dem zweiten Gesetz in irgendeiner Weise verbundene Verbot eines Beschlusses über die Ablösung Caesars als Statthalter dauerte gemäß den uns überlieferten Belegen bis zum Tag vor dem 01.03.50 an. Dieser 01.03.50 ist zugleich das einzige für uns ausmachbare Datum, das in Beziehung mit der lex Pompeia Licinia erwähnt wurde. Daher ist es nicht weit hergeholt zu fragen, ob das Enddatum der Beschlußklausel mit dem Endtermin der Statthalterschaft übereinstimmt bzw. dieser mittels der Beschlußklausel formuliert wurde.64 Nun sind aber schon im Jahre 51 Diskussionen über einen Nachfolger Caesars ohne einen Hinweis auf ihre Illegalität belegt.65 Elton66 sieht deshalb in der Beschlußklausel eine private Abmachung, die im Zuge der Verhandlungen zu Lucca zwischen Caesar und Pompeius getroffen worden war. Jedoch bringt dieser Ansatz die Schwierigkeit mit sich, daß die innenpolitisch gestärkte Position des Pompeius und die Abhängigkeit des Senats von dessen Wohlverhalten in den Jahren ab 52 damals in Lucca noch nicht absehbar war. Dort war nämlich außer dem Prokonsulat in den beiden Spanien für Pompeius in dieser Zeitspanne keine weitere dominante Position geplant worden. In diesem Falle hätte Caesar durch die geographische Lage seiner Provinzen, v.a. von Gallia cisalpina – bezüglich der Cato die Bürger schon bei der lex Vatinia gewarnt hatte, daß sie sich einen Tyrannen in die eigene Burg setzten (s. in A) II.) b) Die vorläufige Absicherung Caesars vor effektiven Nachstellungen durch die optimatischen Gegner) – einen besseren Druck auf Rom ausüben können als Pompeius in Spanien. Denn dieses besaß keine direkte Landverbindung nach Italien, während jedoch, auch wenn Pompeius sich dann zunächst mit Caesars Billigung vor den Toren von Rom aufhielt, um innenpolitischen Druck auszuüben (s. in C) III.) b) Die Verhandlungen in den Tagen zwischen dem Ultimatum des Scipio und dem senatus consultum ultimum), das Hauptkontingent seiner Armee in Spanien lag. Man kann aber den 01.03.50 auch als eine Beschlußsperre im engsten Sinne ansehen, so daß in diesem Falle, solange es nicht zu einem formalen Beschluß kam, Beratungen über die Nachfolge Caesars erlaubt waren.67 Damit wäre auch der Einwand Adcocks,68 daß beim 01.03.50 als Endtermin keine vorherigen Beratungen möglich gewesen wären, hinfällig.
In einem Ende 51 verfaßten Brief an Cicero erwähnt Caelius den 01.03. in zweifacher Form, nämlich daß Pompeius dieses Datum einerseits als den Tag ansehe, ab dem er zustimme, daß Caesar zum Rücktritt gezwungen werden solle,69 und er andererseits vor dem 01.03. nicht sine iniuria über Caesars Provinzen beschließen könne.70 Des weiteren kann auch davon ausgegangen werden, daß Pompeius als einer der Initiatoren der lex Pompeia Licinia wohl am besten wußte, wann die Caesar garantierte Statthalterschaft auslaufen würde. Beide Erwähnungen des 01.03. beinhalten nun keine Jahresangabe, so daß damit der darauffolgende, also der 01.03. des Jahres 50 gemeint sein muß.71 Hardy72 führt dagegen an, daß, wenn man von einem Auslaufen der Statthalterschaft zum 01.03.49 ausgeht, alle Blicke im Jahre 51 schon automatisch auf diesen damals übernächsten 01.03. ausgerichtet waren. Dabei würde aber in der Datierung ein regelrechtes Chaos entstehen,73 da bezüglich der Verschiebung der Verhandlungen der 01.03. des Jahres 50 gemeint wäre, während sich die Passage bezüglich der Abberufung Caesars auf den des Jahres 49 beziehen würde, so daß in einem einzigen Brief die gleiche Datierungsformel, nämlich Kalendas Martias, zwei verschiedenen Tagen in einem Abstand von einem Jahr zugeordnet werden müßte. Da dieser Brief an den damals fernab vom Geschehen in Kilikien weilenden Cicero auch einen informativen Charakter haben sollte, muß man wohl davon ausgehen, daß sich beide Angaben des 01.03. auf ein einziges Datum beziehen. Denn sonst müßte zumindest bei dem weiter entfernten 01.03. eine nähere Bestimmung wie z.B. post Kalendas Martias illas stehen.
Es wäre zudem widersinnig, den 13.11., den Pompeius als Ultimatum zur Heeresentlassung an Caesar stellte74 und der wiederum ohne Jahresangabe erwähnt wird, so daß auch hier die sprachliche Struktur für den 13.11. des Jahres 50 spricht, auf das Jahr 4975 zu beziehen. Denn direkt darauffolgend wird erwähnt, daß Pompeius es nicht gutheißen könne und Befürchtungen hege, wenn Caesar vor der Abgabe von Heer und Provinz zum Konsul designiert würde, während Caesar aber im Normalfall zu diesem Zeitpunkt schon designierter Konsul gewesen wäre76 und damit die Tatsache, daß er noch nicht das Konsulat angetreten hätte,77 aufgrund der Möglichkeit der Kontinuität des imperium bis ins Konsulat nichts mehr genützt hätte. Eine Verschiebung der Konsulatswahlen in die Zeit nach dem Ablauf des Ultimatums hätte hingegen – auch wenn sie in den 50er Jahren, in denen die Wahlen z.T. sogar im eigentlichen Amtsjahr stattfanden, nicht unüblich war – die im dritten Konsulat des Pompeius von 52 erst wiedergewonnene Ordnung der Abläufe der res publica nicht unerheblich gestört. Auch der Einwand, daß bei einem Bezug des 13.11. auf 50 Pompeius Caesar zugemutet hätte, Provinz und Heer über 13 Monate vor dem Antritt des angestrebten zweiten Konsulats abzugeben,78 erscheint nicht recht überzeugend, da es in der Auseinandersetzung zwischen Pompeius und Caesar nicht primär um die Länge zwischen Abgabe von Provinz und Heer und dem Antritt des zweiten Konsulats Caesars, sondern überhaupt um die Existenz der dazwischenliegenden Zeitspanne ging, die als solche schon die politische Existenz Caesars gefährden konnte.
Einen weiteren Versuch, den 13.11.49 als Auslaufdatum des Ultimatums zu retten, unternahm Frank.79 Er vermutete aufgrund der Tatsache, daß zwischen 13.11. und Jahresende genau 45 Tage liegen, daß Pompeius u.U. die Forderung Curios von Anfang 50 nach Interkalation (s. in C) I.) b) Die Debatten vom März bis November 50 – Verbales Vorspiel und Stillstand auf dem Weg in den Bürgerkrieg) wiederaufnahm, indem er vorschlug, daß die zu diesem Zeitpunkt fehlenden Interkalationen von 22 und 23 Tagen nachgeholt werden sollten. Da der Vorschlag im April oder Mai des Jahres 50 unterbreitet wurde, sei seine Durchführung aufgrund des üblichen Zeitpunktes der Interkalation im Februar erst 49 möglich gewesen. Bei einer Einfügung der beiden Schaltmonate wäre der 13.11. nämlich genau der 355. Tag80 des Jahres gewesen, was der Länge eines Jahres des vorjulianischen Kalenders ohne Interkalation entsprochen hätte, so daß mit dem 13.11. der von 49 gemeint sein müsse und dieses Datum ein billiger Vorschlag gewesen wäre. Des weiteren habe sich Curio dadurch in der Zwickmühle befunden, daß er entweder Caesar schädigen mußte, indem er das Angebot annahm, oder bei einer Ablehnung eine gewisse Inkonsistenz zeigen mußte.81 Ein Kompromiß dieser Form kann aber nur billig gewesen sein, wenn die nachzuholenden Interkalaren nicht während der Amtszeit Caesars ausgefallen waren. Jedoch läßt sich eine der beiden fehlenden Interkalationen auf das Jahr 50, also noch in die gesicherte Amtszeit Caesars festlegen. Die zweite außerordentliche Interkalation von 46 muß aufgrund der Tatsache, daß 52, 48 und 46 eine reguläre Interkalation besaßen, vor dem 24.02.54 ausgefallen sein, kann aber aufgrund der Tatsache, daß die Helvetier ihren von Caesar auf den 28.03.58 datierten Aufbruch zu Neumond planten, was wahrscheinlich dem 24.03. des julianischen Kalenders entsprach, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf den Zeitraum nach dem 23.02.56 angesetzt werden, so daß für diesen ausgefallenen Schaltmonat nur die Jahre 56 bis 54, die allesamt zur Amtszeit Caesars gehörten, in Frage kommen.82 Zudem wurden Interkalaren in der Berechnung der Amtszeiten nicht berücksichtigt, indem z.B. das Konsulat seit 153 regulär immer vom 01.01. bis zum 29.12. dauerte und damit in seiner Länge von 355 (ohne Interkalation) bis 378 Tagen (23tägige Interkalation) schwankte. Des weiteren wären damit die obenerwähnten Probleme bezüglich des 13.11.49 als Termin des Ultimatums immer noch nicht gelöst. Schließlich pflegen in einer Regierungspraxis ohne eigentliche politische Programme Inkonsistenzen keine weiteren negativen Folgen zu haben. Curio konnte mit diesem Kompromiß nicht einmal zu einer klaren Stellungnahme bezüglich Caesars gezwungen werden, da er den Kompromiß aufgrund des Fehlens einer Entwaffnung des Pompeius im Rahmen seiner allgemeinen Entwaffnungspolitik (s. in C) I.) b) Die Debatten vom März bis November 50 – Verbales Vorspiel und Stillstand auf dem Weg in den Bürgerkrieg) ablehnen konnte.
Da der 13.11.50 doch der wahrscheinlichere Termin dieses Ultimatums ist und Pompeius wenigstens oberflächlich darauf bedacht war, Caesar kein Unrecht zuzufügen, kann wohl kaum angenommen werden, daß er von Caesar zu einem vorzeitigen Termin die Aufgabe der Statthalterschaft verlangte, sondern eher, daß er ihm trotz des sich anbahnenden Konflikts sechs Monate über den Termin hinaus zugestand,83 zumal da dieser Termin dem 29.09. nach julianischem Kalender entsprach, so daß Pompeius in seinem Kompromiß Caesar noch die gesamte übliche Feldzugsaison zubilligte.84 Aufgrund dieser Umstände kann man davon ausgehen, daß der 01.03.50, den sogar Pompeius zu beachten gedachte (Cic. fam. 8,8,9 (s. n. 70)), wohl als der reguläre Endtermin der Statthalterschaft anzusehen ist.85
Es wäre auch widersinnig gewesen, noch ein zweites Datum für das Auslaufen der gesetzlich garantierten Dauer der Statthalterschaft zu bestimmen, da ja aufgrund der zum Zeitpunkt der Ratifizierung der lex Pompeia Licinia noch geltenden lex Sempronia de provinciis consularibus86 und der lex Cornelia de provinciis ordinandis87 der 29.12.49 als das faktische Enddatum mit inbegriffen war. Die lex Sempronia schrieb nämlich die Festsetzung der konsularischen Provinzen vor den Wahlen der davon betroffenen Konsuln vor, so daß die Provinzen Caesars nach Ablauf der Beschlußsperre am 01.03.50 frühestens für die Konsuln des Jahres 49 ausgeschrieben werden konnten.88 Diese konnten aber gemäß der lex Cornelia, nach der ein Magistrat erst nach seiner Amtszeit seine Statthalterschaft in der Provinz ausüben durfte,89 frühestens zum 01.01.48, an dem Caesar sein zweites Konsulat anzutreten gedachte, die Nachfolge antreten, während er ohne die Ernennung eines Nachfolgers nicht abberufbar war.90 Die Vergabe der Provinzen an Praetorier, die aufgrund der Beschränkung der lex Sempronia auf konsularische Provinzen ab dem 01.03.50 mit sofortiger Wirkung möglich war, konnte dagegen durch Interzession verhindert werden, da ja eben dieses Gesetz auch das Interzessionsverbot bei der Vergabe der prokonsularischen Provinzen begründete.91 Genauso verhielt es sich auch mit außerregulären Maßnahmen, wie einem außerordentlichen imperium, da auch gegen ein dementsprechendes senatus consultum oder die Vorlage eines Gesetzantrages in diese Richtung vor der Volksversammlung jederzeit interzediert werden konnte. Sonstige Termine außer dem 01.03.50 hätten also aufgrund der Beschlußklausel keinen Sinn gehabt, bzw. bei dem 29.12.49 als Endtermin, von dem Drumann und van den Bruwaene unter Addition von zweimal fünf Jahren an den 29.12.59 als das Enddatum des Konsulates noch ausgingen,92 wäre die Beschlußklausel reine Makulatur gewesen.93 Dementsprechend meinte Marsh:94 „The presence of this special clause in the bill [Beschlußklausel] seems to me, therefore, a strong argument in favour of 50. It seems to me that the supporters of 49 are bound either to deny the presence of this clause in the law, which they agree in admitting although it cannot be said to be entirely certain, or to furnish some explanation of its purpose.“
Wenn Caelius im Jahre 51 von noch zwei Jahren Statthalterschaft Caesars spricht (Cic. fam. 8,5,2 (s. C) I.) a) Die ersten gezielten Vorstöße vom April bis zum September 51, n. 15)), kann es auch sein, daß er sich dabei auf den von Caesar ursprünglich anvisierten faktischen Endtermin des 29.12.49 bezieht. Dieser lag zwar nach der damals aktuellen Rechtslage nicht mehr gesetzlich bindend vor,95 aber es war dennoch zu erwarten, daß ihn Caesar aufgrund der Notwendigkeit für sein eigenes politisches Überleben trotzdem einfordern würde,96 so daß viele Gemäßigte wie Cicero diesen Tag als den realen Endtermin angesehen haben könnten. Außerdem zeigt der Kontext, daß Caelius mit den zwei Jahren nicht eine gesetzlich festgelegte Periode bis zur Ablösung Caesars meint, sondern, von den gegebenen Umständen ausgehend, schlichtweg die zu erwartende Restdauer der Verhinderung einer Ablösung Caesars durch Interzessionen angibt. So nennt auch der Epitomator des Geschichtswerkes des Livius von vornherein den Beginn des zweiten Konsulats als den in der lex Pompeia Licinia verankerten Endtermin der Statthalterschaft Caesars.97 Wenn die ersten Anträge des Marcellus zur Bestellung eines Nachfolgers von Sueton so umschrieben werden, ut ei succederetur ante tempus (Suet. 28,2; s.a. App. civ. 2,26,99),98 könnte es auch sein, daß er eben diesen 29.12.49 als faktischen Endtermin der Statthalterschaft im Auge hatte.
Der Ansatz, aufgrund der Tatsache, daß Crassus am 14.11.55 Rom verließ, um sich in seine Provinz zu begeben (Cic. Att. 4,13,2), den 13.11.50 als den vermuteten Endtermin anzusehen,99 ist abgesehen von dem Problem bezüglich der Existenz der Beschlußklausel auch deswegen sehr zweifelhaft, da in Anbetracht des Aufwandes der Vorbereitungen für den geplanten Partherkrieg das Antrittsdatum nicht unbedingt das Anfangsdatum der Statthalterschaft gewesen sein muß. Außerdem besaß nach der lex Cornelia ein Konsul normalerweise keine prokonsularischen Vollmachten. Auch müssen beide Gesetze nicht unbedingt den gleichen Termin festgesetzt haben.100 Des weiteren kann man das in Cic. fam. 8,11,3 erwähnte Ultimatum des Pompeius schon als ein Kompromißangebot deuten, zumal da Caelius hier referiert, was seiner Meinung nach die Absicht des Pompeius war, da er einem entsprechenden Vorschlag zustimmte.101
Schließlich stellt sich beim 01.03.49 auch das Problem, daß selbst ohne die Gültigkeit der lex Sempronia der nachfolgende Prokonsul die Provinzen die ersten zwei Monate lang hätte nicht übernehmen können, was Cicero im Jahre 54 ja für verfassungswidrig gehalten hatte.102 Dies könnte aber damals auch eine Rechtskonstruktion zugunsten Caesars gewesen sein.103 Außerdem wäre die ab dem 01.03.50 einsetzende Eile zwecks der Berufung eines Nachfolgers Caesars (Cic. fam. 8,8,5), obwohl man schließlich doch die Beschlußklausel beachtete, besonders bei einem noch ein Jahr entfernten Datum nicht einfach zu erklären.104 Denn das Gegenargument, daß man die Nachfolge Caesars auf jeden Fall zum frühmöglichsten Zeitpunkt geklärt haben wollte,105 erscheint sehr schwach, wenn man bedenkt, daß ein frühzeitiger Beschluß auch keinen weiteren Vorteil für die Caesargegner gehabt hätte.
Anmerkungen:
64 Gelzer (1963), pp. 216-217; s.a. Stone (1928), p. 192; Gesche (1973), p. 184.
65 Cic. fam. 8,1,2 & 8,4,4 & 8,8,4-5 & 8,9,1-2 & 8,10,3-4 & Att. 5,20,8; s.a. Jameson (1970), pp. 643-644; Adcock (1932), pp. 20-21; Stevens (1938), pp. 171-172; Elton (1946), p. 33; Sealey (1957), pp. 76-77; Stockton (1975), p. 235.
66 Elton (1946), p. 35.
67 Raaflaub (1974)a, p. 126 c. nn. 79-80; s.a. Elton (1946), p. 33; Jameson (1970), pp. 643-644.
68 Adcock (1930), p. 4; s.a. Adcock (1932), p. 15.
69 Aliquando tamen saepe re dilata et graviter acta et plane perspecta Cn. Pompei voluntate in eam partem, ut eum decedere post Kalendas Martias placeret, senatus consultum [...] factum est auctoritasque perscriptae. (Cic. fam. 8,8,4).
70 Illa praeterea Cn. Pompei sunt animadversa, quae maxime confidentiam attulerunt hominibus, ut diceret se ante Kalend. Mart. non posse sine iniuria de provinciis Caesaris statuere, post Kal. Mart. se non dubitaturum. (Cic. fam. 8,8,9).
71 Birnbacher (1916), p. VI.
72 Hardy (1918), p. 206; s.a. Coffin (1925/26), p. 178.
73 s. Marsh (1927), p. 280.
74 z.B. Cic. fam. 8,11,3 (s. in B) II.) c) Der Streit um das Privileg der Konsulatsbewerbung in absentia).
75 Holmes (1916), pp. 51-52; s.a. Holmes (1923), Bd. II, p. 303.
76 Marsh (1927), p. 281; s.a. Birnbacher (1916), p. 200; Adcock (1932), p. 25; Stocker (1960/61), p. 247; Stockton (1975), p. 240.
77 Holmes (1923), Bd. II, p. 303.
78 Holmes (1923), Bd. II, p. 303.
79 Frank (1919), p. 69; s.a. Coffin (1925/26), p. 181.
80 Frank gibt zwar „365“ Tage an, was aber wohl ein Druckfehler zu sein scheint, da diese Zahl weder der Anzahl der Tage im vorjulianischen Jahr ohne Interkalation noch der Anzahl der Tage von Jahresanfang bis einschließlich 13.11. bei zweifacher Interkalation (4 x 31 d (März, Mai, Quintilis, Oktober) + 5 x 29 d (Januar, April, Juni, Sextilis, September) + 1 x 28 d (Februar) + 22 d + 23 d (Interkalaren) + 13 d (angebrochener November) = 355 d) entspricht (s.a. Holmes (1923), Bd. II, p. 248 n. 3).
81 Cary (1919).
82 Holmes (1923), Bd. II, pp. 339-341.
83 Marsh (1927), pp. 280-281; s.a. Birnbacher (1916), pp. VI-VII; Laqueur (1921), p. 233; Stocker (1960/61), pp. 246-247; Stockton (1975), p. 240.
84 Stockton (1975), p. 241.
85 Gesche (1973), pp. 190-191.
86 ...lege Sempronia provinciae futuris consulibus Numidia atque Italia decretae... (Sall. Iug. 27,3); s.a. Cic. prov. 3 & dom. 24 & Balb. 61 & fam. 1,7,10; s.a. Rotondi (1912), p. 311.
87 Cic. fam. 1,9,13 & 3,6,1-3 & 3,10,3 & Q. fr. 1,1,26 & Phil. 10,26 & Plut. Luc. 35; s.a. Rotondi (1912), p. 353.
88 Raaflaub (1974)a, pp. 126-127; s.a. Stevens (1938), p. 170; Cuff (1958), p. 464; Bengtson (1970), p. 215.
89 Consules, quod ante id tempus accidit numquam, ex urbe profiscuntur. (Caes. civ. 1,6,7).
90 So befindet sich unter Caesars Klagen bezüglich der Aberkennung seines Privilegs ...ereptoque semenstri imperio... (Caes. civ. 1,9,2) (s.a. in B) II.) a) Die Absicherung des direkten Übergangs vom Prokonsulat zum zweiten Konsulat); s.a. Mommsen (1857), pp. 27-28 bzw. (1965), pp. 116-117; Hofmann (1857), p. 136; Mommsen (1887-1888), Bd. II, p. 205; Holmes (1923), Bd. II, p. 235; Stone (1928), p. 194; Heuß (1963) p. 277; Heuß (1976), p. 206; Bringmann (1978), pp. 352-353 (nennt fälschlich den nicht existenten 31.12.49 als faktischen Endtermin).
91 „Faciam“, inquit, „illas praetorias, ut Pisoni et Gabinio succedatur statim.“ Si hic sinat! Tum enim tribunus intercedere poterit, nunc non potest. (Cic. prov. 17); s.a. Gelzer (1959), p. 152; Stone (1928), p. 194; Stevens (1938), p. 170; Marsh (1963), p. 396. Barwick (1951), p. 11 geht sogar davon aus, daß es nach der damaligen Ordnung nicht möglich gewesen sei, daß ein Praetor des Jahres 50 im Jahr 49 eine der von Caesar verwalteten Provinzen übernahm, was hier aber vernachlässigt werden kann, da aufgrund der Anhängerschaft von in der Regel mindestens einem Volkstribunen zu Caesar wegen der Möglichkeit einer wirksamen Interzession eine Vergabe der Provinzen an Praetorier von vornherein sehr unwahrscheinlich war. Gegen Barwick spricht aber auch das hier angeführte Cicero-Zitat, da Cicero dort eine Besetzung der Provinzen durch Praetorier offensichtlich doch für theoretisch möglich hielt. Der Ansatz von Stockton (1975), p. 233, daß eine Vergabe Galliens an Praetorier zumindest sehr unüblich gewesen wäre, da Gallien als eine Provinz dieser Größenordnung und mit diesem Kriegspotential eher einen im cursus honorum fortgeschritteneren Prokonsul verlangte, scheint dagegen sehr plausibel zu sein.
92 Drumann / Groebe (1906), pp. 219-220; s.a. van den Bruwaene (1953), p. 19.
93 Gesche (1973), pp. 206-208; s.a. Marsh (1927), p. 279; Cuff (1958), p. 464.
94 Marsh (1927), p. 279.
95 s. B) II.) b) Die Unterhöhlung der Absicherung des direkten und sicheren Übergangs zwischen beiden Ämtern.
96 App. civ. 2,25,97; s.a. Gesche (1973), p. 208; Stone (1928), p. 196; Stocker (1960/61), p. 246.
97 ...is [sc. Caesar] lege lata in tempus consulatus provincias obtinere deberet... (Liv. epit. 108); s.a. Sealey (1957), p. 91.
98 Hardy (1918), p. 164; s.a. Stone (1928), p. 196.
99 Adcock (1932), pp. 23-25; s.a. Stocker (1960/61), p. 244; Adcock (1962), p. 617; Giannelli (1966), pp. 114-115.
100 Elton (1946), pp. 27-28.
101 Elton (1946), pp. 31-32.
102 Cic. prov. 37 (s. B) I.) c) 2.) γ) Die lex Cornelia de provinciis ordinandis und das Problem der quinquennia, n. 149); s.a. Gesche (1973), p. 208 c. n. 111; Hardy (1918), p. 199; Stevens (1938), pp. 169-170; Sealey (1957), p. 78; Gelzer (1969), p. 170.
103 Elton (1946), p. 24; s.a. Stevens (1938), p. 170; Balsdon (1962), p. 140.
104 Hirschfeld (1905), p. 239; s.a. Birnbacher (1916), p. VI; Marsh (1927), pp. 284-285; Jameson (1970), pp. 639-640.
105 Elton (1946), p. 26.