Auf dem Weg zum Rubikon
Christian A. Caroli:
Auf dem Weg zum Rubikon – Die Auseinandersetzungen zwischen Caesar und seinen politischen Gegnern 52-49 v. Chr.
Konstanz 2008 (badawi - artes afro arabica)
Umfang: X + 113 Seiten • Format: 24 x 17 cm • ISBN 13: 978-3-938828-25-0
Preis (bis 10/2015): EUR 29,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 11/2015 bis 12/2022): EUR 14,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 01/2023): EUR 9,95 (inkl. 7% MwSt.)
D) Zusammenfassung
Durch die während seines Konsulates im Jahre 59 ratifizierte lex Vatinia de provincia Caesaris hatte Caesar die Statthalterschaft über Gallia cisalpina und Illyrien für den Zeitraum vom 01.01.58 bis ausschließlich 01.03.54 erhalten, wobei diese Periode von vier Jahren und zwei Monaten als quinquennium umschrieben worden war. Parallel dazu hatte ihm der Senat die Provinz Gallia transalpina überlassen. Die aufgrund der Vereinbarungen von Lucca im Jahre 55 in der Volksversammlung eingebrachte lex Pompeia Licinia de provincia C. Iulii Caesaris garantierte Caesar die Statthalterschaft über die gallischen Provinzen für den auch als quinquennium umschriebenen, vierjährigen Zeitraum vom 01.03.54 bis ausschließlich 01.03.50. Sie beinhaltete außerdem eine Klausel, daß vor diesem 01.03.50 nichts über die Nachfolge Caesars als Statthalter beschlossen werden dürfe. Aufgrund der 55 noch geltenden lex Sempronia de provinciis consularibus, die die Vergabe konsularischer Provinzen vor der Wahl der davon betroffenen Konsuln vorschrieb, hätten die Provinzen dann erst an die Konsuln von 49 vergeben werden dürfen. Diese hätten aufgrund der lex Cornelia de provinciis ordinandis, die den Magistraten während ihrer Amtszeit die Übernahme eines militärischen imperium verbot, erst am 01.01.48 antreten dürfen, an dem Caesar sein zweites Konsulat rechtmäßig anzutreten gedachte. Gegen die Vergabe der Provinzen an Praetorier konnte indes interzediert werden. Außerdem wurde ihm im dritten Konsulat des Pompeius im Jahre 52 durch das plebiscitum de petitione Caesaris die ratio absentis zugestanden, so daß er erst zum Antritt seines Konsulats Rom hätte betreten müssen und bis dahin sein prokonsularisches imperium und damit seine Immunität vor drohenden Prozessen hätte behalten können.
Denn daß Caesars politische Gegner gegen ihn einen Prozeß anstrengen würden, sobald sich die erste rechtliche Gelegenheit dazu bot, war voraussehbar, hatte er ihnen doch in der Vergangenheit gleich eine ganze Fülle an juristisch stichhaltigen Tatbeständen geliefert. Dabei spielte die Tatsache, daß er den Krieg gegen die Helvetier aus eigener Machtvollkommenheit gegen die geltende Rechtslage begonnen hatte, obwohl er dafür vor Gericht belangbar gewesen wäre, in der Praxis kaum eine Rolle, da dies der politischen Tradition der res publica entsprach, vielmehr hätte er sich wohl für die Überschreitungen seiner Amtskompetenzen und die Mißachtung der Amtsgewalten seiner politischen Gegner während seines Konsulates von 59 verantworten müssen. Damals hatte er sich aber v.a. dadurch absichern können, daß er sich durch die Volksversammlung und den unter Druck gesetzten Senat eine Statthalterschaft über Gallien und Illyricum über einen Zeitraum von mehreren Jahren zuteilen ließ und nach dem Ende seiner Amtszeit als Konsul das pomerium überschritt und damit sein auch mit einem imperium verbundenes Prokonsulat antrat, bevor die damaligen Vorstöße seiner politischen Gegner wirksam werden konnten. Damit war Caesar vorerst über Jahre hinweg vor jeglichen juristischen Nachstellungen geschützt, wobei seine Stellung durch die Gesetzgebung von 55 und anfangs auch 52 sogar noch gestärkt wurde.
Jedoch wurde noch im Jahre 52 unter der Leitung des Pompeius auch die lex Pompeia de provinciis ratifiziert, die die lex Sempronia aufhob und einen Zeitraum zwischen Magistrat und dazugehöriger Promagistratur vorsah, und es damit ermöglichte, Caesar sofort nach dem Ablauf der gesetzlich garantierten Statthalterschaft einen Nachfolger zu entsenden. Des weiteren kam auch die lex Pompeia de ambitu durch die Volksversammlung, nach der Caesar für seine Umtriebe während seiner Kandidatur zum Konsulat strenger hätte belangt werden können. Schließlich erlangte im gleichen Jahr noch die lex Pompeia de iure magistratuum, die eine absentis ratio verbot, ihre Gültigkeit. Daher mußte ein formales imperium für Caesar vollkommen wertlos werden, da er zur Erlangung seines zweiten Konsulats Rom einige Zeit vorher als privatus betreten mußte. Jedoch lag hier wahrscheinlich keine Bösartigkeit des Pompeius vor, zumal da er in das letztere Gesetz nachträglich noch die Klausel zugunsten Caesars einfügte.
Pompeius und viele andere waren auch bis zum Schluß bereit, Caesar die ratio absentis zuzugestehen, wenn er vorher sein Heer entlasse und seine Provinzen aufgebe. Caesar bestand jedoch auf die Beibehaltung seines imperium in vollen Umfange bis zum Antritt des zweiten Konsulats. Dies konnten seine Gegner, die sich als die Verteidiger der res publica verstanden, nicht zulassen, da sie, sobald Caesar Konsul gewesen wäre, keine Mittel mehr besessen hätten, ihn zur Entlassung seines Heeres zu zwingen. In diesem Falle hätte Caesar aber aufgrund seiner Machtmittel endgültig die Dimensionen der res publica gesprengt. Aufgrund der veränderten Gesetzeslage konnten seine Gegner ihre Forderungen an Caesar nicht nur realpolitisch, sondern auch juristisch völlig rechtens stellen, da ja unserer Überlieferungslage nach in der lex Pompeia Licinia die lex Sempronia nicht erwähnt wurde, während Caesar mehr forderte, als ihm rechtlich zustand, obwohl ihm sogar trotz der lex Pompeia de iure magistratuum die ratio absentis, die ihm wieder den direkten Übergang vom Prokonsulat ins Konsulat ermöglicht hätte, erneut zugestanden worden war.
Mit dem Verlauf der Gallischen Kriege schwenkte die anfängliche Euphorie über die Siege Caesars in Furcht vor ihn um, da er aufgrund seiner kriegerischen Aktivitäten in dieser Größenordnung ein Heer und damit ein Machtvolumen besaß, mit dem er leicht den Rahmen der res publica sprengen konnte und das nach seinem Sieg vor Alesia nur noch marginal durch seine kriegerischen Aktivitäten in Gallien gebunden war. Außerdem rückte der Endtermin der Statthalterschaft Caesars immer näher. Zur gleichen Zeit hatte sich aber auch die restliche machtpolitische Konstellation wesentlich verändert. Pompeius kommandierte nämlich seit seinem Konsulat von 55 auch eigene Provinzen, nämlich die beiden Spanien, auf deren Basis er sich ein Heer hatte aufbauen können, das den Vergleich mit dem Caesars nicht unbedingt zu scheuen brauchte. Des weiteren war mit dem Tod des Crassus dessen Heer als dritter Machtfaktor innerhalb der res publica ohne irgendeinen Ersatz vom innenpolitischen Parkett gewichen, so daß jegliche zukünftige Reibungslinie zwischen Caesar und Pompeius mit ihren jeweiligen Legionen verlaufen mußte, zumal da mit dem Tode Iulias als der Tochter Caesars und der Gattin des Pompeius das von beiden innigst geliebte positive Bindungsglied zwischen beiden Feldherren wegfiel. Daher mußte eine Auseinandersetzung, bei der eine dritte Partei einen von diesen beiden in ihren Kampf gegen den anderen einbinden würde, faktisch zu einem Konflikt zwischen Pompeius und Caesar führen.
Die ersten konkreten Anstrengungen zu einer solchen Auseinandersetzung wurden schließlich im April 51 von einem der damals amtierenden Konsuln, nämlich M. Marcellus, unternommen, der trotz der Beschlußsperre, die gemäß der lex Pompeia Licinia noch bis ausschließlich 01.03.50 galt, die Bestellung eines Nachfolgers Caesar im Senat beantragte. Die Politik Roms sollte von diesem Augenblick an bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges vor allem durch die Frage nach der Bestellung eines Nachfolgers Caesars als Statthalter über die gallischen Provinzen und die Modalitäten bezüglich dessen Bewerbung um das zweite Konsulat geprägt sein, auch wenn die eigentlichen Verhandlungen im Senat z.T. für mehrere Monate unterbrochen wurden. Denn die Optimaten konnten die Ereignisse des Konsulates Caesars nicht vergessen, hatte er sie doch mehrfach durch die Mißachtung ihrer auctoritas auf das Schwerste gedemütigt. Dabei hatte er nicht einmal vor Rufmord zurückgeschreckt und, indem er nicht einmal auf die Kompromißangebote des Senates eingehen mußte, diesen sich seiner vollkommenen Ohnmacht gegenüber dem Konsul bewußt werden lassen. Zudem hatte Caesar durch eine traductio ad plebem, die rechtlich sehr fragwürdig gewesen war, Clodius die Bewerbung um das Volkstribunat ermöglicht und damit den Grundstein zur Anarchie der folgenden Jahre in Rom, während der der Senat immer weiter die Kontrolle über die Geschehnisse verlieren sollte, gelegt. Deswegen mußten die Optimaten ihrer Meinung nach für die politische Vernichtung Caesars sorgen, so daß er niemals mehr in der Lage sein würde, sie und den Senat als Ganzes noch einmal zu demütigen, während sie in einem zweiten Konsulat Caesars den Untergang der res publica mit ihren verfassungsmäßigen Institutionen sahen. So waren sie für seine vollkommene politische Vernichtung und Demütigung sogar bereit, es auf das Äußerste, nämlich einen Krieg, der sich über einen großen Teil der damals bekannten Welt erstrecken könnte, ankommen zu lassen.
Die Politik der Optimaten stieß jedoch auf mehrfachen Widerstand. So wurde jeder ihrer Vorstöße mit Obstruktionen von caesarfreundlichen Amtsträgern beantwortet. Das größte Hindernis stellten dabei die Interzessionen der auf der Seite Caesars stehenden Volkstribunen dar. Dabei wurde vor dem 01.03.50 eindeutig zu Recht obstruiert, da die Statthalterschaft Caesars noch nicht abgelaufen und der Senat noch an die in der lex Pompeia Licinia verankerte Beschlußsperre gebunden war. Doch die Obstruktionen wurden danach weiterhin aufrechterhalten, während es wiederum zu Gegenobstruktionen kam, so daß schließlich alle politischen Geschäfte lahmgelegt waren. Jedoch war dies als solches nicht illegal, da Volkstribunen legalerweise gegen alles interzedieren konnten, sofern dies nicht durch geltendes Recht ausgeschlossen war. Zudem beschränkte sich der nun amtierende Volkstribun Curio nicht nur auf eine Interzession, sondern legte auch einen konstruktiven Gegenvorschlag vor, indem er die Sicherheit der res publica und das freie Walten ihrer Institutionen nur für den Fall gewährleistet sah, daß beide Feldherren ihre Heere entlassen würden. Dieser Vorschlag schien aus der strategischen Sicht gerechtfertigt zu sein und fand auch bei der Mehrheit des Senates seine Zustimmung. Aber die führenden Optimaten konnten dem nicht zustimmen, da dies durch die Entwaffnung des Pompeius als dem Feldherrn, der ihre Machtstellung gegenüber Caesar militärisch sicherte, einer Kapitulation gegenüber Caesar gleichgekommen wäre und dieser aufgrund des dann entstehenden Machtvakuums immer noch allzu mächtig gewesen wäre. So verhinderten sie mehrfach eine Annahme des Kompromisses Curios mit allen Mitteln. Da Curio aber weiterhin auf seinen Forderungen und damit verbunden seinen Interzessionen beharrte, mußte dies letztendlich zu einem Konflikt mit den Optimaten führen, insbesondere, wenn einer seiner Nachfolger – in diesem Falle Antonius – die Politik der Obstruktionen fortführen würde. Denn es bestand – abgesehen davon, daß sich kein Staatswesen einen mehrjährigen nahezu vollkommenen Stillstand seiner politischen Geschäfte leisten kann – die Gefahr, daß es zu keinem Durchbruch kommen würde, bis Caesar amtierender Konsul sein würde.
Allerdings scheiterten auch die Versuche der Optimaten, im Senat den Beschluß zur Einschlagung eines radikaleren Kurses gegenüber Caesar und seinen Anhängern notfalls unter dem Bruch der Verfassung durchzusetzen, da die Senatsmehrheit um fast jeden Preis den Bürgerkrieg verhindern wollte. Selbst Caesars Aktivitäten in Gallia cisalpina, die seinen bisherigen Gewohnheiten widersprachen, und Gerüchte über Heeresverschiebungen in Richtung Italia konnten die Senatsmehrheit nicht zu einer Änderung ihres Kurses veranlassen.
Ein weiteres Hindernis für die Politik der Optimaten stellte auch die Unentschlossenheit des Pompeius dar. Seit seinem Konsulat von 52 hatte er sich zwar immer weiter in die Kreise der Senatseliten integriert und damit den Status erreicht, den er schon seit seiner Rückkehr aus Asien im Jahre 62 haben wollte und der ihm damals so schmachvoll verweigert worden war. Denn jegliche Politik und jegliche Verfolgung von politischen Interessen mußte in Übereinstimmung mit den Senatseliten besser durchsetzbar sein als gegen deren Widerstand. Trotzdem hatte er immer noch versucht, sich Caesar gegenüber nicht durch Unbilligkeit auszuzeichnen, da er seit seiner Rückkehr vom Asienfeldzug bis dahin seine Interessen in der Politik wesentlich mit dessen Hilfe hatte durchsetzen können. Außerdem brauchte er diesen immer noch als ein Gegengewicht gegen die Optimaten, damit er nicht wieder zum Spielball optimatischer Politik werden würde, da er dann wieder als das alleinige Risiko für die res publica angesehen werden würde. Denn er mußte sich darüber im klaren sein, daß er für die Optimaten schlichtweg das kleinere Übel darstellte.
Schließlich sahen sich die Optimaten aufgrund der Unnachgiebigkeit Curios und der „Trägheit“ der Senatsmehrheit genötigt, durch die Schaffung von Fakten sowohl den Rest des Senats als auch Pompeius als ihren militärischen Rückhalt auf ihren politischen Kurs zu manövrieren. War in den Auseinandersetzungen bis Ende November 50 die Verfassung trotz einiger ihr widersprechender Anträge im Senat im großen und ganzen beachtet worden, so beging Marcellus mit der „Schwertübergabe“ Anfang Dezember den ersten offenen Verfassungsbruch, indem er ohne die dazu notwendige verfassungsrechtliche Legitimation Pompeius dazu aufforderte, im Gegensatz zu der Verfassung stehende Aushebungen vorzunehmen. Dabei ließ er sich wie die restlichen Optimaten in ihren Agitationen zu einem beträchtlichen Teil von seinem blinden persönlichen Haß gegen Caesar leiten. Einen psychologischen Einfluß übte aber auch die eigene Hilflosigkeit der Optimaten Caesar gegenüber aus, die sie besonders einprägsam hatten erfahren müssen, als im Sommer die akute Möglichkeit bestanden hatte, daß Pompeius und mit ihm ihr einziger Rückhalt gegen Caesars Heeresmacht ausfallen könnte.
Aus strategischer Sicht war diese Handlung sehr unklug, da die Rüstungsmaßnahmen Caesar zum Kriegsausbruch provozieren konnten. Denn sobald er seine Heeresmittel für einen Krieg gegen den römischen Staat fertig vorbereitet haben würde, würde die Zeit aufgrund des Aushebungspotentials von Italia, das das seiner Provinzen bei weitem übertraf, eindeutig gegen ihn arbeiten, so daß er einen früheren Kriegsausbruch einem späteren vorziehen mußte. Aber er wartete trotzdem noch über einen Monat. Seine Gegner nahmen aufgrund ihrer gesicherten Informationen freilich an, daß Caesar momentan nur eine einzige Legion diesseits der Alpen zur Verfügung stehe, während die winterliche Jahreszeit eine Verstärkung durch weitere Legionen erschwere, so daß er vorerst wohl kaum den Krieg anfange und später aufgrund des Fortschrittes der Aufrüstung in Italia auf einen Angriff verzichten würde. Caesar traf zu dieser Zeit aber schon Vorsichtsmaßnahmen, indem er aufgrund der Tatsache, daß schon seit Herbst des Jahres ein Krieg für unvermeidlich gehalten wurde, weitere Heereskontingente heimlich über die Alpen nach Gallia cisalpina transferierte. Diese Tatsache machte er sich jedoch nicht in der alltäglichen Politik zunutze, um seine Forderungen unter diesem Nachdruck durchzusetzen. Dem Pompeius konnten seine Kontingente in Spanien vorerst recht wenig nützen, während die verfügbaren Truppen in Italien einem Angriff Caesars nicht hätten standhalten können. Daher schien für ihn schon von Anfang an eine Alternativstrategie in dem Rückzug in den Osten bestanden haben, wo er in aller Ruhe seine Kräfte hätte aufbauen können. Dadurch plante er aber von vornherein die Eskalation des Konfliktes zu einem „world civil war“ ein.
In der Folge der „Schwertübergabe“ wurden auch die durch Balbus anberaumten Verhandlungen zwischen Hirtius und Pompeius vereitelt, indem Hirtius schon vor deren Beginn wieder abreiste. Erst in der Folge dieses Aktes ging Pompeius davon aus, daß ein Krieg gegen Caesar fast unvermeidbar sein würde. Bis dahin waren seine Rüstungen recht schleppend vorangegangen, nun aber betrieb er sie in vollem Maße. In seiner Haltung wurde er auch durch die Agitationen der Volkstribunen bestärkt, die, da sie außerhalb des Stadtbereiches keine Amtsgewalt besaßen, die politischen Auseinandersetzungen in Form von contiones auf die Straße verlegten und dort Pompeius öffentlich beschimpften. Somit stellte die „Schwertübergabe“ mit ihren Folgen den ersten Schritt zum Ausbruch des offenen Bürgerkrieges dar. Dabei war auch die bis dahin nach dem Frieden trachtende Senatsmehrheit vor Fakten gestellt worden, die zum Krieg hin führten.
Aber durch ihre bisherige unbedingte Friedensbereitschaft erschien die Senatsmehrheit nicht mehr glaubwürdig, als sie plötzlich doch einen wesentlich härteren Kurs einschlug. Zugleich mußte ihr Kurs einer der unbedingten Eskalation sein, da nach diesem Kurswechsel ein erneutes Nachgeben die Glaubwürdigkeit des Senats in seiner Entschlossenheit endgültig hätte zerstören müssen. Pompeius zeichnete sich durch ein ähnliches Verhalten aus. Dies mußte aber um so gefährlicher sein, da er als potentieller militärischer Gegner Caesars nicht sehr glaubwürdig war, zumal da er sich am Ende wieder zu Kompromissen bereit fand. Außerdem war er durch seine äußerst lange Zurückhaltung in einen schwerwiegenden strategischen Nachteil geraten, der die Notwendigkeit einer Preisgabe von Rom und Italia mit sich brachte, so daß in der psychologischen Kriegsführung der diesbezügliche Vorteil bei Caesar liegen mußte.
Die Ereignisse des Dezembers führten dazu, daß sich, als sich der Senat nach der „Schwertübergabe“ unter den neuen Konsuln L. Lentulus und M. Marcellus am 01.01.49 zum ersten Mal wieder versammelte, die allgemeine Stimmung drastisch verschlechtert hatte. Darüber hinaus peitschten während dieser Sitzung die optimatischen Spitzen die bis dahin träge Senatsmehrheit durch propagandistische Reden auf, während Pompeius zur zusätzlichen Unterstützung des Ablaufes dieser Sitzung im Sinne der Optimaten die Stadt mit seinen Truppen in eine Art Belagerungszustand versetzte. Für weitere Aufregung sorgte auch ein Brief Caesars, in dem dieser seine Forderungen wiederholte und außerdem fast unverhohlen mit einem Krieg drohte, falls er seine Ansprüche anderweitig nicht durchgesetzt bekomme. Dieser Brief schien aufgrund der Tatsache, daß die Senatsmehrheit bei den Verhandlungen um seine Ablösung als Statthalter bisher keine wirklich entschlossene Haltung eingenommen hatte, da sie vor jedem Schritt, der eine eindeutige Provokation zum Bürgerkrieg darstellen würde, zurückgeschreckt war, taktisch nicht unvernünftig zu sein. Denn Caesar konnte einen erneuten Rückzug der Senatsmehrheit erwarten, wenn er nur eine unbedingte Entschlossenheit zum Äußersten an den Tag lege. In der aktuellen Stimmung mußte der Brief jedoch gerade das Gegenteil bewirken. So wurden Caesars Forderungen mit einem Ultimatum für seinen Rücktritt als Statthalter der gallischen Provinzen und der Aberkennung der absentis ratio beantwortet, während sämtliche Angebote von gemäßigten Senatoren für Verhandlungsmissionen abgelehnt wurden. Die Beschlüsse erlangten jedoch aufgrund von Interzessionen keine Rechtsgültigkeit. Diese Interzessionen hatten durchaus ihre Berechtigung, da in den nachfolgenden Tagen zwei weitere Angebote Caesars unterbreitet wurden, in denen er schließlich recht weitgehende Zugeständnisse machte. Diese Angebote hätten aber am 01.01. aufgrund der Gereiztheit der Atmosphäre im Senat ungehört verhallen müssen, weswegen nur eine Vertagung sämtlicher Auseinandersetzungen ihnen Gehör verschaffen konnte. Trotzdem konnten die radikalen Optimaten sich im Gegensatz zu Pompeius mit den Zugeständnissen Caesars nicht zufrieden geben, da dessen politisches Überleben immer noch gesichert gewesen wäre, während ihr vornehmstes Ziel die vollkommene politische Ausschaltung ihres schlimmsten politischen Gegners, der sie schon so oft gedemütigt hatte, sein mußte. Somit mußten die Verhandlungen in der Durchbrechung sämtlicher gegnerischer Rechtsmittel, also im senatus consultum ultimum enden, das aber den Ausbruch des Bürgerkrieges bedeuten sollte.
Die einzige Rechtsbasis Caesars bestand, abgesehen von den Verhandlungen im Jahre 51, in den Obstruktionen seiner Anhänger. Diese hatten jedoch schließlich einen Stillstand der Staatsgeschäfte zur Folge, so daß die Gegner, wenn sie nicht Caesar gegenüber kapitulieren wollten, was für sie einer Aufgabe der res publica gleichgekommen wäre, zur Wiederherstellung des geordneten Ablaufes der Staatsgeschäfte eine andere Lösung finden mußten. Daher wurde die Durchbrechung der Verfassung mittels Notstandsbeschlüssen langfristig notwendig. Caesar befand sich rein rechtlich auch nicht in einer Lage, in der er für sein Einverständnis mit den Beschlüssen des Senats diesem noch Forderungen stellen konnte, die er mittels Drohungen des Einsatzes militärischer Gewalt unterstrich. Schließlich hat Raaflaub zu Recht bemerkt, daß die Beschlüsse der ersten sieben Januartage trotz allen vorausgegangen Ereignissen, übermäßigen Agitationen der Senatselite und der zweifelhaften Entstehungsumstände letztendlich rechtmäßige Entscheidungen des Gesamtsenats darstellten. Caesar war dagegen als „exekutives Organ und Inhaber eines begrenzten staatlichen Auftrages“ in keiner Weise berechtigt, „sich – mit welchen Zielen auch immer – über die Autorität von Senat und Magistraten hinwegzusetzen und die ihm anvertraute Armee gegen den eigenen Staat zu führen.“1 So betonte auch der sonst recht caesarfreundliche Velleius, daß hinter Pompeius die auctoritas stand, während Caesar nur auf Gewalt zurückgreifen konnte.2 Allerdings stand der Senat unter der Führung der Optimaten, einer Gruppe von Männern, die ihre eigenen partikularen Interessen in der Politik durchzusetzen versuchte, während es keine darüberstehende neutrale Instanz gab. Daher konnte Caesar sein Vorgehen zu einem gewissen Teil als eine Art von Notwehr deklarieren. So unterscheidet auch Birnbacher3 zwischen zwei Ebenen der Rechtsfrage, nämlich zwischen der des Rechts als dem, was explizit in den Gesetzen steht, und der aufgrund der Billigkeit entsprechend höheren Normen. Danach befindet sich das Recht auf der ersteren Ebene wohl recht eindeutig beim Senat, während es auf der zweiten wohl zumindest zu einem guten Teil auf Caesars Seite stand. So meint Birnbacher4 auch: „Für Caesar gab es jetzt nur zwei Wege: entweder ohne Heer nach Rom, und dann triumphierten seine Feinde, oder an der Spitze seines siegreichen Heeres, um den Senat zu stürzen. Er hat das letztere gewählt.“ Trotzdem hatte auch schon der pontifex maximus Q. Mucius Scaevola, der 82 auf Befehl des Sohnes des Marius ermordet worden war, die Meinung vertreten, daß es besser sei, den Tod zu finden als mit der Waffe in der Hand gegen die patria zu marschieren.5
Anmerkungen:
1 Raaflaub (1974)a, p. 21.
2 Vell. 2,49,1-2: (1) Alterius ducis causa melior videbatur, alterius firmior; (2) hic omnia speciosa, illic valentia; Pompeium senatus auctoritas, Caesarem militum armavit militum fiducia.; s.a. Brutscher (1958), pp. 98-99.
3 Birnbacher (1916), pp. IX-X.
4 Birnbacher (1916), p. X.
5 Qui [sc. Q. Mucius] tamen ita dicere solebat, se id fore videre quod factum est sed malle quam armatum ad patriae moenia accedere. (Cic. Att. 8,3,6); s.a. Meier (1966), p. 244.