Auf dem Weg zum Rubikon
Christian A. Caroli:
Auf dem Weg zum Rubikon – Die Auseinandersetzungen zwischen Caesar und seinen politischen Gegnern 52-49 v. Chr.
Konstanz 2008 (badawi - artes afro arabica)
Umfang: X + 113 Seiten • Format: 24 x 17 cm • ISBN 13: 978-3-938828-25-0
Preis (bis 10/2015): EUR 29,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 11/2015 bis 12/2022): EUR 14,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 01/2023): EUR 9,95 (inkl. 7% MwSt.)
B) Die Grundlagen der politischen Auseinandersetzungen im Vorfelde des Ausbruches des Bürgerkrieges (Die „Rechtsfrage“)
II.) Der Streit um die absentis ratio
b) Die Unterhöhlung der Absicherung des direkten und sicheren Übergangs zwischen beiden Ämtern
1.) Die lex Pompeia de provinciis
Im gleichen Jahr wie das plebiscitum de petitione Caesaris wurde aber auch unter Leitung des Pompeius die lex Pompeia de provinciis208 verabschiedet. Dieses Gesetz bestimmte gemäß einem 53 erfolgten Senatsbeschluß, daß zwischen einem Magistrat und der dazugehörigen Promagistratur fünf Jahre liegen sollten. Dabei eröffnete es v.a. für die Übergangszeit die Möglichkeit, vakante Statthalterschaften mit früheren Amtsinhabern zu besetzen, so daß die Ablösung direkt zum Ablauf des Prokonsulats Caesars möglich wurde.209 Des weiteren regelte es die Modalitäten der Amtsübernahme, der Amtsdauer, der Amtsdauerverlängerung und die Stellvertretung bei einem Verlassen der Provinz vor der Ankunft des Nachfolgers.210 So war der Antritt zu einer Promagistratur entgegen der bisherigen sullanischen Ordnung nicht mehr zum 01.01. obligatorisch, sondern konnte nun zu einem beliebigen Datum erfolgen.211 Jedoch wurden aufgrund des Wegfalls der lex Sempronia durch dieses Gesetz sämtliche Beschlüsse über die Besetzung von Konsularprovinzen durch Interzession angreifbar (s. Cic. prov. 17), so daß die caesarianischen Volkstribunen die Abberufung Caesars bis einschließlich 50 erfolgreich verhindern konnten.212 Über längere Zeiträume hinweg mußte diese Politik des Boykotts aber einen jahrelangen erbitterten Konflikt mit dem Senat heraufbeschwören.213 Diese Vorgehensweise wäre jedoch auch bei der alten Rechtslage notwendig geworden, wenn der Senat beschlossen hätte, aus Caesars Provinzen praetorische zu machen.214 Somit läßt sich der Antrag Caesars, sein Prokonsulat gemäß den ursprünglichen Konsequenzen der ratio absentis bis zum geplanten Antritt des zweiten Konsulats auch formell zu verlängern (App. civ. 2,25,97 (s. C) I.) a) Die ersten gezielten Vorstöße vom April bis zum September 51, n. 6) & Plut. Caes. 29,1), u.U. als eine Reaktion auf dieses Gesetz des Pompeius erklären.215 Auch sah Caesar in diesem Gesetz einen direkten Angriff auf seine politische Existenz.216 Da die römische Nobilität ihre Aufgabe in der Politik sah und aus den Bemühungen um die res publica ihre dignitas schöpfte, mußte die politische Vernichtung durch das Exil, das Caesar bei einer Verurteilung drohte, für ihn wohl eine verheerende und nicht auslöschbare Demütigung darstellen. So zogen ja die meisten nobiles trotz des erhöhten Risikos eine politische Karriere reinem Reichtum vor. Daher kann man wohl kaum davon ausgehen, daß es für ihn eine Alternative dargestellt hätte, wenn er „would have departed, supported by the remnants of his Gallic profits, and settled on the French Riviera, or on a Greek island, where he could devote his talents to literature and, if he wished, to the political reorganisation of his environment – Napoleon on Elba, rather than on St Helena.“217
Nach einigen neueren Arbeiten habe sich aber dieses Gesetz nur auf die praetorischen Provinzen bezogen, während die konsularischen davon nicht betroffen gewesen, sondern immer noch nach der lex Sempronia gehandhabt worden seien. Dabei ergibt sich aber das Problem, daß bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges bei keinem einzigen Konsul mehr die lex Sempronia zur Anwendung kam und keiner von ihnen sofort nach dem Konsulat eine Provinz übernahm.218 Falls die lex Sempronia in der Theorie wirklich für die konsularischen Provinzen fortbestanden haben sollte, ist sie demnach seit dem dritten Konsulat des Pompeius, also seitdem die lex Pompeia ratifiziert wurde, niemals mehr beachtet worden. Dabei war, was den zweiten Konsul von 52 und die Konsuln von 51 betrifft, die Krisenlage noch nicht ganz so akut, daß sie gleich bei mehreren von ihnen zu einem Verzicht auf die Statthalterschaft führen konnte, zumal da dann einer der Ersatzstatthalter219 ausgerechnet Caesars ehemaliger Mitkonsul und Erzfeind Bibulus war. Außerdem wäre im Falle eines weiteren Fortbestehens der lex Sempronia bei den Verhandlungen um die Berufung eines Nachfolgers Caesars eine Interzession auch ausgeschlossen oder zumindest rechtsunwirksam gewesen, so daß das Durchbrechen einer solchen keine größeren Probleme hätte hervorrufen können bzw. man sich davor in Senatskreisen nicht in dem geschehenen Maße gescheut hätte, da Caesar in diesem Falle seinen Anspruch auf die Verteidigung der Einrichtung des Volkstribunats nicht hätte erheben können.
Unter Aufrechterhaltung seines Privilegs der ratio absentis wäre Caesar im Falle einer frühzeitigen Abberufung juristisch gesehen in keiner Weise gefährdet gewesen, da er auch nach der Abgabe von Heer und Provinzen bis zur erstmaligen Überschreitung des pomerium Roms selbst innerhalb Italiens oder gar in den außerhalb der Stadtmauern gelegenen Vorbezirken Roms sein imperium und damit seine Immunität beibehalten hätte. So führte z.B. auch Cicero noch bis weit in den Bürgerkrieg hinein seine Liktoren mit sich.220 Unter diesem Aspekt war Caesar entgegen der Ansicht von Uttschenko und anderer221 nicht auf die Beibehaltung des Oberbefehls über die Truppen angewiesen. Andererseits ist es auch sehr fraglich, ob der theoretische Besitz eines imperium ausreichen konnte, um Caesar vor Verfolgungen zu schützen, oder ob es nicht doch zu einer reinen Machtfrage geworden wäre, der Caesar ohne genügende Machtmittel nicht hätte standhalten können.222 Auch hätte in diesem Falle sein zweites Konsulat auf dem Spiel stehen können, so daß er zwar Besitzer eines imperium gewesen wäre, aber Rom nicht mehr ohne höchste Gefahr hätte betreten können. Damit wäre er, da die große Politik auf das eigentliche Stadtgebiet Roms beschränkt war, wie ein Verbannter politisch tot gewesen, was prinzipiell dem zu erwartenden Ergebnis einer Verurteilung vor Gericht entsprochen hätte. Jedoch waren wiederum Veteranen, die v.a. wegen der üblichen Landzuteilungen auf ihren Feldherrn angewiesen waren, immer noch ein sehr gutes Machtpotential bei Abstimmungen, wie es sich auch schon bei den Veteranen des Pompeius gezeigt hatte. Daher kann man wohl sagen, daß dieses Gesetz allein noch keine allzu große Gefährdung für Caesar darstellte, sondern eher als eine Absicherung von Pompeius und dem Senat gegen eine zu starke Machtballung in der Hand des nach Rom zurückkehrenden Caesar dienen konnte.
Dieses Gesetz stellte außerdem keine Neuschöpfung, sondern eine reine Umsetzung eines senatus consultum dar, das vor dem Plebiszit verabschiedet worden war, als noch davon ausgegangen werden konnte, daß Caesar aufgrund der Pflicht zur persönlichen professio zumindest kurzfristig privatus sein würde. Sowohl der Beschluß als auch das Gesetz sollten anscheinend v.a. allzu schwere Mißbräuche bei Amtsbewerbungen vermindern (Dio 40,46,2 (s. n. 208)). Die Kandidaten besaßen nämlich nicht mehr die Möglichkeit, die Kompensation ihrer Schulden, die sie für den Wahlkampf um das betreffende Amt aufgenommen hatten, direkt nach dem Magistrat in ihrer Promagistratur aus ihrer Provinz herauszupressen, sondern mußten dazu über fünf Jahre lang warten. Daher wurde es auch schwieriger, Leute zu finden, die über diesen Zeitraum, in dem viel passieren konnte, Geld in hohen Summen verliehen,223 zumal da im Gegensatz zu der alten Rechtslage nicht mehr schon vor den Wahlen feststand, ob die betreffenden Kandidaten dann überhaupt Provinzen mit ausreichend hohem Gewinnpotential erhalten würden. Zudem wurde das Verbot einer tribunizischen Interzession, wie es bei der lex Sempronia bestand, nicht wieder aufgenommen, während jedoch auch schon vor der seit 51 verstärkt einsetzenden Debatte um die Bestellung eines Nachfolgers Caesars224 davon ausgegangen werden konnte, daß im Falle eines Konfliktes mit Caesar von zehn amtierenden Volkstribunen in der Regel mindestens einer auf Caesars Seite stehen würde und mit seiner Interzession die Geschäfte würde blockieren können. Dies muß wohl als ein Indiz dafür angesehen werden, daß sich die lex Pompeia nicht gegen Caesar richtete,225 zumal da er die in ihr enthaltenen Regelungen später beibehielt.226 Denn der Ansatz von Hofmann,227 demzufolge Pompeius mit seiner lex bezwecken wollte, daß Caesar zwar nicht unbedingt vor, aber dafür nach seinem Konsulat als privatus belangt werden konnte, zeigt eine offensichtliche Schwachstelle. Caesar hätte nämlich, sobald er erst einmal Konsul gewesen wäre, mit Unterstützung seiner Veteranen wie in seinem ersten Konsulat die Möglichkeit gehabt, auf Antrag eines Gewährsmannes von der Volksversammlung ein an sein Konsulat anschließendes außerordentliches imperium verliehen zu bekommen,228 wenn er nicht gar die lex Pompeia annulliert hätte. Dieser Umstand hätte bei einer solchen Intention aber allen politisch klardenkenden Beteiligten offenbar sein müssen.
Anmerkungen:
208 Δόγμα τε ἐποιήσατο μηδένα μήτε στρατηγήσαντα μήθ’ ὑπατεύσαντα τὰς ἔξω ἡγημονίας πρὶν ἂν πέντε ἔτη διέλθῃ, λαμβάνειν, εἴ πως ὑπὸ τοῦ μὴ παραυτίκα ἐν δυνάμει τινὶ αὐτοὺς γίγνεσθαι παύσαιντο σπουδαρχοῦντες. (Dio 40,46,2), s.a. 40,56,1 & Cic. Att. 8,3,3; s.a. Rotondi (1912), pp. 411-412.
209 Raaflaub (1974)a, p. 128; s.a. Hofmann (1857), pp. 139-140; Mommsen (1857), pp. 44-46 bzw. (1965), pp. 132-134; Birnbacher (1916), p. IX; Meyer (1922), p. 238; Gelzer (1960), p. 138; Marsh (1963), p. 219.
210 Gelzer (1959), p. 17; s.a. Holmes (1923), Bd. II, pp. 236-237; Stone (1928), p. 194; Adcock (1962), p. 627; Gruen (1974), pp. 457-459; Heuß (1976), p. 207.
211 Hardy (1918), p. 203; s.a. Stone (1928), p. 194; Taylor (1966), p. 151.
212 Raaflaub (1974)a, p. 128 c. n. 92; s.a. Hardy (1918), p. 203; Holmes (1923), Bd. II, p. 237; Gelzer (1963), pp. 221-222; Marsh (1963), pp. 223-224; s.a. C) Die politischen Auseinandersetzungen im Vorfelde des Ausbruches des Bürgerkrieges.
213 Meier (1970), p. 110.
214 Adcock (1962), p. 628; s.a. in B) I.) c) 2.) α) Die Beschlußklausel und die in den Absetzungsverhandlungen relevanten Daten.
215 Jameson (1970), p. 652.
216 In se [sc. Caesarem] iura magistratuum commutari, ne ex praetura et consulatu, ut semper, sed per paucos probati et electi in provincias mittantur. (Caes. civ. 1,85,9); s.a. Gelzer (1960), p. 160 n. 328.
217 Ehrhardt (1995), p. 31; dgg. Stanton (2003), pp. 86-87.
218 Girardet (1987), pp. 293-300; s.a. Giovannini (1983), pp. 114-115.
219 s. Girardet (1987), p. 298.
220 Se [...] lege Cornelia imperium habiturum, quoad in urbem introisset. (Cic. fam. 1,9,25); ...qui me [sc. Ciceronem] magis quam privatum aliquem mittit? Itaque si hoc imperium mihi molestum erit, utar e<a> porta quam primam videro. (Cic. Att. 7,7,4) ; s.a. 7,1,5 & 7,10 & 7,12,4 & 7,20,2 & 8,1,3 u.a.; s.a. Raaflaub (1974)a, pp. 128-129 c. n. 93-94; Mommsen (1857), pp. 35-36 bzw. (1965), p. 124; Nissen (1880), p. 422; Mommsen (1887-1888), Bd. I, p. 641; Adcock (1932), p. 18; Stevens (1938), p. 174; Gelzer (1960), p. 164.
221 Uttschenko (1982), p. 180; s.a. Birnbacher (1916), p. IX; Hardy (1918) pp.190-192; Holmes (1923), Bd. II, p. 237; Salmon (1938/39), p. 389; Taylor (1966), p. 151.
222 Elton (1946), p. 32.
223 Marsh (1963), p. 219; s.a. Stockton (1975), p. 251.
224 s. C) Die politischen Auseinandersetzungen im Vorfelde des Ausbruches des Bürgerkrieges.
225 Stockton (1975), p. 249.
226 Stanton (2003), pp. 77-78.
227 Hofmann (1857), p. 24; s.a. Salmon (1938/39), p. 393.
228 Heuß (1963), p. 276; s.a. Hofmann (1857), pp. 24-25; Salmon (1938/39), p. 392.