Auf dem Weg zum Rubikon
Christian A. Caroli:
Auf dem Weg zum Rubikon – Die Auseinandersetzungen zwischen Caesar und seinen politischen Gegnern 52-49 v. Chr.
Konstanz 2008 (badawi - artes afro arabica)
Umfang: X + 113 Seiten • Format: 24 x 17 cm • ISBN 13: 978-3-938828-25-0
Preis (bis 10/2015): EUR 29,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 11/2015): EUR 14,95 (inkl. 7% MwSt.)
B) Die Grundlagen der politischen Auseinandersetzungen im Vorfelde des Ausbruches des Bürgerkrieges (Die „Rechtsfrage“)
II.) Der Streit um die absentis ratio
b) Die Unterhöhlung der Absicherung des direkten und sicheren Übergangs zwischen beiden Ämtern
3.) Die lex Pompeia de iure magistratuum
Des weiteren brachte Pompeius aber noch die lex Pompeia de iure magistratuum236 durch die Volksversammlung. Diese erneuerte die Pflicht der Amtsbewerber zu einer persönlichen professio und verbot grundsätzlich eine professio in absentia. Zwar fügte er auf Veranlassung einiger Caesaranhänger nachträglich eine Klausel ein, die die Privilegien namentlich erwähnter Einzelpersonen von diesem Gesetz ausnehmen sollte, die aber, da die Einfügung erst nach der Annahme des Gesetzes durch die Volksversammlung erfolgte, jeglicher Rechtswirksamkeit entbehrte.237
Damit hatten die Optimaten nun auch eine Möglichkeit in der Hand, Caesars Privileg der absentis ratio für nichtig zu erklären, wodurch diesem jegliche Möglichkeit genommen wurde, zwischen Prokonsulat und zweitem Konsulat die Phase als privatus und damit einen drohenden Prozeß zu umgehen, so daß nun erst auch das verschärfte ambitus-Gesetz gegenüber Caesar zur Anwendung kommen konnte. Die Anhänger Caesars dagegen scheinen die aus diesem Gesetz folgenden Risiken nicht erkannt zu haben bzw., wie Meier meint,238 es nicht gewohnt gewesen zu sein, ohne Anweisungen Caesars aus Gallien selbständig zu handeln. Aber es kann auch sein, daß sie davon ausgingen, daß das persönliche Privileg Caesars durch das Gesetz des Pompeius nicht berührt werde.239
Einige Forscher240 sahen in diesem Gesetz den ersten schwereren Angriff im Rahmen einer konsequenten Kampagne des Pompeius gegen Caesar. So meinte Hofmann:241 „Tum vero, cum iam opes omnes et suas et populi Romani ad Caesarem detulisset seroque id sensisset, relicto cursu actionum suarum totus et mente et animo in id insistere coepit, ut aemulum coerceret et si posset everteret.“ Jedoch hatte Pompeius am Anfang dieses Konsulatsjahres das Plebiszit zugunsten Caesars unterstützt und nachträglich noch versucht, eine nicht von der Volksversammlung legitimierte Sonderklausel in sein Gesetz einzufügen, die Caesars Privileg der Bewerbung in absentia wiederherstellen sollte und nur aufgrund des formalen Makels nicht zur Anwendung kam. Diese Tatsache läßt Pompeius nicht in einem so ungünstigen Licht erscheinen, sondern sie erregt eher den Eindruck, daß dieses Gesetz, zumindest was Pompeius anbetrifft, nicht als Kampfmittel gegen Caesar eingesetzt werden sollte.242 Außerdem ist es auch sehr unwahrscheinlich, daß Pompeius daran hätte glauben können, mittels der Annullierung des Plebiszites durch die Hintertür die Caesarianer erfolgreich täuschen zu können.243 Schließlich hatte die Anarchie der späten Römischen Republik, die in den fünfziger Jahren immer schlimmere Ausmaße annahm, mit den Unruhen im Zusammenhang mit der Ermordung des Clodius durch Milo am 18.01. gerade in dem Jahre seines Konsulates ihren Höhepunkt erreicht, so daß es zur Ernennung des Pompeius als consul sine collega gekommen war (s. A) III.) b) Die Politik in Rom während des Gallischen Krieges). Daher darf es nicht verwundern, wenn Pompeius zur Beseitigung der bestehenden Mißstände und zur Wiederherstellung der alten Ordnung eine rege Gesetzgebungstätigkeit entwickelte und dabei die staatlichen Strukturen mittels bestätigender Gesetze wie im Falle der Verpflichtung zur persönlichen Amtsbewerbung wiederherstellte bzw. allzu große Mißbräuche durch neue Regelungen wie im Falle der lex Pompeia de provinciis bzw. durch verschärfte Gesetze wie der lex Pompeia de ambitu beseitigte. Caesar faßte hingegen die lex Pompeia de iure magistratuum noch bei den Verhandlungen Anfang Januar 49 als einen Teil der iniuriae des Pompeius auf, indem er sich auf die Versprechungen des Plebiszites berief.244
Der politisch gut informierte Cicero, der Caesars Politik der Hintertreibung der Ablösung in der gallischen Statthalterschaft mit allen politischen Mitteln als illegitim empfand (Cic. Att. 7,9,4; s.a. 7,3,5 & fam. 16,12,2), hielt Caesars Anspruch auf eine Bewerbung in absentia bei den Konsulatswahlen, auch wenn dieses Privileg, das er bisweilen in einer Reihe mit der Verlängerung der gallischen Statthalterschaft anführt, hätte niemals erteilt werden dürfen,245 aufgrund seiner sachlichen Fundiertheit fast nur auf unbillige Weise anfechtbar.246 In der Rechtsfrage dagegen schien er keine Probleme zu sehen, so daß seiner Meinung nach die lex Pompeia de iure magistratuum das Privileg Caesars nicht notwendigerweise zu tangieren schien.247 Es könnte u.U. sein, daß er die von Pompeius nachträglich eingefügte Klausel anerkannte,248 was aber von einem juristisch gebildeten Redner außerhalb einer Gerichts- oder öffentlichen Propagandarede wohl kaum zu erwarten ist. Er könnte aber davon ausgegangen sein, daß das Privileg als eine Ausnahmeregelung zu der damals schon existenten Pflicht zur persönlichen Amtsbewerbung ratifiziert worden war, so daß eine Neunovellierung dieses Rechts seiner Ansicht nach nichts daran änderte.249 So wurden auch Gesetze, die ein älteres Gesetz in irgendeiner Weise modifizierten, nicht völlig neu formuliert, sondern in den Passagen, die inhaltlich mit denen des alten übereinstimmten, wörtlich abgeschrieben,250 so daß die lex Pompeia de iure magistratuum wahrscheinlich in den für Caesars Privileg relevanten Passagen von der Formulierung her kein neues Gesetz war, sondern das alte nur bestätigte. Deswegen mußte die lex Pompeia nach damaliger Ansicht nicht unbedingt mit den Ausnahmen, die gegenüber dem alten Gesetz genehmigt worden waren, konkurrieren, zumal da damals bei solchen Erwägungen der schon von Cicero angesprochene Punkt der aequitas eine gewichtige Rolle spielte. So könnte die nachträgliche Hinzufügung zum Gesetzestext durchaus als eine Auslegung des Pompeius als dem Urheber des Gesetzes zu diesem in diesem Sinne verstanden worden sein, die allein durch die nicht unerhebliche auctoritas des Verfassers eine nur äußerst schwer anfechtbare Autorität erhielt.251 Gegen den Ansatz, daß vor der lex Pompeia die Möglichkeit eines Dispenses von der Anwesenheitspflicht vorgesehen worden sei, während die lex Pompeia dies u.U. ausgeschlossen habe, spricht indes neben dem Fehlen jeglichen expliziten Belegs die Tatsache, daß nicht ein einziger von den zehn Tribunen interzedierte, obwohl sie ja alle zusammen das Plebiszit zugunsten Caesars der Volksversammlung vorgelegt hatten. Daher konnte der Gesetzestext wohl kaum eine Formulierung beinhaltet haben, die eine eindeutige Aufhebung von Caesars Privileg der absentis ratio zur Folge haben mußte.252 Schließlich hielt es nach dem Bericht von Sueton auch M. Claudius, der Konsul von 51, bei seinem Antrag zur Bestellung eines Nachfolgers Caesars für möglich, daß das Privileg der absentis ratio durch die lex Pompeia nicht tangiert worden sei.253
Die Optimaten dagegen legten das Gesetz auf die radikalere Weise aus.254 Sie – allen voran Cato – befürchteten nämlich, daß Caesars zweites Konsulat wie sein erstes in reiner Willkür und Rechtswidrigkeit enden und er so unter Zerstörung der res publica seine eigene Herrschaft begründen würde.255 Dementsprechend hatte Cato schon bei der Ratifizierung des Plebiszites bezüglich der ratio absentis versucht, eine Beschlußfassung durch endlose Reden zu verhindern, in denen er wie auch später forderte, daß Caesar sich gefälligst gemäß den allgemeinen Regeln als privatus unter Aufgabe seiner Statthalterschaft und des dazugehörigen imperium um sein zweites Konsulat bewerben solle.256 So mußte Cicero vor und nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges erkennen, daß die Aufhebung des Privilegs Caesars der Hauptgrund zu dessen feindlicher Überschreitung des Rubikons gewesen war,257 so daß dieses auch niemals als Gesetz hätte eingebracht werden dürfen.258 Eine recht späte Einsicht, wenn man bedenkt, daß er durch die Verhinderung einer tribunizischen Interzession durch Caelius seinen Teil zur Ermöglichung dieses Privilegs beigetragen hatte.
Anmerkungen:
236 Caes. civ. 1,32,3 & 3,82,4; s.a. Cic. Att. 7,1,4 & 8,3,3 & fam. 6,6,5 & Phil. 2,24 & Suet. Iul. 28,2-3 & Dio 40,56,1 & Flor. 2,13,16; s.a. Rotondi (1912), p. 411.
237 Acciderat autem, ut [sc. Pompeius], si legem de iure magistratuum ferens eo capite, quo petitione honorum absentis submovebat, ne Caesarem quidem exciperet per oblivionem, ac mox lege iam in aes incisa et in aerarium condita corrigeret errorem. (Suet. Iul. 28,3); s.a. Cic. Att. 8,3,3 & Dio 40,56,3; s.a. Raaflaub (1974)a, p. 129; Holmes (1923), Bd. II, p. 237; Miltner (1952), pp. 2166-2167; Gelzer (1960), pp. 138-139; Stocker (1960/61), p. 244; Gruen (1974), p. 456; Meier (1982), p. 399.
238 Meier (1982), p. 399.
239 Raaflaub (1974)a, pp. 129-130; s.a. Stevens (1938), p. 174.
240 Barwick (1951), pp. 11-12; s.a. Syme (1939), p. 40; Miltner (1952), p. 2166; Uttschenko (1982), p. 195.
241 Hofmann (1857), p. 20.
242 Raaflaub (1974)a, pp. 129-130; s.a. Steidle (1963), p. 40; Gruen (1974), pp. 456-457.
243 Gruen (1974), p. 456.
244 Suet. Iul. 29,2 (s. C) III.) a) Die Senatssitzung vom 01.01.49 und das Ultimatum des Scipio, n. 194) & Flor. 2,13,17; s.a. Raaflaub (1974)a, pp. 129-130.
245 Cur autem nunc primum ei resistam<us>? ‚οὐ γὰρ δὴ τόδε μεῖζον ἔπι κακὸν’ quam cum quinquennium prorogabamus, aut cum ut absentis ratio haberetur ferebamus, nisi forte haec illi tum arma dedimus, ut nunc cum bene parato pugnaremus. (Cic. Att. 7,6,2); s.a. Att. 7,3,4 & 7,5,5 & 7,7,6 & 8,3,3 & fam. 6,6,5.
246 ...nec sumptis armis belli ullam partem attigi iudicavique eo bello te [sc. Caesarem] violari, contra huius honorem populi Romani beneficio concessum inimici atque invidi nitterentur. (Cic. Att. 9,11A,2); s.a. Att. 7,1,4.
247 Rationem haberi absentis, non tam pugnavi, ut liceret, quam ut, quando ipso consule pugnante populus iusserat, haberetur. (Cic. fam. 6,6,5); s.a. Att. 7,1,4 & 8,3,3; s.a. Raaflaub (1974)a, pp. 131-132; Gelzer (1969), p. 243.
248 Gelzer (1959), p. 275 n. 78.
249 Adcock (1962), p. 627 („It might fairly be urged that if the privilegium had been valid against the existing law, it continued valid against a later repetition of it.“); s.a. Stockton (1975), p. 250.
250 Gelzer (1959), p. 178.
251 Stanton (2003), pp. 74-75.
252 Balsdon (1962), p. 141.
253 ...et ne absentis ratio comitiis haberetur, quando nec plebiscito Pompeius postea abrogasset. (Suet. Iul. 28,2); s.a. Hardy (1918), p. 164; Salmon (1938/39), p. 389.
254 Raaflaub (1974)a, p. 130.
255 z.B. Cic. Att. 7,9,3; s.a. Meier (1982), p. 403.
256 Latum ab X tribunis plebis contradicentibus inimicis, Catone vero acerrime repugnante et pristina consuetudine dicendi mora dies extrahente, ut sui ratio absentis haberetur. (Caes. civ. 1,32,3); s.a. Plut. Pomp. 56,3 ; s.a. Meyer (1922), pp. 232-233.
257 ...si [sc. Caesar] ob eam causam, quod ratio eius non habeatur, exercitum adducat, armis cum eo contendere [...] ire autem [sc. Caesarem] ad arma aut hanc unam ob causam, quod ratio non habeatur... (Cic. Att. 7,9,2); s.a. fam. 6,6,5.
258 Raaflaub (1974)a, p. 131 n. 107.