Auf dem Weg zum Rubikon
Christian A. Caroli:
Auf dem Weg zum Rubikon – Die Auseinandersetzungen zwischen Caesar und seinen politischen Gegnern 52-49 v. Chr.
Konstanz 2008 (badawi - artes afro arabica)
Umfang: X + 113 Seiten • Format: 24 x 17 cm • ISBN 13: 978-3-938828-25-0
Preis (bis 10/2015): EUR 29,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 11/2015): EUR 14,95 (inkl. 7% MwSt.)
B) Die Grundlagen der politischen Auseinandersetzungen im Vorfelde des Ausbruches des Bürgerkrieges (Die „Rechtsfrage“)
II.) Der Streit um die absentis ratio
a) Die Absicherung des direkten Übergangs vom Prokonsulat zum zweiten Konsulat
Aufgrund der Kombination der Beschlußsperre, die jeglichen Beschluß bezüglich der Provinzen Caesars vor dem 01.03.50 verbot, der lex Sempronia, gemäß der die konsularischen Provinzen schon vor den Wahlen der davon betroffenen Konsuln verteilt werden mußten, und der lex Cornelia, die u.a. den Konsuln untersagte, vor Ende ihres Konsulats paludatus in die Provinz zu gehen, konnte Caesar frühestens zum 01.01.48, an dem er sein zweites Konsulat anzutreten gedachte, abgelöst werden (Liv. epit. 108), während er ohne die Ernennung eines Nachfolgers nicht abberufbar war. Eine ab dem 01.03.50 mögliche Vergabe, die außerhalb der regulären Mechanismen zur Bestimmung konsularischer Provinzen stattfand und sofortige Wirkung erlangen konnte, konnte hingegen durch Interzession verhindert werden (s. insges. in B) I.) c) 2.) α) Die Beschlußklausel und die in den Absetzungsverhandlungen relevanten Daten). Außerdem konnte sich Caesar 49 wieder in Übereinstimmung mit der lex Cornelia de magistratibus178 für das Konsulat von 48 bewerben, da die gesetzlich vorgeschriebene Zwangspause von zehn Jahren zwischen zwei aufeinanderfolgenden Konsulaten vollendet war.179 Schließlich galt ein zweites Konsulat Caesars für 48 aufgrund der Beherrschung der „Wahlmechanismen“ als so gut wie gesichert,180 zumal da er ja der große Feldherr des Gallienkrieges gewesen war.
Es gab jedoch eine gesetzliche Pflicht zur persönlichen professio, die, nachdem sie durch die Ackergesetze des Rullus für die zu ihrer Durchführung notwendige Ackerkommission eingeführt worden war,181 seit Ende der sechziger Jahre für alle Ämter galt. Des weiteren waren die Kandidaten schon seit den Zeiten des Marius zur persönlichen Anwesenheit bei der Wahl verpflichtet.182 Daher hätte Caesar zur Bewerbung um das Konsulat schon ein halbes Jahr früher unter Niederlegung seines imperium nach Rom zurückkehren müssen, so daß er während dieser Zeit als Privatmann gerichtlich verfolgbar gewesen wäre. Solange das Bündnis mit Pompeius funktioniert hatte, war das Risiko bei den Wahlen und das eines von seinen politischen Gegnern angedrohten Prozesses während einer solchen halbjährigen Periode als Privatmann für Caesar sehr gering gewesen. Als aber beide allmählich auseinanderdrifteten und sich ein möglicher Wechsel oder zumindest eine gewisse Annäherung des Pompeius zu der Seite der Optimaten abzuzeichnen begann, stieg das Risiko einer Verurteilung durch einen von Pompeius unterstützten Prozeß der Optimaten an, zumal da Cato sich angeblich mittels eines Eides zu einem Prozeß gegen Caesar verpflichtet hatte.183 So wurde ein direkter Übergang von einem Amt in das andere für Caesar immer wichtiger, zumal da Pompeius nicht auf die von ihm vorgeschlagene Heiratspolitik zur Wiederaufrichtung der alten politischen Zusammenarbeit eingegangen war.184
Anscheinend wollte Pompeius aber trotzdem seine Beziehungen zu Caesar nicht völlig abbrechen und sich dabei auf die Seite des Unrechts setzen. Daher und nach Sueton (Caes. 26,1; s.a. Dio 40,51,1-2) auch, weil Pompeius Caesar trotz dessen Wunsches nicht als seinen Kollegen bestimmt hatte, was dann auch durch den Vercingetorixaufstand in Gallien unmöglich wurde,185 erwirkte sich Caesar Anfang 52 von Pompeius in dessen dritten Konsulat zum Ausgleich von dessen Machtzuwachs die Unterstützung bei dem von allen zehn Volkstribunen eingebrachten plebiscitum de petitione Caesaris.186 In diesem Plebiszit, bei dessen Durchsetzung Cicero vermittelte, indem er die Verhinderung eines von Caelius eingebrachten Vetos zusagte,187 wurde Caesar persönlich die Bewerbung in absentia erlaubt. Das Privileg der ratio absentis ermöglichte Caesar, sein Prokonsulat bis zum Antritt seines erstrebten zweiten Konsulats innezuhaben und somit die Phase als privatus zu umgehen.188 Marsh189 sieht die ratio absentis dagegen als einen Bestandteil der Vereinbarungen von Lucca. Dann stellt sich aber die Frage, warum das entsprechende Gesetz nicht während des gesicherten Konsulats der beiden „Triumvirn“ Pompeius und Crassus, sondern erst während des im Jahre 55 noch nicht absehbaren dritten Konsulats des Pompeius von 52 durchgebracht wurde.
Seit Hofmann190 gab es jedoch auch den Ansatz, daß das Plebiszit die ratio absentis ausdrücklich für die Wahlen zum Konsulat von 49 festgelegt habe. Dabei kennt er anscheinend noch nicht den Aspekt der lex Cornelia, der den Aufbruch in die Provinz vor dem Ende des Konsulats verbot und der erst kurz darauf in der Arbeit von Mommsen191 relevant wurde. Daher ging er davon aus, daß einer der beiden Konsuln von 49 nach Erhalt Galliens, das ab dem 01.03.50 gemäß der lex Sempronia an diese verteilt werden durfte, als Caesars Nachfolger sofort am 01.03.49, wenn seiner Meinung nach die Statthalterschaft Caesars endete, aufbrechen konnte. Deswegen habe sich Caesar schon für das Konsulat von 49 bewerben wollen, wenn er sein Kommando innehatte, während bei den Wahlen für das Konsulat von 48 seine Statthalterschaft schon abgelaufen gewesen wäre, so daß die absentis ratio nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre, da er dann nicht mehr durch den Dienst für die res publica außerhalb des pomerium Roms gebunden gewesen wäre. Dementsprechend deutet Hofmann die proximis comitiis in den Ausführungen Caesars (civ. 1,9,2) als die vergangenen Wahlkomitien, nämlich die von 50 für das Konsulat von 49. Unterstützung für seine These findet er seiner Meinung nach in einem Brief des Caelius an Cicero vom Oktober 51, indem dieser schreibt, daß Caesar bei einem Scheitern bei den folgenden Wahlen für das Konsulat von 49 in Gallien bleibe, während er bei einem Erfolg Gallien vorzeitig verlasse.192 In diesem Sinne bedeute die Behauptung Ciceros cum legis diem transierit193 nichts anderes, als daß Caesar sich um das Konsulat von 48 in Abwesenheit bewerben und zugleich das Heer zurückbehalten wolle, obwohl der im plebiscitum decem tribuni plebis vorgesehene Termin für die absentis ratio schon vorbei sei und er dabei das Heer und damit das imperium über die von der lex Pompeia Licinia gewährte Frist behalten hätte. Aber im Jahre 50 sei er „dolo et machinis adversarium“194 an der Wahrnehmung seines Rechtes behindert worden, so daß er es deswegen für die Bewerbung um das Konsulat von 48 beansprucht habe, womit auch das am 01.01.49 im Senat vorgebrachte Gesuch auf Verlängerung des Prokonsulats bis zum Ende des Jahres 49 in Zusammenhang gebracht werden müsse. Gruen195 geht davon aus, daß das Plebiszit kein spezielles Datum beinhaltet habe, aber Caesar, wie man aus der Caelius-Stelle entnehmen könne, die Wahlen für 49 angestrebt habe, zumal da bei einem späteren Termin die Statthalterschaft schon längst abgelaufen gewesen wäre. Zusätzlich führt Stevens196 noch eine Passage bei Sueton an, nach der die Wahlen kurz vor Ablauf des imperium stattfinden sollten,197 so daß man das Ende von Caesars Statthalterschaft an das Ende des Jahres 49 setzen müsse oder von einer geplanten Bewerbung im Jahre 50 für das Konsulat von 49 ausgehen müsse. Jedoch kann Sueton an dieser Stelle von dem Zeitpunkt ausgegangen sein, bei dem man schon bei der Ratifizierung des Plebiszites davon ausging, daß Caesar an diesem sein imperium niederlegen würde, da ja ein imperium faktisch zumindest so lange andauerte, wie sein Träger nicht von ihm zurücktrat bzw. in ihm durch seinen Nachfolger abgelöst wurde, was nach alter Gesetzeslage erst zum 01.01.48 hätte passieren können. Bei der Caelius-Stelle kann auch angeführt werden, daß der Autor hauptsächlich über den mutmaßlichen Willen Caesars und nicht über dessen legale Position sprach.198 Zudem kann sie auch so interpretiert werden, daß Caesar u.U. bereit gewesen wäre, seine Statthalterschaft schon vor dem angestrebten Termin des 01.01.48 abzugeben, wenn er vom Senat einen Dispens von der Mindestzeitspanne zwischen seinen beiden Konsulaten bekommen hätte und sich schon 49 hätte bewerben dürfen, was aber nicht unbedingt die Intention des Plebiszites gewesen war.199 Diese Interpretation bedeutet zugleich, daß Caesar die vorzeitige Bewerbung nicht geplant hatte, sondern daß es sich hierbei um einen aktuellen Antrag aufgrund eines Strategiewechsels Caesars handelte, der nach der Änderung der Rechtslage einen längeren Interzessionskrieg verhindert hätte, zumal da Gallien im Jahre 50 schon als endgültig und vollständig befriedet gelten konnte.
Stevens200 geht sogar von einer ursprünglich beabsichtigten Bewerbung um das Konsulat von 50 aus, die Caesar aber nach hinten verschoben habe, da er seine Statthalterschaft nach der Verlegung der Verhandlungen um seine Nachfolge auf den 01.03.50 (s. in C) I.) a) Die ersten gezielten Vorstöße vom April bis zum September 51) durch geschickte Interzessionen leicht bis zum 01.03.48 habe verlängern können, so daß er sich zu legaler Zeit um sein zweites Konsulat hätte bewerben können. Daher habe Caelius angenommen, daß die Blockadepolitik zwei Jahre andauern würde. Diese Annahme beruht dabei hauptsächlich auf der These, daß die lex Pompeia de provinciis201 eine appointment period festgesetzt habe, die zum 01.03. jeden Jahres endete, so daß die imperia aller Statthalter, denen bis dahin kein Nachfolger geschickt wurde, sich automatisch um ein Jahr verlängerten. Dabei stützt er sich aber hauptsächlich auf den Verlauf der Statthalterschaft Ciceros in Kilikien und dessen Befürchtungen vor der Verlängerung seines imperium.202 Es ist jedoch sehr fraglich, ob die einzige uns genauer überlieferte Statthalterschaft, die vor 49 regulär gemäß der lex Pompeia vergeben und angetreten wurde, als Belegmaterial ausreicht, und deswegen, ob man aus dem Ablauf dieser einen Statthalterschaft schon allgemeine Schlüsse auf gesetzliche Regelungen ziehen darf, die nicht explizit erwähnt werden. Die Befürchtung Ciceros kann auch darauf basieren, daß der Senat, da er normalerweise bei der Verteilung der Provinzen zumindest implizit auch die festsetzte, in die kein Nachfolger entsandt werden sollte, Ciceros Provinz bei diesem Verteilungsvorgang nicht bedenken und seinen Nachfolger erst bei den im Jahr darauf erfolgenden Verhandlungen über die nachfolgende Verteilung der Provinzen festsetzen könne, während er vorher wegen der einen Provinz keine Notwendigkeit dafür sehen würde. Daher muß es sich hier nicht um eine gesetzlich festgelegte appointment period handeln, sondern diese Verhandlungen konnten wahrscheinlich zu jedem Zeitpunkt stattfinden. Außerdem hätte der Senat bei der Existenz einer derartigen gesetzlichen Vorschrift mit seinem Beschluß vom 29.09.51, ab dem 01.03.50 ausschließlich über die Provinzen zu verhandeln (s. in C) I.) a) Die ersten gezielten Vorstöße vom April bis zum September 51), eindeutig gegen diese verstoßen. Des weiteren hätte sich Caesar bei dieser dann doch freiwilligen Verschiebung seines zweiten Konsulats und damit der ohne Zwang erfolgten Ausdehnung seiner Statthalterschaft über die garantierte Zeitspanne hinaus mittels Interzessionen darüber im klaren sein müssen, daß diese obstruktive Politik über eine so lange Zeitspanne hinweg unweigerlich zu größeren Konflikten führen mußte. Wenn er schließlich nach seiner Wahl zum Konsul im Jahre 48 behauptet, is enim erat annus quo per leges ei consulem fieri liceret (Caes. civ. 3,1,1), so kann man wohl annehmen, daß das Plebiszit, wenn es überhaupt ein Jahr festsetzte, eben von diesem Jahr als dem des geplanten zweiten Konsulats ausging. Denn, wenn dieses Plebiszit ein früheres Jahr bestimmt hätte, dann hätte er dieses auch als das erstmögliche Jahr für sein zweites Konsulat bezeichnet, da er die Aberkennung seines Privilegs der absentis ratio durch den Senat ohne sein Einverständnis wohl kaum jemals anerkannt hatte.
Unter den Wissenschaftlern, die die Existenz der lex Cornelia im Sinne Mommsens ablehnen, wurde von einigen außerdem die These aufgestellt, daß das Plebiszit neben dem Privileg der ratio absentis auch ein explizites Enddatum der Statthalterschaft beinhaltet habe. Adcock203 geht z.B. davon aus, daß Caesar seine Statthalterschaft ursprünglich nicht bis zum 29.12.49 behalten wollte, sondern, als das Bündnis mit Pompeius und Crassus noch gut funktionierte, davon ausgehen konnte, daß er einen Dispens von der gesetzlich vorgeschriebenen Zeitspanne zwischen zwei aufeinanderfolgenden Konsulaten erhalten würde. Erst als sich die Machtkonstellationen zu seinen Ungunsten verschoben hätten, habe er von einem derartigen Dispens nicht mehr ausgehen können, so daß er nun darauf angewiesen gewesen sei, seine Statthalterschaft bis zum 29.12.49 zu behalten. Deswegen habe er das plebiscitum erwirkt, das ihm neben der absentis ratio auch die Verlängerung seines Prokonsulats bis zum Jahresende gewährt habe. Nach der Meinung von Sealey204 sei Caesars Prokonsulat durch das plebiscitum bis zu dem Zeitpunkt verlängert worden, an dem die Konsulatswahlen von 49 erfolgt seien. Laqueur205 leitet dieses Datum zu einem großen Teil aus der Tatsache her, daß Anfang Januar 49 die Beschlüsse bezüglich der Aberkennung der ratio absentis und der Ernennung eines Nachfolgers Caesars im Senat durchgesetzt wurden, während Caesar sich darüber beklagt, daß ihm sein imperium um sechs Monate verkürzt worden sei (Caes. civ. 1,9,2 (s. B) II.) Der Streit um die absentis ratio, n. 174)), so daß er den durch das Plebiszit garantierten Endtermin sechs Monate nach diesen Beschlüssen im Juli, also zum regulären Zeitpunkt der Konsulatswahlen, ansetzt. Des weiteren weist er auf die an dieser Stelle verwendeten Vergangenheitsformen von doluisse und tamen hanc iacturam [...] aequo animo tulisse hin, die seiner Meinung nach darauf hindeuten, daß der Verlust schon stattgefunden habe.206 Diese Stelle kann jedoch auch sehr leicht in dem Sinne interpretiert werden, daß, als er die senatus consulta der ersten Januartage von 49 erfahren hatte, ihn die Nachricht darüber geschmerzt habe und er die Agitationen mit Gelassenheit hingenommen habe. Damit beziehen sich die beiden Vergangenheitsformen, die zu seinem noch im Januar 49 stattfindenden Gespräch mit Roscius und L. Caesar in Vorzeitigkeit stehen, syntaktisch nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der sechs weggenommenen Monate, sondern nur auf den des Beschlusses der Wegnahme und des Eintreffens der Nachricht darüber bei Caesar. Außerdem können sich die Imperfekta des quod-Satzes, nämlich extorqueretur und retraheretur, aufgrund der Regeln der consecutio temporum für konjunktivische Nebensätze auf jedes Ereignis beziehen, das während oder nach dem Zeitpunkt der Handlung des übergeordneten Satzes, also auch nach dem Zeitpunkt der referierten Rede, eintrat. Des weiteren sagt der Zeitpunkt, an dem das Ultimatum gegen Caesar (s. in C) III.) a) Die Senatssitzung vom 01.01.49 und das Ultimatum des Scipio) beschlossen wurde, noch lange nichts über den darin enthaltenen Termin, bis zu dem es erfüllt sein mußte, aus, sondern dieser könnte in der Folge der Aberkennung der absentis ratio z.B. der 01.07.49 gewesen sein, da Caesar zu diesem Zeitpunkt zu den normalerweise im Juli stattfindenden Konsulatswahlen persönlich in Rom eintreffen mußte, um sich bei ihnen als Kandidat bewerben zu können. Dann würden sich die sechs Monate der vorzeitigen Aufgabe des imperium auf die Zeit vom Bewerbungsschluß zu den Konsulatswahlen bis zum Jahresende beziehen. Jegliche Annahme, daß das Plebiszit einen Endtermin mitten im Jahr 49 beinhaltete, muß zudem ignorieren, daß die zum Zeitpunkt seiner Ratifizierung gültige Gesetzeslage automatisch den 01.01.49 als Termin der erstmöglichen Ablösung ohne Interzessionsmöglichkeit beinhaltete. Außerdem hätte es zwischen der Wahl zum Konsul und dem Antritt seines Konsulats eine Zeitspanne gegeben, in der er, zumindest sobald er Rom betrat, ein privatus gewesen wäre (s.a. in B) II.) b) 1.) Die lex Pompeia de provinciis). Aber als designierter Konsul ohne aktuelles imperium hätte er auch bei einer Immunität in allen anderen Bereichen zumindest wegen Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen belangt werden können.207 Eine Verurteilung wegen ambitus hätte wiederum eine Aberkennung seiner Designation zum Konsul zur Folge haben können, so daß er vollständiger privatus geworden wäre. Daß Caesar bei den Wahlen noch eine vollständige Ausnutzung seines Machtpotentials ermöglicht werden sollte, erscheint auch als sehr unwahrscheinlich, da gerade kurz vor der Ratifizierung des Plebiszites Recht und Ordnung wiederhergestellt worden waren.
Anmerkungen:
178 ...τὴν ἀρχὴν τὴν αὐτὴν αὖθις ἄρχειν [sc. Σύλλας] ἐκώλυσε, πρὶν ἔτη δέκα διαγενέσται. (App. civ. 1,100,466); s.a. Rotondi (1912), p. 351.
179 ...exspectato legitimo tempore consulatus eo fuisse contentum, quod omnibus civibus pateret. (Caes. civ. 1,32,2); s.a. Dio 40,51,2; s.a. Meier (1970), p. 109; Mommsen (1857), pp. 37-38 bzw. (1965), pp. 125-126; Laqueur (1921), p. 246; Holmes (1923), Bd. II, p. 235; Stone (1928), pp. 193-194; Stevens (1938), p. 170; Sealey (1957), p. 90.
180 Gelzer (1963), p. 244.
181 Praesentem enim profiteri iubet... (Cic. leg. agr. 2,24).
182 ...τοῦ μὲν νόμου κωλύοντος ἀπόντα [...] αἱρεῖσθαι... (Plut. Mar. 12,1).
183 Cum M. Cato identidem nec sine iure iurando denuntiaret delaturum se nomen eius, simul ac primum exercitum dimississet; cumque vulgo fore praedicarent, ut si privatus redisset, Milonis exemplo circumpositis armatis causam apud iudices diceret. (Suet. Iul. 30,3), s.a. Suet. Iul. 30,4 & App. civ. 2,25,97; s.a. Meyer (1922), p. 255; Hofmann (1857), p. 21 c. n. 2; Taylor (1966), p. 150; s. dgg. Morstein-Marx (2007), pp. 159-169 passim: Hiernach habe weniger die reale Gefahr eines Gerichtsprozesses gegen Caesar bestanden, sondern er habe nur verhindern wollen, daß sein Triumphzug für seinen Gallienfeldzug wieder mit der Notwendigkeit einer persönlichen professio hätte konkurrieren können wie schon im Jahre 60 (s. in A) II.) a) Caesars Verhalten und Amtsführung während seines ersten Konsulats). Allerdings konnte 52 wohl schon ausgegangen werden, daß Caesar schon lange vor dem letzten Termin für die Bewerbung ums Konsulat von 48 mit dem Gallischen Krieg fertig sein würde, so daß wohl genügend Zeit auch für hartnäckigere Verhandlung im Senat übriggeblieben wäre. Daher wäre es unwahrscheinlich gewesen, daß bei einem frühzeitigen Erscheinen vor den Toren Roms die Verhandlungen über etliche Monate verzögert worden wären, dann aber innerhalb der letzen Monate vor dem Konsulat funktioniert hätten. Die Idee, das Konsulat gleichzeitig mit einem Triumphzug zu beginnen (Morstein-Marx (2007), p. 169), mag zwar einen gewissen Reiz besessen haben, aber deswegen die Auseinandersetzungen bis zu einem Bürgerkrieg zu reizen, erscheint ein wenig überzogen, da es sich hier nicht mehr um ein existentielles Problem handelte, wie die Frage eines Triumphzuges an sich oder gar die Gefahr der politischen Ausschaltung durch die Gegner.
184 Suet. Iul. 27,1; s.a. Meyer (1922), p. 228.
185 Jameson (1970), p. 50; s.a. Miltner (1952), p. 2161.
186 Cic. Att. 7,1,4 & 8,3,3 (s. Einleitung, n. 12) & fam. 6,6,5 & Phil. 2,24 & Caes. civ. 1,9,2 (s. B) II.) Der Streit um die absentis ratio, n. 174) & 1,32,3 & Liv. epit. 107 & Suet. Iul. 26,1 & Dio 40,51,2 & App. civ. 2,25,96 & Plut. Pomp. 56,2 & Flor. 2,13,16; s.a. Rotondi (1912), p. 412.
187 Cic. Att. 7,1,4; s.a. Meyer (1922), p. 228; Gruen (1974), p. 455.
188 Raaflaub (1974)a, p. 127; s.a. Nissen (1881), pp. 59-60; Holmes (1923), Bd. II, pp. 235-236; Stone (1928), p. 194; Gelzer (1960), pp. 137-138; Heuß (1963), p. 275; Gelzer (1969), pp. 207-208; Stockton (1975), p. 248.
189 Marsh (1927), p. 279; s.a. Stone (1928), p. 194.
190 Hofmann (1857), pp. 30-37 (Kap. IV); s.a. van den Bruwaene (1953), p. 20; Stanton (2003), p. 69.
191 Mommsen (1857), pp. 29-33 bzw. (1965), pp. 118-123.
192 Itaque iam, ut video, alteram utram ad conditionem descendere vult Caesar, ut aut maneat, neque hoc anno sua ratio habeatur, aut, si designari poterit, decedat. (Cic. fam. 8,8,9); s.a. Hofmann (1857), p. 30; Marsh (1963), p. 398; Stockton (1975), p. 238.
193 Cic. Att. 7,7,6 (s. in B) I.) c) 2.) β) Die problematischen Stellen in Ciceros Briefwechseln und die Schilderung der Belagerung von Uxellodonum bei Hirtius).
194 Hofmann (1857), p. 33.
195 Gruen (1974), pp. 476-477.
196 Stevens (1938), pp. 172-173.
197 ...ut absenti sibi, quandoque imperii tempus expleri coepisset, petitio secundi consulatus daretur... (Suet. Iul. 26,1).
198 Sealey (1957), p. 95.
199 Laqueur (1921), pp. 244-245.
200 Stevens (1938), pp. 173 & 186-188.
201 s. B) II.) b) 1.) Die lex Pompeia de provinciis.
202 Stevens (1938), pp. 181-182.
203 Adcock (1932), pp. 22-23.
204 Sealey (1957), pp. 88-89; s.a. Stockton (1975), p. 239.
205 Laqueur (1921), pp. 240-241.
206 Laqueur (1921), p. 241 n. 2.
207 Salmon (1938/39), p. 389; s.a. Marsh (1963), p. 219.