Dr. Christian A. Caroli – د. كْرِسْتْيَان أ. كَارُلِي

Auf dem Weg zum Rubikon

Caroli: Auf dem Weg zum Rubikon (Coverbild)

Christian A. Caroli:

Auf dem Weg zum Rubikon – Die Auseinandersetzungen zwischen Caesar und seinen politischen Gegnern 52-49 v. Chr.
 

Konstanz 2008 (badawi - artes afro arabica)
 

Umfang: X + 113 Seiten • Format: 24 x 17 cm • ISBN 13: 978-3-938828-25-0

Preis (bis 10/2015): EUR 29,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 11/2015 bis 12/2022): EUR 14,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 01/2023): EUR 9,95 (inkl. 7% MwSt.)

 

 

C) Die politischen Auseinandersetzungen im Vorfelde des Ausbruches des Bürgerkrieges

III.) Die endgültige Vorbereitung des Bürgerkrieges – Die ersten Tage des Januar 49

b) Die Verhandlungen in den Tagen zwischen dem Ultimatum des Scipio und dem senatus consultum ultimum

Jegliche offizielle Kontaktaufnahme mit Caesar wurde von den Optimatenführern systematisch unterbunden (Caes. civ. 1,4,1 & 1,5,1). So wurde der Vorschlag Pisos, des Schwiegervaters Caesars, und anderer, zwecks Verhandlungen mit dem Eroberer Galliens nach Ravenna zu reisen, wenn ihnen dafür acht Tage Zeit zugestanden würden, schlichtweg abgelehnt.205 Trotzdem kam es aufgrund neuer Vorschläge von seiten der Caesaranhänger zu neuen Verhandlungen zwecks eines Kompromisses. Vermittelt wurden diese durch Cicero, der am 04.01. vor den Toren Roms eintraf (Cic. fam. 16,11,2 & Plut. Pomp. 59,3 & Caes. 31,2). Er eignete sich für diese Funktion auch besonders, da er immer noch einen Krieg abwenden wollte und deshalb eindringlich zum Frieden ermahnte.206 Außerdem besaß er zu beiden Konfliktparteien sehr gute Beziehungen und konnte somit eine Vermittlerrolle einnehmen.207 Caesar verzichtete jetzt auf die Forderung, daß Pompeius sein Heer und seine Provinzen gleichzeitig mit ihm abgeben solle, wenn dieser dafür nach Spanien gehe (s. Cic. Att. 7,9,3) und er selber das Privileg behalte, sein imperium als Prokonsul bis zum Antritt seines zweiten Konsulats behalten (s. Caes. civ. 1,32,2 & Cic. fam. 6,6,5) und sich um dieses in absentia bewerben zu dürfen (Suet. Iul. 29,2 (s. n. 213) & Plut. Pomp. 59,3; s.a. Caes. civ. 1,9,2).208 Diese Forderung entspricht auch dem im Bürgerkrieg vorgebrachten Vorwurf Caesars, daß Pompeius die beiden hochgerüsteten Spanien unter seinem Befehl gehabt und sich trotzdem zugleich vor den Toren Roms aktiv an der Politik beteiligt habe.209 Bei dem Prokonsulat des Pompeius über beide Spanien handelte es sich in der Tat um den ersten überlieferten Fall, daß ein Prokonsul seine gesamte Amtszeit hindurch die ihm zugewiesenen Provinzen nicht betrat, sondern in Italia blieb. Trotz seiner Beispiellosigkeit und Neuartigkeit schien dieses Verhalten aber nicht illegal zu sein, da es anscheinend kein explizites Datum gab, zu dem ein Statthalter in seiner Provinz angekommen sein mußte.210 Außerdem hatte Caesar anfangs die Anwesenheit des Pompeius in Italia gebilligt (Caes. Gall. 6,1,2), um seine optimatischen Gegner unter Kontrolle zu halten (Dio 39,39,4). Als aber Pompeius sich politisch allmählich umorientierte, wurde seine Anwesenheit in der Nähe Roms für Caesar gefährlich, da er nun die innenpolitischen Verhältnisse auch zu dessen Ungunsten beeinflussen konnte. Daher mußte Caesar, wenn es zu keiner Entwaffnung des Pompeius kam, zumindest an dessen Abreise unbedingtes Interesse zeigen.211 Bei der Forderung nach einer solchen Abreise des Pompeius erklärte er sich im Gegenzug dazu bereit, die Provinz Gallia transalpina sofort abzugeben und sein Heer bis auf zwei Legionen zu entlassen.212 Als dieses Angebot von seinen politischen Gegnern nicht akzeptiert wurde, erreichte Cicero sogar eine Verminderung der von seiten Caesars geforderten Restmacht auf Illyricum zusammen mit einer einzigen Legion unter Beibehaltung des Privilegs.213

Die Datierung dieser Verhandlungen ist nicht ganz unumstritten. Denn die Zeitspanne zwischen dem 01.01. und dem 07.01. war zu knapp, als daß innerhalb dieser die Nachrichten über die Senatssitzung vom 01.01. von Rom nach Gallien und daraufhin die Kompromißangebote Caesars über diese Distanz in umgekehrter Richtung hätten überbracht werden können. Außerdem erwähnt Cicero nur einen einzigen Brief Caesars, nämlich den, der während der Senatssitzung vom 01.01. verlesen worden war (Cic. fam. 16,11,2 (12.01.49)). Daher wurde des öfteren angenommen, daß die Kompromißvorschläge Caesars schon Ende Dezember in Rom eingetroffen und dem Senat unterbreitet worden sein müssen.214 Diese waren aber am 01.01. in Rom anscheinend noch nicht bekannt, da Cicero, der über die dortigen Geschehnisse recht gut informiert war, am 26. und 27.12. die Lage noch sehr pessimistisch beurteilte (Cic. Att. 7,8,4-5 (25. oder 26.12.50) & 7,9,2-3 (27.12.50)), während die Angebote, einmal eingetroffen, eher zu einem gewissen Optimismus Anlaß geboten hätten. Außerdem wäre es von Caesar taktisch äußerst unklug gewesen, zuerst sehr weitgehende Kompromisse anzubieten, um danach plötzlich wieder auf eine harte Linie umzuschwenken.215 Denn dieses Verhalten hätte starke Zweifel an seiner Friedensbereitschaft aufkommen lassen müssen, oder die plötzliche Ergreifung der harten Linie wäre dann nicht mehr recht glaubwürdig gewesen. Diese Sachverhalte lassen darauf schließen, daß Caesar seinen „Unterhändlern“ zusammen mit dem Brief an den Senat eine weitreichende Handlungsvollmacht in Form von äußersten Konzessionsgrenzen mitgegeben hatte, so daß alle diese Kompromißangebote von diesen ohne weiteren Nachrichtenverkehr mit Caesar vorgeschlagen wurden.216 Schließlich wären auch die im Dezember geplanten Verhandlungen Caesars mit Pompeius (s. in C) II.) a) Die Ereignisse im Rahmen der „Schwertübergabe“ und ihre Rechtmäßigkeit bzw. Rechtfertigbarkeit) auf der Seite Caesars mittels eines Stellvertreters, nämlich Hirtius, durchgeführt worden.

Bei der Erfüllung seiner Kompromißvorschläge wäre Caesar mit seiner einen Legion schwerlich in der Lage gewesen, noch einen für ihn halbwegs aussichtsreichen Bürgerkrieg anzufangen.217 Somit gab er ein deutliches Zeichen, daß er einen Bürgerkrieg unter nahezu allen Umständen vermeiden wollte.218 Erstaunlicherweise werden diese Zugeständnisse in seinen commentarii nicht einmal erwähnt, obwohl sie zu seinen Gunsten gesprochen hätten. Dies läßt sich u.U. aber dadurch erklären, daß sie ohne irgendeinen Erfolg endeten und ihre Schilderung den Erzählfortgang zu arg beeinträchtigt hätte, zumal da er in seinem bellum civile noch oft genug seine weitreichende Bereitschaft zum Frieden betonen sollte.219 Pompeius war auch bereit, dem erweiterten Vorschlag Caesars zuzustimmen (Vell. 2,48,5), aber v.a. Lentulus und Cato, die kompromißlos gegen Caesar opponierten, lehnten dessen Angebote ab,220 da v.a. Cato der Meinung war, daß die res publica sich keine Bedingungen von einer Einzelperson gefallen lassen dürfe, sondern eher den Tod suchen müsse.221 Außerdem wäre Caesar auch mit einer einzigen Legion noch vor den gegnerischen Nachstellungen in Form von Gerichtsprozessen sicher gewesen,222 zumal da ihm als dem Eroberer Galliens das zweite Konsulat, das ihn vorerst vor weiteren Gerichtsprozessen geschützt hätte, dann relativ sicher gewesen wäre. Allerdings war es bei Auseinandersetzungen um Machtverteilungen bzw. Machtansprüche innerhalb der aristokratischen Führungsschicht schon öfters der Fall gewesen, daß allzu starken Gegnern in ihren Forderungen mit Konzessionen bzw. Kompromissen entgegengekommen worden war.223 Jedoch hatte sich gerade Cato schon im Jahre 63 dadurch ausgezeichnet, daß er in seiner Rigorosität trotz der drohenden Gefahr durch die catilinarische Verschwörung und die catilinarischen Heere in Etrurien den designierten Konsul Murena, der auf der Seite der Verteidiger der res publica stand, wegen ambitus vor Gericht brachte (Plut. Cato min. 21,3-6 & 28,2), obwohl durch seine Wahl zum Konsul die Catilinas mit verhindert worden war. So entstand auch schon 60 der berühmte Ausspruch Ciceros über Catos Wirklichkeitsferne, nach dem dieser so handle, als sei er in Platons Idealstaat und nicht im Bodensatz des Romulus.224

Die Interzessionen der Volkstribunen in den ersten Januartagen des Jahres 49 dienten damit wahrscheinlich nicht nur der prinzipiellen Verhinderung eines ultimativen Beschlusses gegen Caesar, sondern auch zur Offenhaltung für weitere Verhandlungen und dem für diese notwendigen Zeitgewinn. Denn der Senat war am 01.01. so in Rage, daß an jenem Tag jeglicher noch so weitreichender Kompromißvorschlag gegen den Widerstand der Optimaten nicht die geringste Chance gehabt hätte. Da aber auch in den folgenden Tagen bei den Optimaten keine Kompromißbereitschaft vorhanden war, die jegliche Obstruktion erübrigt hätte, sahen sich die caesarfreundlichen Volkstribunen gezwungen, ihre Interzession aufrechtzuerhalten und damit die Regierung ihrer politischen Handlungsfähigkeit zu berauben.225 Daß ein zur Interzession Berechtigter damit drohte, sein Interzessionsrecht so lange zu gebrauchen, bis ein ihm genehmer Beschluß durchkomme, gehörte auch zum gängigen Repertoire der römischen Politik.226 Aber die führenden Optimaten waren nicht an einer friedlichen Einigung, sondern nur an einer Ausschaltung Caesars interessiert, so daß sie ihn, solange er nicht zum unbedingten Gehorsam, bei dem sie keinerlei Konzessionen eingehen mußten, bereit war, unbedingt zum Landesfeind erklärt haben wollten.227 Denn in Anbetracht der Schwäche der res publica und des Senats, die nicht direkt über ein eigenes Heer verfügten, mußte für die Optimaten die einzige Lösung in der Entmachtung Caesars bestehen.228

Da Caesars garantierte Statthalterschaft schon längst abgelaufen war, konnte er rein rechtlich jederzeit durch einen Nachfolger ersetzt werden. Daher besaß er kein Anrecht darauf, für die Bereitschaft seines Rücktrittes Bedingungen zu stellen. Andererseits wußte er aber sehr genau, daß ein bedingungsloses Nachgeben das Ende seiner politischen Existenz bedeutet hätte, so daß er sich im übertragenen Sinne auf Notwehr berufen konnte. Aber dieser Anspruch stand rechtlich auf äußerst schwachen Füßen und wäre höchsten im Bereiche der Ethik zu rechtfertigen gewesen. Jedoch auch die Optimaten gingen mit einer unnötigen Strenge vor und ließen sich dabei v.a. von persönlichem Haß leiten. Denn es stellt sich eindeutig die Frage, ob ein zweites Konsulat Caesars bei der Existenz eines äußerst großen Machtfaktors in Spanien, wie es Pompeius mit seinem nicht durch Kriege gebundenem Heer war, jemals so schlimm hätte werden können, wie es ein Bürgerkrieg über die οἰκουμένη hinweg werden mußte.

 

 

Anmerkungen:

205 Pollicetur L. Piso censor sese iturum ad Caesarem, item L. Roscius praetor, qui de his rebus eum doceant; sex dies ad eam rem conficiendam spatii postulant. (Caes. civ. 1,3,6); s.a. Meier (1982), p. 418; Holzapfel (1903), p. 214; Raaflaub (1974)a, p. 65; Raaflaub (1974)b, p. 312.

206 Nam ego is sum qui illi concedi putem utilius esse quod postulat quam signa conferri; (Cic. Att. 7,5,5); Cic. Att. 7,6,2 & 7,7,6 & 9,11A,2 & fam. 16,11,2 & Vell. 2,48,5 & Plut. Cic. 37,1.

207 Me autem uterque [sc. Pompeius et Caesar] numerat suum, nisi forte simulat alter. (Cic. Att. 7,1,3); s.a. Raaflaub (1974)a, p. 66.

208 Raaflaub (1974)a, p. 66; s.a. Nissen (1881), p. 85; Gelzer (1969), p. 243.

209 ...in se [sc. Caesarem] novi generis imperia constitui, ut idem ad portas urbanis praesideat rebus et duas bellicosissimas provincias tot annos obtineat. (Caes. civ. 1,85,8); s.a. Raaflaub (1974)a, p. 140.

210 Marsh (1963), p. 216.

211 Raaflaub (1974)a, p. 140; s.a. Gruen (1974), p. 451; Stockton (1975), pp. 246-247.

212 ...τὰ μὲν ἄλλα αὐτὸν [sc. Καίσαρα] ἔθνη καὶ στρατόπεδα ἀποθήσεσθαι, μόνα δ’ ἕξειν δύο τέλη καὶ τὴν Ἰλλυρίδα μετὰ τῆς ἐντὸς Ἄλπεων Γαλατίας, ἕως ὕπατος ἀποδειχθείη. (App. civ. 2,32,126); Plut. Pomp. 59,3 & Caes. 31,1 (s. n. 213) & Suet. Iul. 29,2 (s. n. 213).

213 Cum adversariis autem [sc. Caesar] pepigit, ut dimissis octo legionibus Transalpinaque Gallia duae sibi legiones et Cisalpina provincia vel etiam una legio cum Illyrico concederetur, quoad consul fieret. (Suet. Iul. 29,2); ...[sc. Caesar] tantummodo contentus cum una legione titulum retinere provinciae... (Vell. 2,49,4); ...(ἠξίου γὰρ [sc. ὁ Καῖσαρ] ἀφεὶς τὰ ἄλλα πάντα τὴν ἐντὸς Ἄλπεων καὶ τὸ Ἰλλυρικὸν μετὰ δυεῖν ταγμάτων αὐτῷ δοθῆναι, μέχρι οὗ τὴν δευτέραν ὑπατείαν μέτεισι). Καὶ Κικέρων ὁ ῥήτωρ ἄρτι παρὼν ἐκ Κιλικίας καὶ διαλλαγὰς πράττων ἐμάλαττε τὸν Πομπήϊον, ὁ δὲ τἆλλα συγχορῶν τοὺς στρατιώτας ἀφῄρει. Καὶ Κικέρων μὲν ἔπειθε τοὺς Καίσαρος φίλους συνενδόντας ἐπὶ ταῖς εἰρημέναις ἐπαρχίαις καὶ στρατιώταις μόνοις ἑξακισχιλίοις ποιεῖσθαι τὰς διαλύσεις, Πομπηΐου δεκαμπτομένου καὶ διδόντος... (Plut. Caes. 31,1); Plut. Pomp. 59,4; s.a. Raaflaub (1974)a, p. 66; Nissen (1881), p. 85; Coffin (1925/26), p. 181; Gelzer (1960), p. 175; Gelzer (1969), p. 243.

214 s. App. civ. 2,32,126-128; s.a. Holmes (1923), Bd. II, p. 332; Raaflaub (1974)b, p. 316.

215 Raaflaub (1974)b, pp. 314-315; s.a. Raaflaub (1974)a, p. 67.

216 s. Caes. civ. 1,5,5: Is [sc. Caesar] eo tempore erat Ravennae exspectabatque suis lenissimis postulatis responsa, si qua hominum aequitate res ad otium deduci posset.; s.a. Raaflaub (1974)a, pp. 66-67; Raaflaub (1974)b, pp. 317-318.

217 Meier (1982), p. 418.

218 Uttschenko (1982), p. 197.

219 Oppermann (1967), p. 517; s.a. Oppermann (1933), p. 71.

220 Victa est auctoritas mea, non tam a Pompeios (nam is movebatur), quam ab iis, qui duce Pompeio freti peropportunam et rebus domesticis et cupiditatibus suis illius belli victoriam fore putabant. (Cic. fam. 6,6,6); Cic. Att. 8,11D,7 & fam. 6,21,1 & 16,11,2 & Marcell. 14 & Vell. 2,49,3 & App. civ. 2,32,127 & Plut. Pomp. 59,4 & Caes. 31,2 & Ant. 5,4; s.a. Raaflaub (1974)a, pp. 67 & 124; Nissen (1881), p. 85.

221 M. autem Cato moriendum ante, quam ullam condicionem civis accipiendam rei publicae contenderet. (Vell. 2,49,3); Suet. Iul. 30,1; s.a. Meier (1982), p. 418; Gelzer (1969), p. 242; Raaflaub (1974)a, p. 262; Raaflaub (1975), p. 259.

222 Hofmann (1857), p. 108 („Nam sive unam legionem retinebat Caesar sive decem, dummodo cum imperio abesse ei liceret et absenti petere, ad consulatum pervenire potuit tutus ab omni accusatione.“)

223 Meier (1982), p. 51.

224 Dicit enim [sc. Cato] tamquam in Platonis πολιτείᾳ, non tamquam in Romuli faece, sententiam. (Cic. Att. 2,1,8); s.a. Taylor (1966), pp. 126-127.

225 Raaflaub (1974)a, pp. 70-71.

226 Mommsen (1887-1888), Bd. I, p. 283.

227 Raaflaub (1974)a, p. 71.

228 Meier (1970), p. 115.

 

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