Auf dem Weg zum Rubikon
Christian A. Caroli:
Auf dem Weg zum Rubikon – Die Auseinandersetzungen zwischen Caesar und seinen politischen Gegnern 52-49 v. Chr.
Konstanz 2008 (badawi - artes afro arabica)
Umfang: X + 113 Seiten • Format: 24 x 17 cm • ISBN 13: 978-3-938828-25-0
Preis (bis 10/2015): EUR 29,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 11/2015): EUR 14,95 (inkl. 7% MwSt.)
C) Die politischen Auseinandersetzungen im Vorfelde des Ausbruches des Bürgerkrieges
III.) Die endgültige Vorbereitung des Bürgerkrieges – Die ersten Tage des Januar 49
a) Die Senatssitzung vom 01.01.49 und das Ultimatum des Scipio
Am 01.01.49 trat der Senat das erste Mal nach den Vorfällen im Dezember wieder zusammen. Die neuen Magistrate, darunter die beiden Konsuln L. Lentulus und C. Marcellus, ein Bruder des M. Marcellus vom vorangegangenen Jahr,163 waren fast ausschließlich durch Caesargegner besetzt worden (s. Plut. Caes. 30,3). Allein die Volkstribunen M. Antonius und Q. Cassius (Caes. civ. 1,2,3 (s. C) II.) a) Die Ereignisse im Rahmen der „Schwertübergabe“ und ihre Rechtmäßigkeit bzw. Rechtfertigbarkeit, n. 119)), der Praetor Roscius und der Zensor Piso (Caes. civ. 1,3,6 (s. C) III.) b) Die Verhandlungen in den Tagen zwischen dem Ultimatum des Scipio und dem senatus consultum ultimum, n. 205)) setzten sich offen für Caesar ein, konnten aber nichts durchsetzen, indem es ihnen anscheinend eines tatkräftigen Anführers fehlte, der die Zermürbungstaktik und die damit verbundenen Agitationen erfolgreich vertreten bzw. koordiniert hätte. Außerdem gab es diesmal keinen Konsul mehr, der sich den Vorstößen zur Abberufung Caesars gegenüber zumindest gleichgültig verhielt, sondern beide propagierten offen die Bestellung eines Nachfolgers Caesars als Statthalter in Gallien. Es fehlte weiterhin die Anwesenheit eines herausragenden Konsulars, der eine gemäßigte Position vertreten hätte.164
Lentulus, der diese Senatssitzung leitete, brachte gemäß der schon Monate vorher erfolgten Ankündigung beider nun amtierender Konsuln (Hirt. Gall. 8,50,3) die Frage nach Caesars Rücktritt und der Auflösung von dessen Heer wieder zur Sprache.165 Pompeius konnte, da die Sitzung innerhalb des pomerium stattfand, legalerweise nicht persönlich an dieser Sitzung teilnehmen,166 aber er schien durch die Stationierung von Soldaten in den Vorstädten einen gewissen, nicht zu vernachlässigenden Druck ausgeübt zu haben.167 Außerdem ließ er durch seinen Schwiegervater Scipio dem Senat seine Stellungnahme zu dieser Angelegenheit zukommen. Darin forderte er unter Unterstützung von Lentulus den Senat auf, eine „mutige und kompromißlose Politik gegen Caesar zu unterstützen“. Beide erpreßten den Senat zusätzlich mit der Drohung, bei einem Zögern oder einer Berücksichtigung der Forderungen Caesars ihre eigenen Wege zu gehen oder gar zu Caesar überzulaufen,168 was sich bei der damals üblichen Leichtigkeit und Häufigkeit von politischen Frontwechseln nicht allzu abwegig anhörte.169 So sagte Caesar über Pompeius bezüglich dieser Senatssitzung mutmaßlich Pompeiusque aderat (Caes. civ. 1,2,1) und meinte damit wohl, daß Pompeius, obwohl er nicht anwesend sein konnte, doch eine große Rolle spielte,170 zumal da er auch optimistische Prognosen bezüglich der strategischen Lage abgab. Hinzu kamen noch die propagandistisch ausgeschlachteten Berichte des Appius und die Aussicht auf einen Übertritt des Labienus, der als einer der engsten Vertrauten Caesars und als einer der wichtigsten seiner Legaten galt. Des weiteren wurde auch im Senat die „Furcht vor einem Sieg Caesars im Stile Cinnas“ geschürt,171 an dessen Herrschaft – die er, unterstützt durch Gewalt (Plut. Sulla 22,1), formell durch die mehrfache illegale Iteration des Konsulats gehalten hatte (Liv. epit. 83 & App. civ. 1,77,354) und die als eine Periode vollkommener Anarchie galt ([Caes.] Bell. Afr. 2,22)172 – optimatische Kreise nur mit Abscheu denken konnten.173 Dabei wurde auch an die Schrecken der damaligen Proskriptionen (App. Mithr. 51,204 & civ. 1,73,340 & 1,77,350-351) erinnert (s. App. civ. 2,36,145) und diese im Falle eines Sieges Caesars für wahrscheinlich erklärt.174 Diese Agitationen verschärften die ohnehin durch die Ereignisse im Dezember angespannte Stimmungslage im Senat, so daß die meisten Senatoren meinen mußten, daß es nunmehr nicht mehr um Krieg oder Frieden, sondern darum gehe, ob man die Position des Pompeius rechtlich unterstützen wolle oder nicht, und damit, ob die Kriegsführung legitimiert werden solle oder nicht.175
So wurde der Antrag des Scipio, daß Caesar seine Legionen bis zu einem bestimmten Termin entlassen und damit sein Prokonsulat niederlegen solle, da er sonst contra rem publicam handle und sich damit einem Staatsfeind gleichstelle, angenommen.176 Zugleich sollte Caesar anscheinend die ratio absentis aberkannt werden, so daß er sich persönlich innerhalb des pomerium Roms und damit als privatus um sein nächstes Konsulat hätte bewerben müssen (Caes. civ. 1,9,2 & Flor. 2,13,16).177 Diese certa dies wird in den uns überlieferten Quellen nirgends explizit genannt. Adcock geht aufgrund der griechischen Wendung ἐν ἡμέρᾳ ῥητῇ (Plut. Caes. 30,2) davon aus, daß dieser Tag erst noch bestimmt werden sollte.178 Dies wirft aber die Frage auf, ob das Ultimatum dann einen Sinn gehabt hätte, da dieser Termin immer noch der 29.12.49 hätte sein können, während gegen frühere Termine dann immer noch genausogut hätte interzediert werden können wie gegen den Beschluß als solchen. Nicht nur, daß das Ultimatum somit faktisch wertlos gewesen wäre, eine Interzession gegen ein derartiges Ultimatum wäre auch unklug gewesen, da es eine unnötige Provokation der politischen Gegner und des Senats überhaupt dargestellt hätte. Ein anderer sehr gängiger Ansatz für den Termin des Ultimatums ist der 01.07.49. Denn um dieses Datum herum wäre aufgrund der Aberkennung von Caesars Privileg der absentis ratio seine Anwesenheit zu den normalerweise im Juli stattfindenden Konsulatswahlen notwendig geworden, wenn er im darauffolgenden Jahr sein zweites Konsulat antreten wollte. So hätte er auch sechs Monate vor dem beabsichtigten Datum, nämlich dem 01.01.48, das pomerium Roms überschreiten und damit sein imperium niederlegen müssen, was auch seiner Klage über die Verkürzung seines imperium um sechs Monate entspricht, die er im Zusammenhang mit der Aberkennung der absentis ratio vorbrachte (s. in B) II.) a) Die Absicherung des direkten Übergangs vom Prokonsulat zum zweiten Konsulat).179 Auch wäre nach diesem Datum noch ausreichend Zeit für einen Prozeß gegen Caesar vorhanden gewesen.180 Gegen diesen Antrag stimmten angeblich nur Curio und Caelius.181 Trotzdem wurde das Ultimatum nicht rechtskräftig, da die Volkstribunen M. Antonius und Q. Cassius dagegen interzedierten. Diese Interzession wurde jedoch sofort zur Diskussion gestellt.182 Die Verfolgung der gängigen Interzessionstaktik war dennoch nicht unbedingt sehr abwegig, sondern hatte sogar gewisse Erfolgsaussichten, da die Senatsmehrheit trotz ihrer Zustimmung zu einzelnen caesarfeindlichen Anträgen bisher jeden Vorstoß der führenden Caesargegner, der eine wirkliche Provokation darstellen mußte, mißbilligt hatte und vor entscheidenden Schritten immer zurückgeschreckt war (Cic. Att. 7,7,5 & fam. 8,11,3 & Hirt. Gall. 8,52,5-53,1).183 Außerdem befürchteten viele, daß im Falle des Ausbruches eines Bürgerkrieges der Sieger, auch wenn es Pompeius sein sollte, auf jeden Fall eine Tyrannis errichten würde.184 Allerdings wurde Pompeius von vielen gegenüber Caesar als das kleinere Übel angesehen.185 Der Druck, der nun auf die interzedierenden Volkstribunen ausgeübt wurde, mußte aufgrund der Entschlossenheit des Rückschlags durch die Optimaten und des Versuches, die Interzedenten durch „scharfen moralischen Druck“ zu erschüttern, den Tribunen in den darauffolgenden Auseinandersetzungen anscheinend nur die Alternativen der „totale[n] Kapitulation“ oder des „totalen Kampf[es]“ offenlassen.186 Ein eventueller Einsatz der Volksmassen durch die Caesarianer (s. Cic. Att. 7,3,5 & 7,7,5 & Dio 41,5,1 & 41,6,1) wurde durch die Kontrolle der neuralgischen Punkte der Stadt durch Soldaten des Pompeius (Caes. civ. 1,2,6 & App. civ. 2,33,132 & Dio 41,2,1) verhindert.187
Angesichts der dieser Senatssitzung zugrundeliegenden Umstände mußte wohl die Tatsache, daß es nur zu einem Ultimatum kommen sollte, das zudem aufgrund der Interzession keine Rechtskraft erlangte, fast eher erstaunen als der Stimmungswechsel als solcher, der in dieser Situation unvermeidlich war. Dieses Durchgreifen mag auch durch die wahrscheinlich noch sehr lange Zeitspanne bis zum Auslaufen des Ultimatums unterstützt worden sein.188 Sämtliche gemäßigten Stimmen wurden auf jeden Fall überhört. So ist uns im Rahmen dieser Verhandlungen wieder ein Antrag zur Abberufung des Pompeius überliefert, der abgelehnt wurde, da u.a. Cato in Anbetracht der Größe der Gefährdung der res publica an einer Zusammenarbeit mit Pompeius festhielt, indem er jegliche Forderung Caesars ablehnte.189 Auch berichten einige Sekundärquellen von einer Abstimmung über die gleichzeitige Abberufung beider Kontrahenten, die sogar positiv ausgefallen wäre, wenn sie nicht rechtzeitig unterbunden worden wäre (Plut. Caes. 30,3 & Ant. 5,4). Dies wird gern als Dublette zu den Verhandlungen von Anfang Dezember angesehen. Dennoch hält Raaflaub diese Vorgänge für möglich, da ja Curio einen Monat vorher mit dieser Taktik Erfolg gehabt hätte, wenn nicht die Abstimmung darüber vor der offiziellen Feststellung des Abstimmungsergebnisses abgebrochen worden wäre.190 Aber auch der aus strategischer Abwägung gestellte Antrag des vorjährigen Konsuls und Caesargegners M. Marcellus, daß, bevor ein derartig harter Kurs gegen Caesar eingeschlagen werden könne, die Aushebungen des Pompeius erst so weit vorangeschritten sein müßten, daß der Militärmacht Caesars etwas entgegengesetzt werden und der Senat auch unabhängig agieren könne, stieß auf Proteste und wurde fallengelassen.191
Für weitere Aufregung sorgte ein Brief Caesars an den Senat. Seine Verlesung konnte nur gegen den anfänglichen Widerstand der Konsuln durchgesetzt werden, die zudem jegliche Verhandlung über die in ihm enthaltenen Forderungen an den Senat verhinderten (Plut. Ant. 5,3 & Dio 41,1,1-2). Dieser Vorgang war aber vollkommen rechtmäßig, indem der Brief als ein Bericht eines Magistraten an den Senat behandelt wurde, während er als Antrag nicht akzeptiert wurde, da Magistraten in absentia kein Anrecht auf die Vorlage von Anträgen besaßen. Der vorsitzende Magistrat war dagegen zwar berechtigt, Anträge von dafür nichtqualifizierten Personen zur Abstimmung zu bringen, war aber in keiner Weise dazu verpflichtet.192 Es konnte am 01.01.49 von den Konsuln auch nicht erwartet werden, daß sie diesen Antrag zur Abstimmung bringen würden, da sie dann den Antrag ihres politischen Gegners hätten vertreten bzw. zur Abstimmung bringen müssen. Der Antrag des Scipio auf das Ultimatum war dagegen von einer im Senat anwesenden Person eingebracht worden.193
Caesar hatte diesen Brief wahrscheinlich am 26.12.50 (App. civ. 2,32,127 (s. n. 196)) aufgrund des sehr pessimistischen Berichtes Curios verfaßt und schlug darin nochmals einen relativ harten Kurs ein. In dem Schreiben wiederholte er nach einer Aufzählung seiner Verdienste um die res publica in einem „recht barschen Ton und in einer ultimativen Form“ seine alten Forderungen, nämlich daß er entweder gemäß seinem Privileg der absentis ratio bis nach den Wahlen im Amt bleibe oder alle Kommandeure ihren Heeresbefehl gleichzeitig niederlegen sollten.194 Außerdem stellte er einen Anspruch auf die Wahrung seiner dignitas (s. Caes. civ. 1,9,2-3 & 1,32,4 & 1,85,10), appellierte an die aequitas (s. Caes. civ. 1,32,2) und erinnerte Pompeius an die alte Abmachung des sogenannten „1. Triumvirats“, daß dieser ihm zugestehe, was als recht und billig zu gelten habe.195 Des weiteren beinhaltete der Brief unmißverständliche persönliche Drohungen Caesars, daß er seine Ansprüche auch gegen den Widerstand seiner Gegner durchsetzen könne und er sich im Ernstfall diesen nicht kampflos übergeben würde,196 so daß selbst Cicero, der sich Caesar gegenüber um aequitas bemühte, das Schreiben als minaces et acerbae litterae umschrieb (Cic. fam. 16,11,2). Mit diesen Drohungen wollte er wohl die Senatsmehrheit, die sich vor einem Bürgerkrieg fürchtete und unter optimatischen Druck stand, unter einen Gegendruck setzen, indem er ein Maximum an Forderungen stellte und zugleich mit einem Bürgerkrieg drohte.197 Caesar dürfte in diesem Sinne auch nicht daran geglaubt haben, daß es die Senatsmehrheit bis zum offenen Krieg kommen lassen würde, sondern daß sie trotz der Agitationen von Cato, Bibulus, Domitius, Metellus Scipio und anderer einlenken würde.198 Trotzdem hatte er aber anscheinend schon im Herbst an der Grenze nach Italia heimlich Truppen aufstellen lassen (s. in C) II.) b) Die „Schwertübergabe“ und die strategische Lage), was aber eine reine Vorsichtsmaßnahme dargestellt haben kann (s. in C) II.) b) Die „Schwertübergabe“ und die strategische Lage).
Ottmer199 führt an, daß Caesar selbst bei einer allgemeinen Zustimmung zur gleichzeitigen Heeresabgabe durch beide Kontrahenten u.U. die Verhandlungen über die Details der Durchführung noch eine Zeitlang hätte in die Länge ziehen können, bis er Konsul gewesen wäre und damit sein Heer hätte behalten können. Dagegen spricht aber, daß die amtierenden Konsuln in diesem Falle immer noch Caesars Bewerbung in absentia nicht hätten anzunehmen brauchen bzw., um sich vorher diesbezüglich rechtlich eindeutig abzusichern, das Privileg der absentis ratio mit der vorherigen vollständigen Entlassung des Heeres hätten verbinden können, so daß Caesar im Falle der Nichterfüllung der Heeresabgabe eindeutig sein Privileg verwirkt hätte. Der Brief und die in ihm enthaltenen Forderungen werden dabei zusammen mit der Tatsache, daß sie dem Senat durch Curio, der in den Monaten zuvor schon mehrfach für eine gewisse Unruhe gesorgt hatte, überbracht wurden, als der Höhepunkt einer Provokationspolitik Caesars angesehen. Diese habe ihm durch die Reizung des Senats zu einem senatus consultum ultimum zusammen mit der Unterbindung der tribunizischen Interzessionsgewalt einen Vorwand zur Eröffnung des Bürgerkrieges liefern sollen.200 Caesar hatte jedoch nach der Unterminierung seiner eigenen Machtposition durch die optimatischen Auslegungen der leges Pompeiae auch ein eindeutiges Interesse an einer Wiederherstellung des machtpolitischen Gleichgewichtes in Form allgemeiner Heeresentlassungen und außerdem an einem weitreichenden Machtvakuum in Italia. Denn dann wären die Instanzen der römischen Jurisdiktion und die zum Konsulat wahlberechtigten comitia centuriata nicht, wie es beim Prozeß gegen Milo wegen der Ermordung des Clodius geschehen war, durch ein Aufgebot bewaffneter Soldaten erpreßbar gewesen (Suet. Iul. 30,3), so daß Caesar gute Chancen gehabt hätte, einer Verurteilung in einem eventuellen Prozeß zu entgehen und zum Konsul gewählt zu werden. Daher hätte es dann für ihn kein allzu großes Opfer bedeutet, auf die absentis ratio zu verzichten.201 So erkannte auch die Senatsführung, daß sie ohne das Heer des Pompeius in Italien das Heft der römischen Politik wieder aus der Hand gegeben hätte.202 Somit mußte es Caesar nicht auf einen Krieg ankommen lassen. Denn mit einer friedlichen Lösung dieser Art hätte er seine politische Existenz und auch seine politische Stellung in der res publica bewahren können, während ein Bürgerkrieg ein hohes Risiko mit sich brachte und eine aus einem Putsch resultierende Machtstellung bezüglich ihrer Legitimation erhebliche Probleme mit sich bringen mußte.
Die Statthalterschaft des Pompeius über beide Spanien war aber während seines Konsulats von 52 um ein weiteres quinquennium verlängert worden (s. in B) I.) c) 2.) γ) Die lex Cornelia de provinciis ordinandis und das Problem der quinquennia), so daß seine Abberufung selbst zur Wiederherstellung des seit 52 gestörten Machtgleichgewichtes aufgrund ihrer Vorzeitigkeit widerrechtlich gewesen wäre. Außerdem wäre Pompeius dann im Falle eines Konsulats Caesars innenpolitisch eindeutig benachteiligt gewesen (s. Dio 41,6,1). Denn er hätte nicht mehr über ein imperium verfügt, da dies die einzige Gewähr gewesen wäre, daß er sich nicht ein neues Heer ausheben würde. Des weiteren hätte eine Entlassung des Heeres des Pompeius zugleich auch bedeutet, daß den Optimaten jegliche Möglichkeit zur Kriegsführung gegen Caesar entzogen worden wäre, weswegen diese in der Erkenntnis ihrer eigenen Lage sich gegen die Entmachtung des Pompeius wehrten. Somit wäre ein Eingehen auf diese Forderung für den Senat nur möglich gewesen, wenn er den absoluten Willen besessen hätte, den Krieg auch unter Aufgabe der eigenen Machtgrundlage zu vermeiden und Caesar unbehelligt walten zu lassen.203 Aber gerade durch seine Politik der Forderung des maximal Möglichen nahm Caesar mit seinem Brief den zur friedlichen Einigung Bereiten die letzten Hoffnungen und ernüchterte selbst die, die ihm sachlich zustimmen konnten.204
Die Beschlüsse, die in dieser Senatssitzung gefaßt wurden, enthalten aufgrund des Ablaufs des Zeitraumes, der Caesar für seine Statthalterschaft gesetzlich garantiert worden war, an sich nichts Illegales. Denn selbst das Privileg der absentis ratio konnte durch eine entsprechende, nicht weithergeholte Rechtskonstruktion als verfallen angesehen werden (s. in B) II.) b) 3.) Die lex Pompeia de iure magistratuum). Die Diskussion über die Interzession der caesarfreundlichen Volkstribunen war als solche auch nicht unüblich und verlief anscheinend noch gewaltfrei. Allerdings sind die Beschlüsse von einer gewissen persönlichen Feindschaft gegen Caesar geprägt und unter einem Klima entstanden, angesichts dessen die Frage aufkommen kann, ob es sich um freie und sachliche Beschlüsse handelte. Denn einerseits hatten die Truppen des Pompeius die Stadt und damit den Bereich der Kurie zumindest unter indirekter Kontrolle, indem sie jederzeit Stadt und Kurie stürmen konnten. Andererseits war die Stimmung durch die Ereignisse im Dezember und die Agitationen während der Senatssitzung gereizt. Die Unruhen des vorangegangen Monats waren zudem ursprünglich in der Folge eines illegalen Aktes durch einige radikale Optimaten und Pompeius entstanden, während die Androhung des Seitenwechsels durch Pompeius und Lentulus schlichtweg eine Erpressung darstellte. Außerdem hätte die Konsequenz dieser Erpressung bedeuten müssen, daß sie angeblich auch bereit waren, für die Gegenseite, die angeblich den Untergang der res publica bezweckte, zu arbeiten. Daher muß ihr Eintreten für die res publica zumindest aufgrund dieser Äußerung sehr fragwürdig erscheinen. Caesar hatte schließlich immer noch die legale Position, daß bisher kein rechtsgültiger Beschluß zustande gekommen war, dem zufolge er sein Heer hätte auflösen und seine Provinz verlassen müssen. Nur wurde die Interzessionstaktik auch nicht dadurch besser, daß er sie immer länger durch ihm freundlich gesonnene Volkstribunen durchführen ließ, da mit steigender Länge des politischen Stillstandes auch der Zorn seiner Gegner steigen mußte. Seine im Brief geäußerten Forderungen entbehrten einer rechtlichen Grundlage, da er inzwischen theoretisch jederzeit als Statthalter ersetzt werden konnte. Allerdings entbehrte es keineswegs jeglicher Vernunft, daß er dem Senat in seinem Brief offen drohte, da dieser sich bis jetzt während den ganzen Verhandlungen um seine Absetzung als sehr schwach erwiesen hatte, so daß Caesar hoffen konnte, daß dieser auch diesmal den Rückzug antreten würde. Da sich aber die allgemeine Stimmung im Senat geändert hatte, mußte dieser Brief geradezu das Gegenteil bewirken, nämlich die allgemeine Bereitschaft, notfalls den Bürgerkrieg als ultima ratio zu akzeptieren.
Anmerkungen:
163 Meyer (1922), p. 267.
164 Raaflaub (1974)a, pp. 56-57.
165 Raaflaub (1974)a, p. 13.
166 Lehmann (1951), p. 12; s.a. Meusel (1906) ad 1,2,1.
167 Caes. civ. 1,2,6 (s. n. 176) & Dio 41,2,1; s.a. Meier (1982), p. 416.
168 Caes. civ. 1,1,2-4: (2) L. Lentulus consul senatui rei<que> publicae se non defuturum pollicetur, si audacter ac fortiter sententias dicere velint; (3) sin Caesarem respiciant atque eius gratiam sequantur, ut superioribus fecerint temporibus, se sibi concilium capturum neque senatus auctoritati obtemperaturum; habere se quoque ad Caesaris gratiam atque amicitiam receptum. In eandem sententiam loquitur Scipio: (4) Pompeio sese in animo rei publicae non deesse, si senatus sequatur; si cunctetur atque agat lenius, nequiquam eius auxilium, si postea velit, senatum imploraturum.; s.a. Raaflaub (1974)a, p. 57; Holmes (1923), Bd. II, p. 266.
169 Nissen (1881), p. 79.
170 Lehmann (1951), p. 12 (Diese Form wird zwar von vielen Editoren (Meusel (1906) ad civ. 1,2,1; s.a. Klotz (1964) ad civ. 1,2,1) durch aberat ersetzt, aber sämtliche codices des bellum civile überliefern einheitlich die Form aderat (Klotz (1964) app. ad civ. 1,2,1)).
171 Nemini est enim exploratum cum ad arma ventum sit quid futurum sit, at illud omnibus, si boni victi sint, nec in caede principum clementiorem hunc fore quam Cinna fuerit nec moderatiorem quam Sulla in pecuniis locupletum. (Cic. Att. 7,7,7); s.a. Cic. Att. 7,11,1 & 7,20,2 & 7,22,1 & 8,3,6 & 9,4,2 & 10,8,2 & fam. 1,9,11.
172 Meier (1966), pp. 229-230.
173 Raaflaub (1974)a, p. 58; s.a. Lehmann (1951), p. 28.
174 Cic. Att. 7,7,7; s.a. 2,23,3; s.a. Raaflaub (1974)a, p. 97; Gelzer (1960), p. 172; Heuß (1976), p. 205.
175 s. Plut. Pomp. 61,1-4 & Caes. 33,1-5; s.a. Raaflaub (1974)a, p. 58.
176 Sic vocibus consulis, terrore praesentis exercitus, minis amicorum Pompei plerique compulsi inviti et coacti Scipionis sententiam sequuntur: uti ante certam diem Caesar exercitum dimittat; si non faciat, eum adversus rem publicam facturum videri. (Caes. civ. 1,2,6); Caes. civ. 1,85,10 & Plut. Caes. 30,2; s.a. Dio 41,3,4.
177 Raaflaub (1974)a, p. 13; s.a. Holzapfel (1903), p. 213; Meyer (1922), pp. 283-284; Gelzer (1960), p. 173.
178 Adcock (1932), p. 16; s.a. Marsh (1963), p. 230.
179 Adcock (1932), p. 18; s.a. Holzapfel (1903), p. 213 c. n. 1; Barwick (1951), pp. 18-19.
180 Barwick (1951), p. 19.
181 Dio 41,2,2; s.a. Meyer (1922), pp. 283-284; Holzapfel (1903), p. 213.
182 Caes. civ. 1,2,7-8: (7) Intercedit M. Antonius Q. Cassius tribuni plebis. Refertur confestim de intercessione tribunorum. (8) Dicuntur sententiae graves; ut quisque acerbissime crudelissimeque dixit, ita quam maxime ab inimicis Caesaris conlaudatur.; s.a. Raaflaub (1974)a, p. 13.
183 Raaflaub (1974)a, pp. 31-32; s.a. Raaflaub (1974)b, p. 311.
184 Ex victoria cum multa mala tum certe tyrannus exsistet. (Cic. Att. 7,5,4); Genus illud Sullani regni iam pridem appetitur, multis qui una sunt cupientibus. (Cic. Att. 8,11,2); s.a. Lucan. 1,325-326 & 334-335; s.a. Nissen (1881), p. 88.
185 Marsh (1963), p. 215.
186 Raaflaub (1974)a, p. 64.
187 Raaflaub (1974)a, p. 65 c. n. 261.
188 Raaflaub (1974)a, pp. 58-60.
189 Miltner (1952), pp. 2179-2180; s.a. in C) III.) b) Die Verhandlungen in den Tagen zwischen dem Ultimatum des Scipio und dem senatus consultum ultimum.
190 Raaflaub (1974)b, pp. 306-311.
191 Caes. civ. 1,2,2 & 5: (2) Ut primo M. Marcellus, ingressus in eam orationem, non oportere ante de ea re ad senatum referri, quam dilectus tota Italia habiti et exercitus conscripti essent, quo praesidio tuto et libere senatus, quae vellet, decernere auderet... (5) ...Marcellus perterritus conviciis a sua sententia discessit.; Cic. fam. 4,7,2; s.a. Nissen (1881), p. 79; Holmes (1923), Bd. II, p. 266; Meier (1982), p. 417.
192 Henderson (1998), p. 40; s.a. Holmes (1923), Bd. II, p. 265; Moore (1935)a, pp. 708-709.
193 Henderson (1998), p. 40; s.a. Holmes (1923), Bd. II, p. 265.
194 ...senatum litteris [sc. Caesar] deprecatus est, ne sibi beneficium populi adimeretur, aut ut ceteri quoque imperatores ab exercitibus discederent. (Suet. Iul. 29,2); Flor. 2,13,17 & Caes. civ. 1,9,3 & 1,32,5 & App. civ. 2,32,128 (s. n. 196); s.a. Plut. Pomp. 59,2 & Caes. 30,2 & Dio 41,1,3-4.
195 Raaflaub (1974)a, pp. 61-62; s.a. Holmes (1923), Bd. II, p. 265; Meyer (1922), p. 281.
196 App. civ. 2,32,127-128: (127) ...ὁ Καῖσαρ ἐπέστελλε τῇ βουλῇ, καὶ τὴν ἐπιστολὴν ὁ Κουρίων, τρισὶν ἡμέραις τριακοςίους ἐπὶ δισχιλίους σταδίους διαδραμών, ἐπέδωκε τοῖς νέοις ὑπάτοις ἐσιοῦσιν ἐς τὸ βουλευτήριον τῇ νουμηνίᾳ το͂υ ἔτους. (128) Περιεῖχε δ’ ἡ γραφὴ κατάλογόν τε σεμνὸν ὧν ἐξ ἀρχῆς ὁ Καῖσαρ ἐπεπράχει, καὶ πρόκλησιν, ὅτι θέλοι Πομπηίῳ συναποθέσθαι, ἄρχοντος δ’ ἔτι ἐκείνου οὔτε ἀποθήσεσθαι καὶ τιμωρὸς αὐτίκα τῇ τε πατρίδι καὶ ἑαυτῷ κατὰ τάχος ἀφίξεσθαι.
197 Raaflaub (1974)a, pp. 62-63; s.a. Lehmann (1951), p. 98 n. 64.
198 Hirt. Gall. 8,52,3; s.a. Collins (1967), p. 407.
199 Ottmer (1979), pp. 75-76.
200 Quidam putant [sc. Caesar] captum imperii consuetudine pensitatisque suis et inimicorum viribus usum occasione rapiendae dominationis, quam aetate prima concupisset. (Suet. Iul. 30,5); s.a. Ottmer (1979), pp. 78-83.
201 Raaflaub (1974)a, pp. 136-137.
202 Cic. Att. 7,3,4; s.a. Gelzer (1960), p. 164.
203 Raaflaub (1974)a, pp. 137-138.
204 Ἐφ’ ᾧ δὴ σφόδρα πάντες ἀνέκραγον, ὡς ἐπὶ πολέμου καταγελίᾳ, διάδοχον εἶναι Λεύκιον Δομίτιον. (App. civ. 2,32,129); s.a. Raaflaub (1974)a, pp. 62-63; Lehmann (1951), p. 98 n. 64.