Auf dem Weg zum Rubikon
Christian A. Caroli:
Auf dem Weg zum Rubikon – Die Auseinandersetzungen zwischen Caesar und seinen politischen Gegnern 52-49 v. Chr.
Konstanz 2008 (badawi - artes afro arabica)
Umfang: X + 113 Seiten • Format: 24 x 17 cm • ISBN 13: 978-3-938828-25-0
Preis (bis 10/2015): EUR 29,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 11/2015): EUR 14,95 (inkl. 7% MwSt.)
C) Die politischen Auseinandersetzungen im Vorfelde des Ausbruches des Bürgerkrieges
III.) Die endgültige Vorbereitung des Bürgerkrieges – Die ersten Tage des Januar 49
c) Das senatus consultum ultimum vom 07.01.49
Die seit dem 01.01.49 wiederaufgenommenen Diskussionen um die Bestellung eines Nachfolgers Caesars fanden ihr Ende am 07.01.49, indem die Interzessionen der caesarfreundlichen Volkstribunen durch den Beschluß eines senatus consultum ultimum durchbrochen wurden, durch das Pompeius und die beiden amtierenden Konsuln zur Durchführung von geeigneten Vorkehrungen zum Schutze der res publica angehalten wurden. Damit wurde bis auf weiteres jegliche weitere wirksame Interzession unterbunden. Daraufhin wurde Caesar abberufen, indem L. Domitius als sein Nachfolger bestellt wurde. Zugleich wurde Caesar endgültig das Privileg der absentis ratio aberkannt, so daß er sich wie jeder andere persönlich für das Konsulat bewerben mußte.229 Die beiden Volkstribunen, die bisher ihre Interzession aufrecht erhalten hatten, flohen aus der Hauptstadt zu Caesar, da sie angeblich trotz der mit ihrem Amt fest verbundenen sacrosanctitas ihre körperliche Unversehrtheit in höchster Gefahr sahen.230 Tags darauf bzw. am 09.01. wurde laut Cassius Dio und Plutarch das decretum tumultus beschlossen (Plut. Caes. 33,5). Dies stellte ursprünglich eine Erklärung dar, daß Italia oder Gallia cisalpina von feindlichen Übergriffen bedroht sei, was gegen Ende der Republik, als beide Gebiete zum Binnenland geworden waren, einer Gefahr von Übergriffen durch innere Feinde gleichkam. Zugleich rief es unter Aufhebung sämtlicher Wehrdienstbefreiungen zur allgemeinen Bewaffnung der Bürger auf.231 Allerdings zeichnet sich v.a. Cassius Dio nicht unbedingt durch seine Zuverlässigkeit aus, während nach anderen Quellen das senatus consultum ultimum anscheinend automatisch das decretum tumultus beinhaltete,232 so daß bezüglich der Verabschiedung dieses Dekrets gewisse Zweifel geäußert werden können.233 Jedoch hat dies keine Auswirkung auf die Tatsache, daß seit spätestens dem 09.01.49 in ganz Italia formell der Ausnahmezustand galt. Laut Dio wurde auch das Ultimatum des Scipio vom 01.01. nun rechtsgültig beschlossen.234 Aber hier stellt sich ebenfalls die Frage, ob der Inhalt dieses Ultimatums nicht schon durch das senatus consultum ultimum gedeckt wurde, so daß auch diese Information an sich fraglich wird, während das grundsätzliche Faktum der Existenz eines derartigen Ultimatums, in welcher Form auch immer, wohl unumstritten sein dürfte. Pompeius wurde schließlich auch offiziell mit der Übernahme sämtlicher in Italia befindlicher Heere und deren Aufstockung durch Aushebungen, die im großen Stile erfolgen sollten, beauftragt. Dabei sollte er den Staatsschatz, das Vermögen der municipia, der Tempel und sogar das von Privatleuten heranziehen dürfen.235
Damit hatten die radikalen Optimaten nach endlos langen Verhandlungen, die immer wieder von z.T. monatelangen Verhandlungspausen unterbrochen und durch andauernde Interzessionen immer wieder verschleppt worden waren, ihr Ziel erreicht, nämlich daß Caesar als Statthalter Galliens rechtsgültig ein Nachfolger bestellt wurde. Hätten aber die Gegner Caesars im Senat auch auf die Interzessionen und die sacrosanctitas der gerade amtierenden Volkstribunen Rücksicht nehmen wollen, so hätten sie sich ausrechnen können, daß Caesar sein Konsulat ohne vorherige Heeresauflösung hätte antreten können. Denn die Volkstribunen hätten ihre Amtskompetenzen erst am 10.12. verloren, so daß Caesar dann schon designierter Konsul gewesen wäre und bis zum Antritt seines zweiten Konsulats nur noch 20 Tage übriggeblieben wären. Außerdem war der langfristigen Lahmlegung der Staatsgeschäfte ein Ende gesetzt worden. Allerdings bedeutete dies, daß Caesar nun eindeutig Stellung beziehen mußte, indem er sich entweder seiner Absetzung widersetzte und somit offen das Recht brach, was den Krieg bedeuten würde, oder sich dem Beschluß beugte und sein Heer und seine Provinzen aufgab. Sein Einlenken wäre zwar grundsätzlich noch möglich gewesen,236 zugleich hätte er sich jedoch der Gnade des Pompeius, des Senats und seiner Gegner aussetzen müssen, was für ihn ein schmachvolles Ende seiner politischen Existenz hätte bedeuten können. So entschied er sich für den Krieg gegen den Senat und Rom mit Hilfe eines Heeres, das er bisher aufgrund der Vollmacht von eben diesem Senat und in dessen Namen aufgestellt und geführt hatte, und unter Nutzung von Machtmitteln, die ihm zumindest von der Grundlage her vom Staat für den Dienst an diesem verliehen worden waren und die er bisher in dessen Namen benutzt hatte. In der Nacht vom 10. zum 11.01.49 überschritt er angeblich unter dem berühmten Ausspruch Ἀνερρίφθω κύβος (Plut. Pomp. 60,2 & Caes. 32,6; s.a. App. civ. 2,35,140) bzw. vielleicht auch mit den allgemein bekannten Worten Iacta alea est (Suet. Iul. 32) zusammen mit bewaffneten Truppen das Flüßchen Rubikon (Vell. 2,49,4 & App. civ. 2,35,140 & Plut. Pomp. 60,2 & Caes. 32,6 & Oros. 6,15,3), das die Grenze zwischen seiner Provinz und Italia bildete (App. civ. 2,35,139 & Plut. Caes. 32,4), und eröffnete somit durch sein Einrücken in das entmilitarisierte Stammland Italia den Krieg, womit er sich einem hostis gleichstellte.237 Damit war tatsächlich der Würfel einerseits gefallen, indem sämtliche Versuche zur Vermeidung kriegerischer Auseinandersetzungen gescheitert waren und nun die politischen Auseinandersetzungen mit dem Mittel des Krieges fortgeführt wurden. Andererseits warf Caesar die Würfel, indem er sich dem Krieg mit seinen Widrigkeiten und Unvorhersehbarkeiten unterwarf und damit auf sein Glück vertraute.
Anmerkungen:
229 Caes. civ. 1,5,3-4: (3) Decurritur ad illud extremum atque ultimum senatus consultum [...] dent operam consules, praetores, tribuni plebis, quique <quo> consulibus sunt ad urbem, ne quid res publica detrimenti capiat. (4) Haec senatus consulto perscribuntur a. d. VII id. Ian.; Vell. 2,49,4 (s. B) II.) c) Der Streit um das Privileg der Konsulatsbewerbung in absentia, n. 271) & Dio 41,3,3-4; s.a. Meyer (1922), p. 287.
230 Caes. civ. 1,5,2 & 5: (2) sed de sua salute septimo die cogitare [sc. tribuni plebis] coguntur... (5) Profugiunt statim ex urbe tribuni plebis seseque ad Caesarem conferunt.; Cic. fam. 8,17,1 & App. civ. 2,33,131-133 & Suet. Iul. 31,1 & Plut. Caes. 31,2 & Ant. 5,4 & Dio 41,3,2 & Oros. 6,15,2; s.a. Raaflaub (1974)a, p. 13; Holmes (1923), Bd. II, p. 269.
231 Quid est enim aliud tumultus nisi perturbatio tanta, ut maior timor oriatur? Unde etiam nomen ductum est tumultus. Itaque maiores nostri tumultum Italicum, quod erat domesticus, tumultum Gallicum, quod erat Italiae finitimus, praeterea nullum nominabant. Gravius autem tumultum esse quam bellum hinc intellegi potest, quod bello vacationes valent, tumultu non valent. Ita fit, quem ad modum dixi, ut bellum sine tumultu possit, tumultus sine bello esse non possit. (Cic. Phil. 8,3); s.a. Fest. pp. 486 & 488 L. (s.v. Tumult<uarii>) = pp. 355-356 M. & Verg. Aen. 8,1-6; s.a. Holzapfel (1904), p. 327; Lintott (1968), pp. 153-154.
232 Quotienscumque sit decretum, darent operam magistratus, ne quid res publica detrimenti caperet, qua voce et quo senatus consulto populus Romanus ad arma sit vocatus... (Caes. civ. 1,7,5).
233 Barwick (1951), pp. 30-31.
234 Miltner (1952), p. 2181.
235 Tota Italia dilectus habentur, arma imperantur, pecuniae a municipiis exiguntuer, e fanis tolluntur... (Caes. civ. 1,6,8); App. civ. 2,34,134-135: (134) Ὁ μὲν δὴ πόλεμος ἑκατέρωθεν ἀνέῳκτο καὶ κεκήρυκτο ἤδη σαφῶς, ἡ δὲ βουλὴ νομίζουσα Καίσαρι τὸν στρατὸν ἀπὸ Κελτῶν σὺν χρόνῳ παρέσεσθαι καὶ οὔποτε αὐτὸν ὁρμήσειν ἐπὶ τηλικοῦτον ἔργον σὺν ὀλίγοις προςέτασσε Πομπηίῳ τρισκαίδεκα μυριάδας Ἰταλῶν ἀνείρειν, καὶ μάλιστα αὐτῶν τοὺς ἐστρατευμένους ὡς ἐμπειροπολέμους, ξενολογεῖν δὲ καὶ ἐκ τῶν περιοίκων ἐθνῶν ὅσα ἄλκιμα. (135) Χρήματα δ’ ἐς τὸν πόλεμον αὐτῷ τά τε κοινὰ πάντα αὐτίκα ἐψηφίζοντο καὶ τὰ ἰδιωτικὰ σφῶν ἐπὶ τοῖς κοινοῖς, εἰ δεήσειεν, εἶναι στρατιωτικά.; Dio 41,6,3; s.a. Miltner (1952), p. 2181; Meyer (1922), p. 290.
236 Miltner (1952), pp. 2181-2182; s.a. Marsh (1963), p. 229.
237 Raaflaub (1974)a, p. 229. Interessanterweise wird der Fluß erst seit Velleius Paterculus (Vell. 2,49,4) und werden die mit dessen Überschreitung verbundenen Worte in den uns erhaltenen Quellen erst seit Lucans Pharsalia (Lucan. 1,185-203) explizit erwähnt, um dann jedoch zu einem festen Bestandteil der späteren Überlieferung zu werden (Plut. Caes. 32 & Pomp. 60 & Suet. Iul. 31-33 & App. civ. 2,5,35; ausgelassen dgg. bei Dio 41,4,1; s.a. Tucker (1988)).