Auf dem Weg zum Rubikon
Christian A. Caroli:
Auf dem Weg zum Rubikon – Die Auseinandersetzungen zwischen Caesar und seinen politischen Gegnern 52-49 v. Chr.
Konstanz 2008 (badawi - artes afro arabica)
Umfang: X + 113 Seiten • Format: 24 x 17 cm • ISBN 13: 978-3-938828-25-0
Preis (bis 10/2015): EUR 29,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 11/2015 bis 12/2022): EUR 14,95 (inkl. 7% MwSt.) • Preis (ab 01/2023): EUR 9,95 (inkl. 7% MwSt.)
Einleitung
„Die großen Entschlüsse pflegen in momentanen Conflikten zu entspringen. Um Caesar zu würdigen, muß man im Auge behalten, daß seine Stellung noch keineswegs eine aggressive war. Nicht allein seine Erwartungen für die Zukunft, sondern auch die Erwerbungen der Vergangenheit sah er gefährdet. Dem Gefühl der allgemeinen Verpflichtung, den Beschlüssen des Senats zu gehorchen, trat die Erwägung entgegen, daß diese Beschlüsse doch von Feindseligkeit gegen seine Person eingegeben worden seien; dem Begriff der bürgerlichen Unterordnung die Idee der Selbsterhaltung. Fügen wir hinzu das Bewußtsein der Eigenmacht, welche nicht allein widerstehen, sondern den Sieg erfechten konnte. Pompejus rüstete zum Krieg; aber er übereilte Nichts, zumal da er überzeugt war, daß Caesar die Feindseligkeiten nicht beginnen würde. Eine feindselige Bewegung gegen Cäsar stand ohne allen Zweifel bevor.
Man darf nicht wiederholen, daß Cäsar dem Volke in seinen Ansprüchen gegen die Aristokratie habe zu Hülfe kommen wollen; diese Absicht war wenigstens eine sehr untergeordnete. Denn sehr verändert hatten sich die Zeiten. Mit dem Eifer und der Thatkraft eines Saturnin oder Sulpicius ließen sich die Parteigänger Cäsars, Curio und selbst Antonius, nicht vergleichen. Die vorliegende Frage war wesentlich eine Frage der Macht. Sollten Pompejus und der Senat Zeit behalten, sich gegen Cäsar zu rüsten, um diesen nicht vielleicht zu vernichten, aber ihm doch ihre Beschlüsse als Gesetz aufzuerlegen und ihm die Autorität zu entziehen, die er genoß, oder sollte Cäsar einem solchen Angriff zuvorkommen?
Cäsar hatte das volle Gefühl davon, was er beginne: daß die Fortdauer der bestehenden Autorität auf der einen Seite, auf der anderen seine eigene Existenz in Frage stehe.
So schritt er entschlossen zum Werk. Er hatte seiner Provinzen beraubt werden sollen. Dem begegnete er damit, daß er über die Grenzen derselben hinaus in ein Gebiet vordrang, wo er gesetzlich Nichts zu sagen hatte. Man erzählt, als er an das Flüßchen gelangte, welches Gallia cisalpina und Italien schied, den Rubico, habe er einen Augenblick inne gehalten. Den Freunden, die bei ihm waren, habe er gesagt, wenn er nicht über den Fluß gehe, so werde er in Gefahr gerathen, wenn er es aber thue, die Welt in Verwirrung bringen. ‚Der Würfel ist gefallen’, rief er aus und ging hinüber.“1
Mit diesen Worten schilderte Leopold von Ranke in seiner berühmten Weltgeschichte die bewaffnete Überquerung des Rubikon durch C. Iulius Caesar in der Nacht vom 10. zum 11. Januar 492 und damit den Ausbruch des Bürgerkrieges, der bis zur Schlacht von Munda am 17. März 45 andauern und zugleich als Vorgänger des Bürgerkrieges der „Erben“ Caesars und mittelbarer Wegbereiter der faktischen Monarchie des Staates, der die damals bekannte „Welt“ zu einem großen Teil beherrschte, in seinem Ergebnis die „Weltgeschichte“ beeinflussen sollte. Für den Autor stellte sich dieser Akt in erster Linie als eine Gewissensfrage zwischen der gehorsamen Unterordnung des Bürgers unter die legitimen Organe des Staates einerseits und der Erhaltung der eigenen Macht und fast aller bisherigen Errungenschaften andererseits dar. Dabei sah er in dieser Handlung Caesars vor allem „eine Frage der Macht“. Damit läßt er aber außer acht, daß die Überschreitung des Rubikon durch Caesar und somit der gesamte Bürgerkrieg lediglich das Ergebnis von jahrelangen politischen Auseinandersetzungen mit friedlichen Mitteln bildeten. Innerhalb dieser argumentierten beide Seiten für die Legitimität und Billigkeit ihrer Ansprüche bzw. mit der Notwendigkeit ihrer Forderungen für die Sicherheit und das Wohl der res publica. Erst als diese Diskussionen an dem Punkt endeten, an dem die Waffen zu sprechen begannen, stand der Aspekt der Macht wirklich im Vordergrund. Aber auch danach wurde versucht, die Handlungen der eigenen Seite in ein gutes Licht zustellen und zu rechtfertigen und die der anderen als bösartig und unbillig darzustellen. So betonte Theodor Mommsen in seiner Römischen Geschichte bezüglich Caesars: „Obwohl ein Meister der Kriegskunst, hat er doch aus staatsmännischen Rücksichten das Äußerste getan, um den Bürgerkrieg abzuwenden und nun, da er dennoch begann, wenigstens so unblutige Lorbeeren wie möglich zu ernten.“3
1857 hatte jedoch schon Hofmann seine Monographie De origine belli civilis Caesariani commentarius4 und Mommsen seinen Aufsatz Die Rechtsfrage zwischen Caesar und dem Senat5 veröffentlicht und damit die Rechtsfrage und verbunden mit dieser vor allem die Frage nach dem Endtermin der gallischen Statthalterschaft Caesars in die wissenschaftliche Öffentlichkeit eingebracht. Durch diese beiden Veröffentlichungen, vor allem durch die von Mommsen, wurde die Rechtsfrage nach Strasburger6 überhaupt erst relevant. Aber Mommsen, dessen Aufsatz den eindeutig größeren Einfluß auf die nachfolgenden Forschergenerationen ausüben sollte, war dabei als ehemaliger Beteiligter der Märzrevolution von 1848 in seinem Caesarbild selber von seinen politischen Idealen einer Volksmonarchie geprägt, was sich auch in seiner Beurteilung Caesars niederschlägt.7
In einem Rückblick zum hundertsten Jubiläum des Aufsatzes von Mommsen bezeichnete Cadoux8 1957 die Rechtsfrage als den Inhalt einer „persistent controversy in which perhaps half a million words have been written“, wobei er zusammenfassend meint: „Mommsen’s theory has dominated the controversy: from time to time it is seriously challenged, but never finally upset, for presently a new champion arises to defend it.“ Gelzer9 schließlich hielt die Rechtsfrage mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln für nicht entscheidbar. Dies führte jedoch nicht dazu, daß es über dieses Thema danach keinen Aufsatz mehr gegeben hätte, auch wenn seitdem die Anzahl der Arbeiten darüber wesentlich nachließ. Maschkin10 stellte dementsprechend fest: „Die Geschichte der Entstehung des Prinzipates [die bei Maschkin mit der Zeit des Aufstieges Caesars beginnt] gehört zur Zahl jener ‚ewigen’ Themen, die immer neu zu sein scheinen und zur selben Zeit immer für veraltet gelten können.“ So fühlte sich schon 1857 Hofmann genötigt, sein Ansinnen, über die Vorgeschichte und die Gründe des Ausbruches des Bürgerkrieges zu schreiben, zu rechtfertigen.11 Aus der Antike ist uns eine einzige klare Stellungnahme zur Rechtsfrage, nämlich in den Briefen Ciceros,12 überliefert.13 Die gängigen antiken Sekundärquellen nehmen dagegen in der Regel, z.T. je nach den an der jeweiligen Stelle verwendeten Vorlagen, eine stark einseitige Position ein, indem sie Caesar oder Pompeius über die Maßen schlecht darstellen.14 Daher muß bei jeder Beurteilung der Ereignisse ein annehmbarer und der Wahrscheinlichkeit folgender Weg eingeschlagen werden.15 Überhaupt zeichnet sich die Quellenlage für den in dieser Arbeit behandelten Zeitraum dadurch aus, daß sie zwar äußerst üppig ist, wie es für die Antike sonst sehr selten zutrifft, aber in vielen Details die Informationen in sich widersprüchlich oder unzureichend sind. Gerade diese Details, bei denen die Informationslage תהו ובהו16 ist, wurden zum Untersuchungsgegenstand unzähliger wissenschaftlicher Arbeiten mit z.T. unvereinbaren Gegensätzen, wobei bei der momentan zur Verfügung stehenden Quellenlage nur schwache Chancen auf einen Konsens bestehen, so daß in der wissenschaftlichen Literatur diesbezüglich ein regelrechtes Tohuwabohu vorherrscht.
So stellte Dahlheim17 wohl zutreffenderweise fest: „Cäsar hat seinen historischen Platz am Scheideweg der römischen Geschichte. Unauflöslich an diesen Ort gebunden, wird er für die einen zum besten aller Römer, der das historisch Notwendige tat, indem er die Republik der Zukunft des Reiches opferte. Für die anderen ist er der Begründer einer Zwingherrschaft, die abzuschütteln die späteren Generationen nicht mehr die Kraft hatten. Unter diesen Prämissen stemmten sich das 19. und das 20. Jahrhundert fast geschlossen gegen das Urteil der Zeitgenossen Cäsars und entdeckten, was diese einhellig nicht sahen: den großen Staatsmann Cäsar. Er empfing wahre Rauchopfer der Begeisterung und ließ alle weltgeschichtlichen Rivalen im Kampf um die Gunst des Publikums hinter sich [...] Die Ausmalung dieses Bildes folgte von Hegel über Burckhardt, Mommsen und Matthias Gelzer einer Grundidee: Die vor den Aufgaben der Weltherrschaft versagende Republik empfing verdient den Todesstoß, und Cäsar öffnete das Tor zu einer neuen Welt.“ Selbst die kommunistische Geschichtsschreibung fand ihre eigene Interpretation für den Bürgerkrieg, indem Maschkin z.B. in ihm den Zerfall der römischen „Sklavenhalterdemokratie“ sah: „Der römische Caesarismus geht aus der demokratischen Bewegung hervor, er ist das Ergebnis der Zersetzung der römischen Sklavenhalterdemokratie“,18 wobei er aber wie sein geistiges Leitbild Karl Marx bezüglich des Leitmotivs des Klassenkampfes Konzessionen hinnehmen mußte: „Im alten Rom spielte der Klassenkampf nur innerhalb einer privilegierten Minorität, zwischen den freien Reichen und den freien Armen, während die große produktive Masse der Bevölkerung, die Sklaven, das bloß passive Piedestal für jene Kämpfer bildete.“19
Die Rechtsfrage besteht im wesentlichen in der Frage nach dem Endtermin der gallischen Statthalterschaft Caesars und in der Bewertung des Streites um die Konsulatsbewerbung in absentia (B) Die Grundlagen der politischen Auseinandersetzungen im Vorfelde des Ausbruches des Bürgerkrieges (Die „Rechtsfrage“)). Damit verbunden ist auch die Bewertung der einzelnen Agitationen der Kontrahenten im Kampf um die Absetzung Caesars in den Jahren 51 und 50 einschließlich der Ereignisse rund um die „Schwertübergabe“ und der Geschehnisse der ersten Tage des Jahres 49 (C) Die politischen Auseinandersetzungen im Vorfelde des Ausbruches des Bürgerkrieges).20 Jedoch kann die Rechtsfrage niemals für sich isoliert betrachtet werden, da sie in der damaligen Sichtweise nicht ein rein juristisches Problem war, sondern, wenn überhaupt, eine Frage nach der Legitimität der Ansprüche und Handlungen der konkurrierenden Parteien darstellte. So spielt auch die weitere Vorgeschichte wie die politische Ausschaltung des Pompeius, das Verhalten Caesars während seines ersten Konsulats und die politischen Ereignisse während des Gallischen Krieges eine wesentliche Rolle beim Verständnis des jeweiligen Anspruches der Legitimität durch die Kontrahenten (A) Die Vorgeschichte). Denn sie alle wurden in ihrem Handeln zu einem gewissen Teil durch die Erinnerungen an diese Geschehnisse und durch die daraus resultierenden Erfahrungen und psychologischen Verletzungen beeinflußt.
Des weiteren müßte der Vollständigkeit wegen ebenfalls die Legitimität des senatus consultum ultimum vom 07. Januar 49 einschließlich einer eventuellen hostis-Erklärung aufgrund der Richtlinien Caesars, aber auch aufgrund seiner historischen Entwicklung beurteilt werden. Einen weiteren Faktor in der Frage nach der Legitimität würde die sacrosanctitas der Volkstribunen und ihre Rolle beim senatus consultum ultimum und dem Ausbruch des Bürgerkrieges darstellen. Schließlich müßten auch Caesars Vorwürfe und Rechtfertigungen auf persönlicher Basis, nämlich der Kampf gegen die factio paucorum und die dignitatis contentio, auf ihre Fähigkeit zur Legitimation seines Handelns hin überprüft werden. Denn diese Rechtfertigungen führte Caesar zwar in seinem bellum civile an, das vor allem zu propagandistischen Zwecken diente, aber Lehmann21 bemerkte wohl nicht ganz unzutreffend: „Dabei ist es die Kunst des echten Propagandisten, sich keiner Unwahrheit schuldig zu machen, sondern durch Hervorhebung ihm nützlicher Tatsachen auf der einen und knapper Andeutung oder Verschweigung unangenehmer Elemente auf der anderen Seite Vorgänge in das gewünschte Licht zu setzen.“ Diese Gesichtspunkte können hier jedoch nicht behandelt werden, da sie den Rahmen dieser Arbeit um ein Vielfaches sprengen würden. Sie stellen nämlich teilweise das Programm eigener umfangreicher Untersuchungen dar. Außerdem kann hier auch ein gewisser Schnitt vollzogen werden, indem es sich hierbei einerseits um Fragen der Legitimität bestimmter Handlungen handelt, die in der Folge der hier behandelten politischen Auseinandersetzung stehen, und andererseits bei der dignitatis contentio eine neue Ebene der politischen und rechtlichen Auseinandersetzungen, gewissermaßen eine Metaebene, eingeschlagen wird. Daher soll an dieser Stelle nur auf die hierzu relevanten Passagen der Untersuchungen von Raaflaub22 und die dortigen Literaturangaben verwiesen werden.
Anmerkungen:
1 von Ranke (1882), pp. 280-281.
2 Jahreszahlen unter 1000 stellen ohne weitere Angaben selbstverständlich Jahreszahlen v. Chr. dar, während Jahreszahlen in Verbindung mit moderner Sekundärliteratur sich als n. Chr. verstehen.
3 Mommsen (1904), p. 465.
4 Hofmann (1857).
5 Mommsen (1857).
6 Strasburger (1968), p. 31.
7 Maschkin (1954), p. 59; s.a. von Fritz (1941), p. 151.
8 Cadoux (1957), p. 24.
9 Gelzer (1963), p. 292.
10 Maschkin (1954), p. 5.
11 Hofmann (1857), pp. III („Non eram nescius, cum de controversiis Caesaris et Pompeii eorumque causa quaerere institueremus, fore ut hic noster labor in varias reprehensiones incurreret. Nam quibusdam facilis videbitur esse causa et aperta; erunt etiam qui quod dubitationis habeat praeclare explicatum esse putent cum ab aliis viris doctis tum nuper a Drumanno; non deerunt denique qui, cum dubiam controversamque rem esse concedant, tenuam eam iudicent, supervacaneam, quaestione prorsus indignam.“) & V-VI („At qui nostra aetate in rebus Romanorum cognoscendis elaborarunt ne hanc quidem partem neglexerunt. Fateor, neque ereptas iis aut imminutas volo iustas ac debitas laudes. Sed quamquam et antea multi et nuper Drumannus, quem honoris causa nomino, quaecumque de Caesare memoriae prodita sunt accuratissima diligentia conquisiverunt, quamquam quid in quoque testimonio verum esset, quid falsum, admirabili sagacitate investigarunt, quamquam dispersa et male cohaerentia praestantissima arte coniunxerunt et sub uno aspectu posuerunt, tamen nescio quo pacto accidit ut de hac quidem parte historiae Caesaris disputationes illorum virorum et minus copiosae sint et minus probabiles. Nam de multis rebus dissentiunt inter se gravissime, etiam plures tamquam certas constituunt quas, accuratius si quaesiveris, incertas esse intelliges, totam denique causam pro rei magnitudine breviter tractant et quasi praetereuntes. Restat nunc ut iis, qui non actam rem, at nugas nos agere querentur, paucis respondeam. Quibus facile concedimus non ut iniuriam propulsaret ad arma descendisse Caesarem, non ut leges remque publicam defenderet Pompeium, sed utrumque aliud obscure molitum esse, aliud specie simulationis ostentasse. At quas ad tempus aptas simulationes, non veras belli causas fuisse fatemur, easdem querellas negligendas silentiove praetereundas esse omnino negamus. An causas rerum tantum earumque eventus spectat historia, quo modo res gestae sint nihil curat? Immo maxime curat.“)
12 Vide nunc, quae sint in altera. Nihil actum est a Pompeio nostro sapienter, nihil fortiter, addo etiam nihil nisi contra consilium auctoritatemque meam. Omitto illa vetera, quod istum in rem publicam ille aluit, auxit, armavit, ille legibus per vim et contra auspicia ferendis auctor, ille Galliae ulterioris adiunctor, ille gener, ille in adoptando P. Clodio augur, ille restituendi mei quam retinendi studiosior, ille provinciae propagator, ille absentis in omnibus adiutor, idem etiam tertio consulatu, postquam esse defensor rei publicae coepit, contendit, ut decem tribuni pl. ferrent, ut absentis ratio haberetur, quod idem ipse sanxit lege quadam sua, Marcoque Marcello consuli finienti provincias Gallias Kalendarum Martiarum die restitit – sed, ut haec omittam, quid foedius, quid perturbatius hoc ab urbe discessu sive potius turpissima fuga? Quae condicio non accipienda fuit potius quam relinquenda patria? Malae condiciones erant, fateor, sed num quid hoc peius? (Cic. Att. 8,3,3).
13 Strasburger (1968), p. 34.
14 Brutscher (1958), pp. 80-110 passim; s.a. Collins (1972), p. 943.
15 Collins (1972), p. 943.
16 Gen 1,2 | ברשית א,ב (klassische Aussprache: tohu wa-bohu): „wüst und leer“.
17 Dahlheim (1987), p. 18.
18 Maschkin (1954), p. 80.
19 Karl Marx zitiert in Maschkin (1954), p. 82.
20 s. Hofmann (1857), p. VII („Sunt autem duae eius partes. Una pars est quae in aperienda causa et quasi in constituenda controversia versatur; ostendit enim quid de C. Caesaris imperio leges statuerint et quatenus mutata sint eius causa Cn. Pompeii tertio consulatu. In altera parte omnia quae Romae de provinciis acta sunt ab anno 703 [a.u.c. = 51 v. Chr.], quo initium certaminis a M. Marcello consule factum est, usque ad Idus Ianuarias anni 705 [= 13.01.49], quo die ad arma itum est, temporis ac rerum ordinem quam diligentissime servantes enarrando persecuti sumus et comprehendimus, eo consilio ut quomodo factum esset ut odia tacitis discordiis diu contenta in funestissimum bellum erumperent plane appareret.“); Cadoux (1957), p. 24 („The Rechtsfrage, as it is familiarly known, concerns the exact terminal date of Caesar’s command in Gaul and the rights and wrongs of the dispute about his replacement.“)
21 Lehmann (1951), p. 2.
22 Raaflaub (1974)a, pp. 79-99 & 107-226.